BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZB 15/08 vom 3. Februar 2011 in der Restschuldbefreiungssache - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kayser und die Richter Prof. Dr. Gehrlein, Vill, Dr. Fischer und Grupp am 3. Februar 2011 beschlossen: Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 7. Zivilkammer des Landgerichts Augsburg vom 4. Dezember 2007 wird auf Kos-ten des Schuldners als unzul344ssig verworfen. Der Antrag des Schuldners auf Bewilligung von Prozesskostenhil-fe f374r das Rechtsbeschwerdeverfahren wird abgelehnt. Der Gegenstandswert wird auf 5.000 200 festgesetzt. Gr374nde: I. Die gem344337 247 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO, 247247 7, 6, 289 Abs. 2 Satz 1 InsO statthafte Rechtsbeschwerde ist unzul344ssig, weil kein Zul344ssigkeitsgrund (247 574 Abs. 2 ZPO) eingreift. 1 1. Die von der Rechtsbeschwerde aufgeworfene Frage, ob der Versa-gungsgrund der Verletzung von Mitwirkungspflichten (247 290 Abs. 1 Nr. 5 InsO) eine Minderung der Befriedigung der Gl344ubiger erfordert, ist zwischenzeitlich 2 - 3 - gekl344rt. Der Senat hat durch Beschluss vom 8. Januar 2009 (IX ZB 73/08, NZI 2009, 253 Rn. 7 ff) entschieden, dass eine konkrete Beeintr344chtigung der Be-friedigungsaussichten der Gl344ubiger nicht erforderlich ist. 2. Zu Unrecht macht die Rechtsbeschwerde unter dem Gesichtspunkt der Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung (247 574 Abs. 2 Nr. 2 Fall 2 ZPO) geltend, es fehle an dem Versagungsantrag eines Gl344ubigers. Ausweis-lich der Niederschrift 374ber den Schlusstermin war J. K. als Vertreter der J & N K. GbR, die im Schlussverzeichnis unter Nr. 17 als Gl344ubigerin auf-gef374hrt ist, erschienen. Bei dieser Sachlage hat er den Versagungsantrag er-sichtlich in deren Namen gestellt, ohne dass seine Vertretungsmacht ger374gt wurde (247247 4 InsO, 88 Abs. 1 ZPO). 3 3. Soweit das Beschwerdegericht dem Schuldner eine grob fahrl344ssige Verletzung der Mitwirkungspflichten anlastet, liegen keine Verst366337e gegen das Prozessgrundrecht aus Art. 103 Abs. 1 GG und das Willk374rverbot des Art. 3 Abs. 1 GG vor. Es fehlt hier an einer substantiierten Darlegung, dass der Schuldner infolge Krankheit an der Beachtung seiner Mitwirkungspflichten ge-hindert war. Der Schuldner hat nur in sehr allgemeiner Form eine Erkrankung geltend gemacht. Auch der Hinweis auf eine Depression und die Notwendigkeit einer psychotherapeutischen Behandlung vermag nicht ansatzweise zu erkl344-ren, warum der Beschwerdef374hrer praktisch durchgehend seinen Mitwirkungs-pflichten nicht gen374gt hat. 4 - 4 - II. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe ist abzulehnen, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine Aussicht auf Erfolg bietet (247 114 Satz 1 ZPO). 5 Kayser Gehrlein Vill Fischer Grupp Vorinstanzen: AG Augsburg, Entscheidung vom 05.10.2007 - 4 IN 705/07 - LG Augsburg, Entscheidung vom 04.12.2007 - 7 T 4745/07 -
Full & Egal Universal Law Academy