BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZB 151/09 vom 2. Dezember 2010 in dem Insolvenzer366ffnungsverfahren Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja KO 247 166; InsO 247247 203, 21 Abs. 1 Satz 2, 247247 6, 7 Die Anordnung einer Nachtragsverteilung in einem fr374heren Konkurs- oder Insol-venzverfahren wegen nachtr344glich ermittelter Gegenst344nde der Masse l344sst das Rechtsschutzbed374rfnis f374r einen Insolvenzantrag im Regelfall unber374hrt. BGH, Beschl. vom 2. Dezember 2010 - IX ZB 151/09 - AG M374nster LG M374nster - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kayser, den Richter Raebel, die Richterin Lohmann, den Richter Dr. Pape und die Richterin M366hring am 2. Dezember 2010 beschlossen: Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 5. Zivilkammer des Landgerichts M374nster vom 28. Mai 2009 wird auf Kosten des Schuldners als unzul344ssig verworfen. Der Gegenstandswert des Verfahrens der Rechtsbeschwerde wird auf 3.000 200 festgesetzt. Gr374nde: I. 334ber das Verm366gen des Schuldners war schon in den neunziger Jahren des vergangenen Jahrhunderts ein Konkursverfahren anh344ngig, das am 30. September 2000 aufgehoben worden ist. Nach Ermittlung von Verm366gens-werten (R374ck374bertragungsanspr374che aus Verf374gungen des Schuldners 374ber Beteiligungen an Gesellschaften, Schadensersatzanspruch gegen den fr374heren Konkursverwalter) ordnete das Konkursgericht am 22. Juni 2006 eine Nach-tragsverteilung an. Parallel hierzu gab es weitere Insolvenzantr344ge gegen den Schuldner. In dem aufgrund Antrags der weiteren Beteiligten zu 1 vom 1. Au- 1 - 3 - gust 2005 gef374hrten Er366ffnungsverfahren hat das Insolvenzgericht am 30. Ja-nuar 2008 Sicherungsma337nahmen angeordnet. Die gegen diesen Beschluss gerichtete sofortige Beschwerde des Schuldners ist erfolglos geblieben. Mit sei-ner Rechtsbeschwerde begehrt der Schuldner die Aufhebung der Sicherungs-ma337nahmen und die Abweisung des Er366ffnungsantrags der weiteren Beteiligten zu 1. II. 1. Die Rechtsbeschwerde ist unstatthaft, soweit sie auf Ablehnung des Antrags auf Er366ffnung des Insolvenzverfahrens gerichtet ist. Insoweit fehlt es an einem tauglichen Angriffsgegenstand (vgl. M374nchKomm-InsO/Ganter, 2. Aufl., 247 6 Rn. 12, 14). Das Insolvenzgericht hat 374ber den Antrag der Gl344ubigerin auf Er366ffnung des Insolvenzverfahrens bislang nicht entschieden. 2 2. Die im 334brigen gem344337 247 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO, 247247 7, 6 Abs. 1, 247 21 Abs. 1 Satz 2 InsO statthafte Rechtsbeschwerde ist unzul344ssig. Zul344ssig-keitsgr374nde im Sinne des 247 574 Abs. 2 ZPO liegen nicht vor; weder hat die Rechtssache grunds344tzliche Bedeutung noch erfordert die Sicherung einer ein-heitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts. 3 a) F374r die von der Rechtsbeschwerde als rechtsgrunds344tzlich aufgewor-fene Frage, ob ein Insolvenzer366ffnungsantrag neben einem Nachtragsvertei-lungsverfahren zul344ssig ist, welches in einem fr374heren Konkurs-/Insolvenz-verfahren 374ber dasselbe Verm366gen und dieselben Verbindlichkeiten angeordnet worden ist, besteht kein Kl344rungsbedarf. Dass diese Frage in Schrifttum und Rechtsprechung ernsthaft umstritten ist, legt die Rechtsbeschwerde nicht dar. 4 - 4 - Sie f374hrt vielmehr selbst aus, die insolvenzrechtliche Literatur zur Insolvenzord-nung schweige zu dieser Frage. Entscheidungen, die die Auffassung der Rechtsbeschwerde st374tzen k366nnten gibt es nicht. Die Frage nach der Zul344ssig-keit eines Insolvenzantrags trotz angeordneter Nachtragsverteilung ist - hieraus erkl344rt sich das Schweigen von Rechtsprechung und Literatur - im Regelfall zu bejahen. Von der Nachtragsverteilung erfasst wird nicht das gesamte Verm366gen des Schuldners, sondern nur der Betrag oder Verm366gensgegenstand, auf den sich die Nachtragsverteilungsanordnung bezieht (BGH, Urt. v. 22. Februar 1973 - VI ZR 165/71, NJW 1973, 1198, 1199; Kuhn/Uhlenbruck KO 11. Aufl. 247 166 Rn. 7a; HK-InsO/Depr351, 5. Aufl. 247 203 Rn. 6; Holzer in: K374bler/Pr374tting/Bork, InsO 247 203 Rn. 26; Uhlenbruck, InsO 13. Aufl. 247 203 Rn. 16). Aufgrund dieser beschr344nkten Beschlagswirkung, die mit den umfassenden Wirkungen der Er-366ffnung des Konkurs- oder Insolvenzverfahrens (247 1 Abs. 1 KO, 247 35 Abs. 1 InsO) nicht vergleichbar ist, kann die Anh344ngigkeit einer Nachtragsverteilung nicht zur Unzul344ssigkeit eines (weiteren) Antrags auf Er366ffnung des Insolvenz-verfahrens f374hren. Dies gilt im Verh344ltnis zwischen einer Nachtragsverteilung nach den Vorschriften der Konkursordnung und einem Antrag auf Er366ffnung des Insolvenzverfahrens um so mehr, als der Insolvenzbeschlag nach 247 35 Abs. 1 InsO auch das Verm366gen umfasst, das der Schuldner w344hrend des Verfahrens erlangt. 5 b) Die von der Rechtsbeschwerde ger374gten Geh366rsverst366337e liegen nicht vor. Ihrem Vorbringen kann nicht entnommen werden, dass das Beschwerdege-richt bestimmte Umst344nde nicht zur Kenntnis genommen und erwogen hat (BVerfGE 86, 133, 145 f; 96, 205, 216 f; BGHZ 154, 288, 300). Mit der Frage, ob die weitere Beteiligte zu 1 im Hinblick auf das anh344ngige Nachtragsvertei- 6 - 5 - lungsverfahren ein Rechtsschutzbed374rfnis f374r einen Insolvenzantrag hatte, brauchte sich das Beschwerdegericht nicht n344her zu befassen. Das Rechts-schutzbed374rfnis f374r einen umfassenden Antrag besteht ungeachtet des m366gli-chen Ergebnisses einer Nachtragsverteilung. Dass die weitere Beteiligte im Fall eines f374r sie positiven Ausgangs dieses Verfahrens vollst344ndige Befriedigung erlangen k366nnte, ist nicht dargelegt. Mit der Frage, ob es ausnahmsweise des vollen Beweises der Forderung der Gl344ubigerin bedarf, weil von deren Bestehen der Insolvenzgrund abh344ngt, hat sich das Beschwerdegericht auseinandergesetzt. Dass weitere Forderun-gen gegen den Schuldner geltend gemacht werden, ergibt sich schon aus dem weiteren, gegen den Schuldner anh344ngigen Insolvenzer366ffnungsantrag und ist auch sonst nicht zweifelhaft. 7 3. Die weiteren, von der Rechtsbeschwerde ger374gten Verst366337e gegen Verfahrensgrunds344tze hat der Senat gepr374ft. Zul344ssigkeitsrelevante Rechtsver- 8 - 6 - letzungen haben sich nicht ergeben. Von einer weiteren Begr374ndung wird nach 247 577 Abs. 6 Satz 3 ZPO abgesehen. Kayser Raebel Lohmann Pape M366hring Vorinstanzen: AG M374nster, Entscheidung vom 30.01.2008 - 84 IN 74/05 - LG M374nster, Entscheidung vom 28.05.2009 - 5 T 496/08 -
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