BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZB 15/11 vom 28. Februar 2012 in dem Insolvenzverfahren - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kayser, die Richter Prof. Dr. Gehrlein, Vill, Dr. Fischer und Grupp a m 28. Februar 2012 beschlossen: Die Gegenvorstellung des Rechtsbeschwerdeführers gegen die Festsetzung des Werts des Rechtsbeschwerdeverfahrens im B e- schluss vom 26. Januar 2012 wird zurückgewiesen. Gründe: Die Wertfestsetzung erfolgte, weil Gericht skosten nur als streitwertuna b- hängige Festgebühr anfallen (Nr. 2364 KV GKG), allein für die Rechtsanwalt s- gebühren und musste sich nach den dort maßgeblichen Vorschriften richten. Für die anwaltliche Vertretung im Insolvenzverfahren ist gemäß § 28 Abs. 3 in Verbindung mit § 23 Abs. 3 Satz 2 RVG das zu schätzende wirtschaftliche Int e- resse maßgeblich, das der Auftraggeber im Verfahren verfolgt. Entgegen der Ansicht des Rechtsbeschwerdeführers steht nicht fest, dass sich sein wir t- schaf t liches Interesse darauf b eschränkt, die Mindestvergütung des Treuhä n- ders in der Wohlverhaltensphase nach § 14 Abs. 3 Satz 1 InsVV zu verdienen. Es ist nicht auszuschlie ß en, dass während der Wohlverhaltensphase beim Treuhänder Beträge eingehen, die zu einer höher en Vergütung nach § 14 Abs. 2 InsVV führen. Zudem ist in die Bewertung einzubeziehen, dass die En t- lassung wegen einer schweren Störung des Vertrauensverhältnisses zwischen dem Insolvenzgericht und dem Rechtsbeschwerdeführer dessen Aussichten 1 - 3 - beeinträchtigt, in künftigen Fäl len vom Insolvenzgericht zum Insolvenzverwalter oder Treuhänder bestellt zu werden. Bei einer Gesamtwürdigung erscheint der festgesetzte Wert von 1.000 Kayser Gehrlein Vill Fischer Grupp Vorinstanzen: AG Berlin - Mitte, Entscheidung vom 31.07.2009 - 33 IK 138/05 - LG Berlin, Entscheidung vom 26.11.2010 - 85 T 253/09 -
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