BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZB 151/05 vom 13. April 2006 in dem Insolvenzverfahren - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Fischer, die Richter Dr. Ganter, Raebel, Kayser und die Richterin Lohmann am 13. April 2006 beschlossen: Auf die Rechtsbeschwerde des Schuldners wird der Beschluss der 6. Zivilkammer des Landgerichts Bonn vom 9. Mai 2005 aufgeho-ben. Die Sache wird zur erneuten Entscheidung - auch 374ber die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens - an das Beschwerdegericht zu-r374ckverwiesen. Gerichtskosten f374r das Rechtsbeschwerdeverfahren werden nicht erhoben. Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird auf 4.000 200 festgesetzt. - 3 - Gr374nde: I. Auf Antrag des beteiligten Gl344ubigers vom 4. Dezember 2002 er366ffnete das Insolvenzgericht am 1. Oktober 2004 wegen Zahlungsunf344higkeit das In-solvenzverfahren 374ber das Verm366gen des Schuldners. Hiergegen hat der Schuldner sofortige Beschwerde eingelegt, die das Landgericht zur374ckgewiesen hat. Gegen diese Entscheidung wendet sich der Schuldner mit seiner Rechts-beschwerde. 1 II. Die Rechtsbeschwerde ist nach 247247 6, 7, 34 Abs. 2 InsO, 247 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO statthaft und auch im 334brigen zul344ssig. Sie f374hrt zur Aufhe-bung der angefochtenen Entscheidung und zur Zur374ckverweisung der Sache an das Landgericht. 2 1. Der Beschluss des Landgerichts kann schon deshalb keinen Bestand haben, weil er nicht mit ausreichenden Gr374nden versehen ist. Beschl374sse, wel-che der Rechtsbeschwerde unterliegen, m374ssen den ma337geblichen Sachverhalt wiedergeben, 374ber den entschieden wird; denn die Feststellungen des Be-schwerdegerichts sind Grundlage der Entscheidung des Rechtsbeschwerdege-richts (247 577 Abs. 2 Satz 4, 247 559 ZPO). Fehlen tats344chliche Feststellungen, so kann eine Rechtspr374fung nicht erfolgen. Ausf374hrungen des Beschwerdege-richts, die eine solche 334berpr374fung nicht erm366glichen, sind keine Gr374nde im 3 - 4 - zivilprozessualen Sinne; sie ziehen die Aufhebung der angefochtenen Ent-scheidung nach sich (247 576 Abs. 3, 247 547 Nr. 6 ZPO). Der Verfahrensmangel ist von Amts wegen zu ber374cksichtigen (BGH, Beschl. v. 5. Februar 2004 - IX ZB 29/03, WM 2004, 1686 f; v. 7. April 2005 - IX ZB 63/03, WM 2005, 1246). Der angefochtene Beschluss gen374gt den dargestellten Anforderungen an eine Beschwerdeentscheidung nicht. Er teilt keinen eine rechtliche 334berpr374fung erm366glichenden Sachverhalt mit. Nach der Rechtsprechung des Senat setzt der Er366ffnungsgrund der Zahlungsunf344higkeit (247 17 InsO) die Feststellung einer Liquidit344tsl374cke von in der Regel mindestens 10 v.H. voraus, die innerhalb von drei Wochen nicht zu beseitigen ist (vgl. BGH, Urt. v. 24. Mai 2005 - IX ZR 123/04, WM 2005, 1468, zur Ver366ffentlichung bestimmt in BGHZ 163, 134). Al-ternativ kann die Zahlungsunf344higkeit auch mittelbar durch die Annahme von Indizien festgestellt werden (vgl. 247 17 Abs. 2 Satz 2 InsO; hierzu HK-InsO/Kirchhof, 4. Aufl. 247 17 Rn. 24 ff). In jedem Fall sind Sachverhaltsangaben dazu erforderlich, welcher Bestand an eingeforderten Verbindlichkeiten der rechtlichen W374rdigung zugrunde gelegt wird und welcher Teil der Verbindlich-keiten vom Schuldner nicht bedient worden ist. Neben der Restforderung des antragstellenden Gl344ubigers in H366he von 221,74 200 erw344hnen die Beschluss-gr374nde im Streitfall nur noch "weitere Forderungen in H366he von insgesamt 2.324,53 200", von denen 521,99 200 tituliert seien. Da eine F374lle von anderen, zum Teil deutlich h366heren Forderungen im Raum steht, ist dies nicht hinreichend. 4 2. Im 334brigen beruht die Ber374cksichtigung dieser Forderungen, die das Landgericht einer von dem beteiligten Insolvenzverwalter im Beschwerdever-fahren vorgelegten 334bersicht 374ber angemeldete Tabellenforderungen entnom-men hat, auf einer Verletzung rechtlichen Geh366rs (Art. 103 Abs. 1 GG). Das Beschwerdegericht hat insoweit auch gegen das Verbot von 334berraschungs- 5 - 5 - entscheidungen (Art. 20 Abs. 3 GG) versto337en. Mit Recht r374gt die Rechtsbe-schwerde, dass der Schuldner auf der Grundlage der im Beschwerdeverfahren erlassenen richterlichen Verf374gungen keine Veranlassung hatte, hinsichtlich der vom Beschwerdegericht letztlich als ausschlaggebend angesehenen neuen Einzelforderungen eine Regulierung herbeizuf374hren, zumal der Insolvenzver-walter diese Forderungen in seinem Schriftsatz vom 7. M344rz 2005 als Kleinfor-derungen bezeichnet hat, die f374r die Frage der Zahlungsunf344higkeit ohne Be-deutung seien. Fischer Ganter Raebel Kayser Lohmann Vorinstanzen: AG Bonn, Entscheidung vom 01.10.2004 - 95 IN 122/02 - LG Bonn, Entscheidung vom 09.05.2005 - 6 T 355/04 -
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