BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS XII ZB 151/07 vom 13. Februar 2008 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja ZPO 247 234 Abs. 1 A a) Einer Partei, die vor Ablauf der Rechtsmittelfrist zur Durchf374hrung des Rechtsmit-tels Prozesskostenhilfe beantragt hat, ist Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gew344hren, wenn sie vern374nftigerweise nicht mit der Verweigerung der Pro-zesskostenhilfe wegen nicht hinreichend nachgewiesener Bed374rftigkeit rechnen musste. Das ist der Fall, wenn dem Antrag innerhalb der Rechtsmittelfrist eine vollst344ndig ausgef374llte Erkl344rung 374ber die pers366nlichen und wirtschaftlichen Ver-h344ltnisse nebst den erforderlichen Anlagen beigef374gt war (im Anschluss an die Senatsbeschl374sse vom 31. August 2005 - XII ZB 116/05 - FamRZ 2005, 1901 und vom 19. Mai 2004 - XII ZA 11/03 - FamRZ 2004, 1548). b) Enthalten die Angaben in dem Vordruck 374ber die pers366nlichen und wirtschaftlichen Verh344ltnisse einzelne L374cken, kann die Partei unter Umst344nden gleichwohl darauf vertrauen, die wirtschaftlichen Voraussetzungen f374r die Bewilligung der Prozess-kostenhilfe gen374gend dargetan zu haben. Solches kommt in Betracht, wenn diese L374cken oder Zweifel auf andere Weise ohne weiteres, etwa anhand der beigef374g-ten Unterlagen, geschlossen bzw. ausger344umt werden k366nnen oder wenn sich aufgrund der sonstigen Angaben und Belege aufdr344ngt, dass Einnahmen oder Verm366genswerte nicht vorhanden sind (im Anschluss an Senatsbeschluss vom 3. Mai 2000 - XII ZB 21/00 - NJW-RR 2000, 1520 und BGH Beschluss vom 21. September 2005 - IV ZB 21/05 - FamRZ 2005, 2062). c) Hatte der Antragsteller seinen Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe nebst ausgef374llter Erkl344rung 374ber die pers366nlichen und wirtschaftlichen Verh344ltnis-se und Anlagen innerhalb der Rechtsmittelfrist eingereicht und hat das Gericht ihm zur Vervollst344ndigung der Angaben eine Frist gesetzt, darf er jedenfalls bis zum Fristablauf weiterhin auf Bewilligung der beantragten Prozesskostenhilfe vertrau-en. BGH, Beschluss vom 13. Februar 2008 - XII ZB 151/07 - LG Kassel AG Kassel - 2 - Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 13. Februar 2008 durch die Richter Sprick, Fuchs und Dr. Ahlt, die Richterin Dr. V351zina und den Richter Dose beschlossen: Auf die Rechtsbeschwerde der Beklagten wird der Beschluss der 1. Zivilkammer des Landgerichts Kassel vom 16. August 2007 aufgehoben. Der Beklagten wird gegen die Vers344umung der Fristen zur Einle-gung und Begr374ndung der Berufung gegen das Urteil des Amtsge-richts Kassel vom 30. Januar 2007 Wiedereinsetzung in den vori-gen Stand gew344hrt. Wert: 667 200. Gr374nde: I. Die Parteien streiten um R374ckzahlung einer Mietkaution sowie um Ver-zugsschaden in Form au337ergerichtlicher Rechtsanwaltskosten. 1 Das Amtsgericht hat die Beklagten zur Zahlung von 607,56 200 nebst Zin-sen sowie weiterer 59,15 200 verurteilt. Das Urteil ist der Beklagten am 1. Februar 2007 zugestellt worden. 2 Mit einem am gleichen Tag eingegangenen Schriftsatz vom 27. Februar 2007 hat die Beklagte Prozesskostenhilfe f374r die Durchf374hrung eines Beru- 3 - 3 - fungsverfahrens beantragt und dem Antrag eine Erkl344rung 374ber ihre pers366nli-chen und wirtschaftlichen Verh344ltnisse nebst Anlagen beigef374gt. Mit Schreiben vom 16. M344rz 2007 wurde der Beklagten vom Gericht aufgegeben, die Angaben zu ihren wirtschaftlichen Verh344ltnissen zu erg344nzen. Dazu wurde ihr unter Hin-weis auf 247 118 Abs. 1 (richtig: Abs. 2) Satz 4 ZPO eine Frist von drei Wochen gesetzt. Die Frist wurde auf Antrag der Beklagten bis zum 9. Mai 2007 verl344n-gert. Mit Schreiben vom 4. Mai 2007, eingegangen am 7. Mai 2007, erg344nzte die Beklagte ihre Angaben 374ber die pers366nlichen und wirtschaftlichen Verh344lt-nisse. Mit Verf374gung vom 11. Mai 2007, der Beklagten zugestellt am 16. Mai 2007, wurde der Beklagten aufgegeben, ihre Angaben weiter zu erg344nzen. Au-337erdem hie337 es darin: "Das Formular 374ber die pers366nlichen und wirtschaftlichen Verh344ltnisse bedarf des vollst344ndigen Ausf374llens, insbesondere muss die Antragstel-lerin im Rahmen der "Wohnkosten" und der "sonstigen Zahlungsver-pflichtungen" angeben, welche Zahlungen sie selbst auf die Verpflichtun-gen erbringt." Auch insoweit wurde der Beklagten eine Frist von drei Wochen gesetzt. Mit einem am 8. Juni 2007 eingegangenen Schriftsatz vom 6. Juni 2007 reichte die Beklagte weitere Unterlagen ein und fragte erg344nzend an, ob "nochmals ein komplett neu ausgef374lltes Formular" 374ber die pers366nlichen und wirtschaftlichen Verh344ltnisse eingereicht werden m374sse. Mit Verf374gung vom 13. Juni 2007, zu-gestellt am 15. Juni 2007, wurde der Beklagten Gelegenheit gegeben, "bis zum 27.06.2007 die im Schriftsatz vom 06.06.2007 vorgetragenen Tatsachen glaub-haft zu machen." Es bleibe der Beklagten unbenommen, ein neues Formular 374ber die pers366nlichen und wirtschaftlichen Verh344ltnisse auszuf374llen oder das bereits ausgef374llte Formular entsprechend zu erg344nzen. Weiter wurde darauf hingewiesen, dass am 28. Juni 2007 374ber das PKH-Gesuch entschieden werde. 4 - 4 - Mit einem am 27. Juni 2007 eingegangenen Schriftsatz vom 26. Juni 2007 reichte die Beklagte eine neu ausgef374llte Erkl344rung 374ber die pers366nlichen und wirtschaftlichen Verh344ltnisse sowie weitere Unterlagen zu Nebenkosten und zwei eidesstattliche Versicherungen ein. Mit Beschluss vom 28. Juni 2007 wur-de der Beklagten die begehrte Prozesskostenhilfe versagt, weil sie ihre pers366n-lichen und wirtschaftlichen Verh344ltnisse noch immer nicht in einem Umfang glaubhaft gemacht habe, der eine Bewilligung von Prozesskostenhilfe zulasse. Der Beschluss wurde der Beklagten am 4. Juli 2007 zugestellt. Mit einem am 11. Juli 2007 eingegangenen Schriftsatz vom 10. Juli 2007 beantragte die Beklagte Wiedereinsetzung in den vorigen Stand, legte zugleich Berufung ein und begr374ndete sie. Mit dem angefochtenen Beschluss vom 16. August 2007 hat das Berufungsgericht den Antrag der Beklagten auf Wie-dereinsetzung in den vorigen Stand und die Berufung der Beklagten verworfen. Der Antrag auf Wiedereinsetzung in die Berufungsfrist sei nicht innerhalb der 14-t344gigen Frist eingegangen. Diese habe sp344testens am 26. Juni 2007 begon-nen, als der Prozessbevollm344chtigte der Beklagten wegen seiner unzureichen-den Antwort auf die verschiedenen Hinweise der Kammer vern374nftigerweise nicht mehr mit einer Bewilligung von Prozesskostenhilfe habe rechnen d374rfen. Die Wiedereinsetzungsfrist sei deswegen am (Dienstag) 10. Juli 2007 abgelau-fen. Der am 11. Juli 2007 eingegangene Wiedereinsetzungsantrag sei mithin verfristet. Damit sei auch die Berufung versp344tet eingegangen und deswegen ebenfalls als unzul344ssig zu verwerfen. 5 Dagegen wendet sich die Beklagte mit ihrer Rechtsbeschwerde. 6 - 5 - II. 7 1. Die Rechtsbeschwerde ist statthaft und zul344ssig (247247 238 Abs. 2 Satz 1, 522 Abs. 1 Satz 4, 574 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 Nr. 2 ZPO). 8 Eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs ist zur Sicherung einer ein-heitlichen Rechtsprechung erforderlich, weil das Berufungsgericht die von der Beklagten f374r eine Wiedereinsetzung in die Berufungs- und Berufungsbegr374n-dungsfrist vorgetragenen Gr374nde mit unzutreffenden Erw344gungen 374bergangen und damit deren Anspruch auf rechtliches Geh366r verletzt hat. Nach gefestigter Rechtsprechung dient das Rechtsinstitut der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand in besonderer Weise dazu, den Rechtsschutz und das rechtliche Geh366r zu garantieren. Daher gebieten es die Verfahrensgrundrechte auf Gew344hrung wirkungsvollen Rechtsschutzes (Art. 2 Abs. 1 GG i.V.m. dem Rechtsstaatsprin-zip) und auf rechtliches Geh366r (Art. 103 Abs. 1 GG), den Zugang zu den Ge-richten und den in den Verfahrensordnungen vorgesehenen Instanzen nicht in unzumutbarer, aus Sachgr374nden nicht mehr zu rechtfertigender Weise zu er-schweren (BGHZ 151, 221, 227 m.w.N.; Senatsbeschluss vom 9. Februar 2005 - XII ZB 225/04 - FamRZ 2005, 791, 792). Gegen diesen Grundsatz verst366337t die angefochtene Entscheidung. 2. Die Rechtsbeschwerde ist begr374ndet und f374hrt zur Wiedereinsetzung in die schuldlos vers344umte Berufungs- und Berufungsbegr374ndungsfrist. 9 a) Eine arme Partei, die ein Rechtsmittel einlegen will, hat grunds344tzlich Anspruch auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand, wenn sie ihr Prozesskos-tenhilfegesuch bis zum Ablauf der Rechtsmittelfrist eingereicht hatte (st344ndige Rechtsprechung seit BGHZ 16, 1, 3). Das setzt allerdings voraus, dass dem Antrag auf Prozesskostenhilfe zur Durchf374hrung des Rechtsmittelverfahrens innerhalb der Rechtsmittelfrist neben der ausgef374llten Erkl344rung 374ber die per- 10 - 6 - s366nlichen und wirtschaftlichen Verh344ltnisse auch die insoweit notwendigen Be-lege beigef374gt waren (Senatsbeschluss vom 31. August 2005 - XII ZB 116/05 - FamRZ 2005, 1901, 1902). Denn f374r den Regelfall schreibt 247 117 Abs. 4 ZPO zwingend vor, dass sich der Antragsteller zur Darlegung seiner pers366nlichen und wirtschaftlichen Verh344ltnisse des durch die Verordnung vom 17. Oktober 1994 (BGBl. I 3001, abgedruckt bei Z366ller/Philippi ZPO 26. Aufl. 247 117 Rdn. 15) eingef374hrten Vordrucks bedienen muss. Der Antragsteller kann deswegen grunds344tzlich nur dann davon ausgehen, die wirtschaftlichen Voraussetzungen f374r die Gew344hrung von Prozesskostenhilfe dargetan zu haben, wenn er recht-zeitig vor Ablauf der Rechtsmittelfrist einen ordnungsgem344337 ausgef374llten Vor-druck nebst den erforderlichen Anlagen zu den Akten reicht (Senatsbeschl374sse vom 31. August 2005 - XII ZB 116/05 - FamRZ 2005, 1901, 1902 und vom 19. Mai 2004 - XII ZA 11/03 - FamRZ 2004, 1548). Enthalten die Angaben im Vordruck 374ber die pers366nlichen und wirtschaft-lichen Verh344ltnisse einzelne L374cken, kann die Partei unter Umst344nden gleich-wohl darauf vertrauen, die wirtschaftlichen Voraussetzungen f374r die Bewilligung der Prozesskostenhilfe gen374gend dargetan zu haben. Solches kommt in Be-tracht, wenn diese L374cken oder Zweifel auf andere Weise ohne weiteres, etwa anhand der beigef374gten Unterlagen, geschlossen bzw. ausger344umt werden k366nnen (Senatsbeschluss vom 3. Mai 2000 - XII ZB 21/00 - NJW-RR 2000, 1520). Gleiches gilt, wenn zwar einzelne Fragen zu den Einnahmen nicht be-antwortet sind, sich aber aufgrund der sonstigen Angaben und Belege auf-dr344ngt, dass solche Einnahmen nicht vorhanden sind (BGH Beschluss vom 21. September 2005 - IV ZB 21/05 - FamRZ 2005, 2062 und Senatsbeschluss vom 3. Mai 2000 - XII ZB 21/00 - NJW-RR 2000, 1520). 11 Auch wenn der Antragsteller seinen Antrag auf Bewilligung von Prozess-kostenhilfe nebst ausgef374llter Erkl344rung 374ber die pers366nlichen und wirtschaftli- 12 - 7 - chen Verh344ltnisse und Anlagen innerhalb der Rechtsmittelfrist eingereicht hatte und das Gericht ihm zur Vervollst344ndigung der Angaben eine Frist gesetzt hat-te, darf er weiterhin auf Bewilligung der beantragten Prozesskostenhilfe ver-trauen. In solchen F344llen entf344llt das schutzw374rdige Vertrauen in die Bewilligung der begehrten Prozesskostenhilfe erst mit Ablauf der gesetzten Frist. Ist der Antragsteller der Auflage hingegen nachgekommen, endet sein schutzw374rdiges Vertrauen erst mit Zustellung des die beantragte Prozesskostenhilfe ablehnen-den Beschlusses. Das gilt auch dann, wenn die dem Antragsteller gesetzte Frist mehrfach verl344ngert wurde, weil das schutzw374rdige Vertrauen auf Bewilligung der begehrten Prozesskostenhilfe auch dann noch bis zur letzten gesetzten Frist fortbesteht. Selbst wenn der Antragsteller innerhalb der gesetzten Frist reagiert, aber zun344chst nur einen Teil der offenen Fragen kl344rt, ist sein Vertrau-en auf die Bewilligung der beantragten Prozesskostenhilfe weiter gesch374tzt. Denn dies w344re auch ohne die (Teil-)Antwort der Fall, und dem Antragsteller bleibt es unbenommen, die Antwort bis zum Fristablauf weiter zu erg344nzen. b) Nach diesen Grunds344tzen hat das Berufungsgericht der Beklagten die begehrte Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu Unrecht versagt. Denn der Vorsitzende und der Berichterstatter hatten der Beklagten wiederholt Fristen zur Erg344nzung des Prozesskostenhilfeantrags gesetzt, die von der Beklagten stets beantwortet wurden. Die letzte mit Verf374gung vom 13. Juni 2007 gesetzte Frist lief bis zum 27. Juni 2007. Jedenfalls bis zu diesem Tag durfte die Beklagte darauf vertrauen, doch noch Prozesskostenhilfe bewilligt zu bekommen. Daran 344ndert der Schriftsatz vom 26. Juni 2007 nichts, weil die Beklagte Gelegenheit hatte, weitere Fragen fristgerecht bis zum 27. Juni 2007 zu beantworten. Weil die Wiedereinsetzungsfrist deswegen fr374hestens am 27. Juni 2007 begann, war sie entgegen der Rechtsauffassung des Berufungsgerichts bei Eingang des Antrags auf Wiedereinsetzung am 11. Juli 2007 nicht abgelaufen. 13 - 8 - Solange die vom Berufungsgericht gesetzte Frist lief, war die Beklagte somit schuldlos daran gehindert, die Berufungs- und Berufungsbegr374ndungsfrist zu wahren. Erst mit fruchtlosem Ablauf dieser Frist zur Erg344nzung des Prozess-kostenhilfeantrags durfte die Beklagte nicht mehr auf eine Bewilligung der Pro-zesskostenhilfe vertrauen. Erst in diesem Zeitpunkt begannen mithin die Wie-dereinsetzungsfristen des 247 234 Abs. 1 Satz 1 und 2 ZPO. 14 d) Die gleichzeitig ausgesprochene Verwerfung der Berufung steht der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht entgegen, weil diese Entschei-dung durch die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ihre Grundlage verliert und damit gegenstandslos wird (Senatsbeschl374sse vom 15. August 2007 - XII ZB 101/07 - FamRZ 2007, 1725, 1726, vom 10. Mai 2006 - XII ZB 240/05 - NJW 2006, 2269 und vom 9. Februar 2005 - XII ZB 225/05 - FamRZ 2005, 791, 792). 15 Sprick Fuchs Ahlt V351zina Dose Vorinstanzen: AG Kassel, Entscheidung vom 30.01.2007 - 452 C 2931/06 - LG Kassel, Entscheidung vom 16.08.2007 - 1 S 59/07 -
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