BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZB 15/05 vom 30. M344rz 2006 in dem Insolvenzverfahren - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch die Richter Dr. Ganter, Kayser und Vill, die Richterin Lohmann und den Richter Dr. Fischer am 30. M344rz 2006 beschlossen: Die Rechtsbeschwerde des Schuldners gegen den Beschluss der 3. Zivilkammer des Landgerichts Chemnitz vom 9. Dezember 2004 wird als unzul344ssig verworfen. Der Schuldner tr344gt die Kosten des Verfahrens der Rechtsbe-schwerde. Der Wert des Gegenstandes des Verfahrens der Rechtsbe-schwerde wird auf 6.822,82 200 festgesetzt. Gr374nde: I. Mit Beschluss vom 12. Juli 2004 hat das Insolvenzgericht die Verg374tung des vorl344ufigen Insolvenzverwalters einschlie337lich Auslagen und Umsatzsteuer auf 9.128,02 200 festgesetzt. Der Beschluss ist dem Schuldner am 10. September 2004 zugestellt worden. Mit Schreiben vom 21. September 2004, eingegangen bei Gericht am 24. September 2004, hat der Schuldner mitgeteilt, er k366nne bei der Durchsicht des Beschlusses einige Zusammenh344nge und Betragsfestle-gungen nicht nachvollziehen. Auch die Berechnungsart sei f374r ihn nicht zu er- 1 - 3 - kennen. Damit seine Unklarheiten problemlos beseitigt werden k366nnten, bitte er um einen Termin zu einem kl344renden Gespr344ch. Mit Berichtigungsbeschluss vom 28. September 2004 ist die Verg374tung wegen eines Rechenfehlers auf 9.041,02 200 reduziert worden. In den Gr374nden des Beschlusses ist der dabei zugrunde gelegte Berechnungswert n344her erl344u-tert worden. 2 Dieser Beschluss ist dem Schuldner am 30. September 2004 ausgeh344n-digt worden. Am 7. Oktober 2004 hat er gegen diesen Beschluss "Erinnerung (Einspruch)" eingelegt und begr374ndet. Mit Schreiben vom 13. Oktober 2004, eingegangen bei Gericht am 15. Oktober 2004, hat er die Begr374ndung vertieft und ausdr374cklich auch gegen den Beschluss vom 12. Juli 2004 Beschwerde eingelegt. 3 Das Landgericht hat die eingelegten Rechtsmittel als sofortige Be-schwerden behandelt; diejenige gegen den Beschluss vom 12. Juli 2004 hat es als unzul344ssig verworfen, die gegen den Beschluss vom 28. September 2004 zur374ckgewiesen. Hiergegen wendet sich der Schuldner mit seiner Rechtsbe-schwerde. 4 II. Die Rechtsbeschwerde ist nach 247247 6, 7, 64 Abs. 3 InsO, 247 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO statthaft. Sie ist jedoch nach 247 574 Abs. 2 ZPO unzul344ssig, weil die Rechtssache weder grunds344tzliche Bedeutung hat noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Ent-scheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert. 5 - 4 - 1. Beschluss vom 12. Juli 2004 6 Das Landgericht hat in dem Schreiben vom 21. September 2004 zutref-fend nicht die Einlegung einer sofortigen Beschwerde gesehen. Gem344337 247 569 Abs. 2 Satz 2 ZPO i.V. mit 247 4 InsO muss die Beschwerdeschrift die Bezeich-nung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erkl344rung enthalten, dass Be-schwerde gegen die Entscheidung eingelegt werde. Wegen der geringen Form-strenge reicht es dabei aus, wenn die Schrift bei gro337z374giger Auslegung den Beschwerdef374hrer, die angefochtene Entscheidung und das Anliegen der 334ber-pr374fung derselben durch die h366here Instanz hinreichend klar erkennen l344sst (BGH, Beschl. v. 8. Oktober 1991 - XI ZB 6/91, NJW 1992, 243; v. 23. Oktober 2003 - IX ZB 369/02, ZInsO 2004, 89). Ist jedoch der Anfechtungswille auch bei gro337z374giger Auslegung nicht erkennbar, kann eine Eingabe an das Gericht nicht nachtr344glich dadurch zu einer Beschwerde gemacht werden, dass die Par-tei erkl344rt, ihre Eingabe m366ge als Beschwerde gewertet werden (BGH, Beschl. v. 23. Oktober 2003 aaO). 7 Das Beschwerdegericht hat zutreffend gesehen, dass sich aus dem Schreiben des Schuldners auch bei gro337z374giger Auslegung nicht erkennen lie337, dass er Beschwerde einlegen wollte oder eine sachliche 334berpr374fung der Ent-scheidung durch die h366here Instanz begehrte. Verlangt wurde vielmehr eine m374ndliche Er366rterung der Entscheidungsgr374nde. Dieses Erl344uterungsbegehren ist verst344ndlich, weil der Beschluss vom 12. Juli 2004 hinsichtlich der zugrunde gelegten Berechnungsgrundlagen nicht nachvollziehbar war. Ersichtlich wollte der Schuldner seine Entscheidung, ob sofortige Beschwerde eingelegt werden sollte, von dem Ergebnis der erbetenen Erl344uterung abh344ngig machen. Hierbei hat er jedoch die einzuhaltende Notfrist von zwei Wochen zur Einlegung der 8 - 5 - sofortigen Beschwerde au337er Acht gelassen, 247 569 Abs. 1 Satz 1 ZPO. Der Umstand, dass der Beschluss vom 12. Juli 2004 nur sehr knapp begr374ndet war, verl344ngert die Notfrist nicht. Die sp344teren Schrifts344tze des Schuldners, in denen die Einlegung einer sofortigen Beschwerde gesehen werden kann, hat das Landgericht zutreffend als verfristet angesehen. Dies wird von der Rechtsbeschwerde zu Recht nicht beanstandet. 9 Mit der Anforderung des 247 569 Abs. 2 Satz 2 ZPO, dass ausdr374cklich Beschwerde eingelegt werden oder zu erkennen gegeben werden muss, es werde eine sachliche 334berpr374fung der Entscheidung durch das h366here Gericht begehrt, ist der Zugang zu dem Beschwerdegericht entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde nicht unzumutbar erschwert. 10 - 6 - 2. Beschluss vom 28. September 2004 11 Insoweit weist die Rechtsbeschwerde lediglich darauf hin, die sofortige Beschwerde habe zugleich die berichtigte Verg374tungsfestsetzung erfasst. Damit wird ein Zul344ssigkeitsgrund nicht dargelegt. 12 Ganter Kayser Vill Lohmann Fischer Vorinstanzen: AG Chemnitz, Entscheidung vom 12.07.2004 - 14 IN 755/04 - LG Chemnitz, Entscheidung vom 09.12.2004 - 3 T 4152/04 -
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