BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZB 15/06 vom 27. Juli 2006 in dem Verfahren auf Er366ffnung des Insolvenzverfahrens - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Gero Fischer, die Richter Dr. Ganter und Vill, die Richterin Lohmann und den Richter Dr. Detlev Fischer am 27. Juli 2006 beschlossen: Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 6. Zivilkammer des Landgerichts Krefeld vom 27. Dezember 2005 wird auf Kosten des Schuldners als unzul344ssig verworfen. Der Antrag des Schuldners auf Bewilligung von Prozesskostenhil-fe f374r das Verfahren der Rechtsbeschwerde wird zur374ckgewiesen. Gr374nde: I. Durch Urteil des Landgerichts M374nster vom 5. September 2003 wurde der Schuldner verurteilt, an den Gl344ubiger 17.199,56 Euro zu zahlen. Das Urteil wurde rechtskr344ftig. Auf Antrag des Gl344ubigers vom 13. Oktober 2004 ist am 17. November 2005 das Insolvenzverfahren 374ber das Verm366gen des seit dem 25. August 2005 durch eine Betreuerin mit dem Aufgabenkreis "Verm366genssor-ge, Vertretung in Prozessverfahren betreffend Altschulden sowie eigener Re-gress, Mandatierung eines Rechtsanwalts" vertretenen Schuldners er366ffnet worden. Die sofortige Beschwerde des Schuldners ist erfolglos geblieben. Mit 1 - 3 - seiner Rechtsbeschwerde verfolgt der Schuldner seinen Antrag auf Aufhebung des Er366ffnungsbeschlusses und Abweisung des Er366ffnungsantrags weiter. II. Die Rechtsbeschwerde ist nach 247 34 Abs. 2, 247247 6, 7 InsO, 247 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO statthaft. Sie ist jedoch unzul344ssig. Die Rechtssache hat keine grunds344tzliche Bedeutung, und weder die Fortbildung des Rechts noch die Si-cherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordert eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts (247 574 Abs. 2 ZPO). 2 1. Die Vorinstanzen haben das rechtliche Geh366r des Schuldners (Art. 103 Abs. 1 GG) nicht verletzt. Sie haben seinen Einwand, er sei bereits im Vorprozess prozessunf344hig gewesen, gepr374ft, aber f374r unerheblich gehalten. Art. 103 Abs. 1 GG verpflichtet die Gerichte nicht, den Rechtsansichten der Ver-fahrensbeteiligten zu folgen (BVerfGE 64, 1, 12; BVerfG NJW 2005, 3345, 3346). 3 2. Der Schuldner h344lt die Frage f374r grunds344tzlich, "wie der - auch auf das vorhergehende Erkenntnisverfahren bezogene - verfahrensrechtlich beachtliche Einwand der Prozessunf344higkeit im anschlie337enden Insolvenzverfahren zu be-handeln ist." Im Insolvenzverfahren wird der Schuldner von seiner Betreuerin vertreten (247 1902 BGB). Entscheidungserheblich ist lediglich die Frage, ob er im Insolvenzverfahren einwenden kann, die titulierte Forderung des Gl344ubigers, die zugleich den Insolvenzgrund darstellt, bestehe nicht, weil er, der Schuldner, auch im Vorprozess nicht prozessf344hig gewesen sei. Diese Frage ist in der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs jedoch gekl344rt. Einwendungen des 4 - 4 - Schuldners gegen einen vollstreckbaren Titel werden nicht im Insolvenzer366ff-nungsverfahren gepr374ft, sondern in dem f374r den jeweiligen Einwand vorgese-henen Verfahren (BGH, Beschl. v. 29. Juni 2006 - IX ZB 245/05, z.V.b.). Im vor-liegenden Fall h344tte der Schuldner Nichtigkeitsklage nach 247 579 Abs. 1 Nr. 4 ZPO erheben k366nnen. Hingegen ist es nicht Aufgabe des Insolvenzgerichts, rechtlich oder tats344chlich zweifelhaften Einw344nden des Schuldners gegen ein rechtskr344ftiges Urteil nachzugehen. 3. Eine Aussetzung des Insolvenzverfahrens nach 247 148 ZPO kommt nicht in Betracht. Die Vorschriften der Zivilprozessordnung 374ber die Aussetzung des Verfahrens (247247 148 ff ZPO) sind auf das grunds344tzlich eilbed374rftige, auf eine rasche Befriedigung der Gl344ubiger angelegte Insolvenzverfahren nicht an-wendbar (M374nchKomm-InsO/Ganter, 247 4 Rn. 15; HK-InsO/Kirchhof, 4. Aufl. 247 4 Rn. 25). 5 - 5 - 4. Von einer weiteren Begr374ndung wird gem344337 247 577 Abs. 6 Satz 3 ZPO abgesehen. Prozesskostenhilfe f374r das Verfahren der Rechtsbeschwerde kann nicht gew344hrt werden, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine Aussicht auf Erfolg hat (247 114 Satz 1 ZPO). 6 Dr. Gero Fischer Dr. Ganter Vill Lohmann Dr. Detlev Fischer Vorinstanzen: AG Krefeld, Entscheidung vom 17.11.2005 - 91 IN 170/04 - LG Krefeld, Entscheidung vom 27.12.2005 - 6 T 354/05 -
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