BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZB 1 5 /09 vom 12. Januar 201 2 in dem Verfahren auf Vollstreckbarerklärung - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kayser , d e n Richter Raebel, die Richterin Lohmann , d en Richter Dr. Pape und die Richterin Möhring am 12. Januar 2012 beschlossen: Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss d es 5. Zivilsenats des Oberl and es gerichts Stuttgart vom 1 5 . Dezember 20 08 (5 W 64/08) wird auf Kosten des Rechtsbeschwerdeführers als unz u- lässig verworfen. Der Gegenstandswert wird auf 457,35 Gründe: Das gemäß Art. 37 S atz 2 EuGVÜ in Verbindung mit § 15 Abs. 1 AVAG, § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO statthafte Rechtsmittel ist unzulässig; denn die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung und weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordern eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts (§ 574 Abs. 2 ZPO). 1. D er Zulässi gkeitsgrund der Einheit lichkeits sicherung lie gt nicht vor , weil das Beschwerdegericht den Begriff der Ausfertigung im Sinne des im Strei t fall maßgeblichen Art. 46 Nr. 1 EuGVÜ falsch verstanden haben könnte . Dass sich zwischenzeitlich nur noch Fotokopien des für vollstreckbar zu erkl ä- 1 2 - 3 - renden französisc hen Urteils in den Akten befinden, ist dem Umstand geschu l- det, dass die ursprünglich eingereichte Ausfertigung des Titels mit der Vollstr e- ckungsklausel versehen an die Beschwerdegegnerin zurückgesandt wurde, vgl. § 10 Abs. 3 Satz 1 AVAG. 2 . Von einer weitergehenden Begründung wird gemäß § 17 Abs. 2 AVAG, § 577 Abs. 6 Satz 3 ZPO abgesehen. Kayser Raebel Lohmann Pape Möhring Vorinstanzen: LG Stuttgart, Entscheidung vom 30.07.2008 - 17 O 393/08 - OLG Stuttgart, Entscheidung vom 15.12.2008 - 5 W 64/08 - 3
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