BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZB 15/11 vom 26. Januar 2012 in dem Insolvenzverfahren - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kayser, die Richter Prof. Dr. Gehrlein, Vill, Dr. Fischer und Grupp am 2 6. Januar 2012 beschlossen: Auf die Rechtsmittel des weiteren Beteiligten zu 1 werden der Beschluss der Zivilkammer 85 des Landgerichts Berlin vom 26. November 2010 und der Beschluss des Amtsgerichts Mitte vom 31. Juli 2009 insoweit, als der weitere Bet eiligte zu 2 zum Treuhänder bestellt wurde, aufgehoben. t- gesetzt. Gründe: I. Der weitere Beteiligte zu 1 wurde mit Eröffnung des Verbraucherinso l- venzverfahrens über das Vermögen der Schuld nerin am 21. März 2006 zum Treuhänder bestellt. Nach Durchführung des Schlusstermins hat das Insolven z- gericht mit Beschluss vom 31. Juli 2009 der Schuldnerin die Erteilung der Res t- schuldbefreiung angekündigt und für die Wohlverhaltensphase den weiteren Bet eiligten zu 2 zum Treuhänder bestellt. Die sofortige Beschwerde des weit e- ren Beteiligten zu 1 wegen seiner Entlassung hat das Landgericht zurückgewi e- 1 - 3 - sen. Hiergegen wendet sich der weitere Beteiligte zu 1 mit der Rechtsb e- schwerde. II. Die Rechtsbeschw erde ist statthaft (§§ 7, 6, 313 Abs. 1 Satz 3, § 59 Abs. 2 Satz 1 InsO i.V.m. Art. 103 f EGInsO, § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO) und auch im Übrigen zulässig (§ 574 Abs. 2, § 575 ZPO). Sie führt zur Aufh e- bung der angefochtenen Entscheidung en. 1. Das Be schwerdegericht hat ausgeführt: Zwischen dem Treuhänder des vereinfachten Insolvenzverfahrens und demjenigen des Restschuldbefre i- ungsverfahrens müsse keine Personenidentität bestehen. Für das Restschul d- befreiungsverfahren könne ohne weiteres und insbesonde re ohne Vorliegen eines sachlichen Grundes ein neuer Treuhänder bestellt werden. Die Gegena n- sicht vermöge nicht zu erklären, welchen Sinn bei der von ihr vertretenen nur eingeschränkten Austauschbarkeit eines Treuhänders für das Restschuldb e- freiungsverfahr en die Vorschrift des § 288 InsO habe. 2. Diese Begründung hält einer rechtlichen Nachprüfung nicht stand. a) Nach gefestigter Rechtsprechung des Senats umfasst die Bestellung zum Treuhänder im vereinfachten Insolvenzverfahren auch das Restschuldb e- freiungsverfahren, sofern die Bestellung im Eröffnungsbeschluss - wie hier - keine Einschränkung enthält (BGH, Beschluss vom 24. Juli 2003 - IX ZB 458/02, ZInsO 2003, 750; vom 17. Juni 2004 - IX ZB 92/03, ZVI 2004, 544; vom 15. November 2007 - IX ZB 237/06 , WM 2008, 35 Rn. 8; vom 15. November 2 3 4 5 - 4 - 2007 - IX ZB 8/07, juris Rn. 2). Dies folgt aus der gesetzlichen Regelung in § 313 Abs. 1 InsO, wonach im vereinfachten Insolvenzverfahren der Treuhä n- der (§ 292 InsO) auch die Aufgaben des Insolvenzverwalters wahrnimmt und deshalb abweichend von § 291 Abs. 2 InsO bereits bei der Eröffnung des Inso l- venzverfahrens bestimmt wird. Es entspricht auch der Vorstellung des Geset z- gebers, der mit der Regelung in § 313 Abs. 1 InsO gewährleisten wollte, dass bei Kleininsolvenzen nu r eine Person für die Wahrnehmung der Verwalter - und Treuhänderaufgaben bestellt wird, weil dies zu einer Vereinfachung des Verfa h- rens und damit auch dazu führe, dass kostengünstiger abgewickelt werden könne (BT - Drucks. 12/7302, S. 193 zu § 357j RegE - InsO ) . b) Bestellt das Insolvenzgericht im vereinfachten Insolvenzverfahren für die Wohlverhaltensperiode einen neuen Treuhänder, liegt darin zugleich die schlüssige Entlassung des ursprünglich - mit Wirkung auch für die Wohlverha l- tensphase - bestellten Tre uhänders; denn es können für die Wohlverhaltensp e- riode nicht nebeneinander zwei Treuhänder bestellt sein, die unabhängig vo n- einander dieselben Aufgaben wahrzunehmen haben (BGH, Beschluss vom 15. November 2007 - IX ZB 237/06, aaO Rn. 5; vom 15. November 200 7 - IX ZB 8/07, aaO). c) Die Entlassung des Treuhänders im vereinfachten Insolvenzverfahren setzt wie die Entlassung eines Insolvenzverwalters einen wichtigen, die Entla s- sung rechtfertigenden Grund voraus (§ 313 Abs. 1 Satz 3, § 59 Abs. 1 Satz 1 InsO) . Die Ansicht des Beschwerdegerichts, der Treuhänder könne zu Beginn der Wohlverhaltensperiode ohne sachlichen Grund ausgewechselt werden, trifft nicht zu. Sie kann insbesondere nicht auf die Regelung in § 288 InsO gestützt werden, wonach der Schuldner und die Gläubiger dem Insolvenzgericht als Treuhänder eine geeignete Person vorschlagen können. Diese Norm erlangt 6 7 - 5 - Bedeutung vor allem im Regelinsolvenzverfahren, wenn mit der Aufhebung des Insolvenzverfahrens das Amt des Insolvenzverwalters endet und für die Laufzeit der Abtretungserklärung ein Treuhänder zu bestellen ist, der mit dem bisherigen Insolvenzverwalter nicht personenidentisch sein muss. Im vereinfachten Inso l- venzverfahren wird der Treuhänder nach der den allgemeinen Vorschriften g e- mäß § 304 Abs. 1 Satz 1 InsO vorgehenden Norm des § 313 Abs. 1 Satz 2 InsO bereits bei der Eröffnung des Insolvenzverfahrens bestimmt. Das Vo r- schlagsrecht des § 288 InsO kann sich deshalb nur auf diesen Zeitpunkt bezi e- hen. 3. Die angefochtenen Entscheidung en des Besc hwerdegerichts und des Insolvenzgerichts sind daher aufzuheben (§ 577 Abs. 4 und 5 ZPO) . Da die Auswechslung des Treuhänders auf eine bloße Anregung der Schuldnerin von Amts wegen erfolgte, kommt die Zurückweisung eines Antrags der Schuldnerin nicht in Bet racht. D ie vom Beschwerdegericht angesprochenen Vorgänge um das Fahrzeug der Schuldnerin ergeben auch bei Zugrundelegung des Vorbri n- gens der Schuldnerin keinen wichtigen Grund im Sinne von § 59 Abs. 1 Satz 1 InsO , der die Entlassung des Treuhänders rechtfe rtigen würde. III. Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst. Da dem Rechtsbeschwe r- deführer keine Partei im zivilprozessrechtlichen Sinne gegenübersteht, scheidet eine Erstattung seiner außergerichtlichen Kosten nach § 4 InsO i.V.m. § 91 Abs. 1 Sa tz 1 ZPO trotz des Obsiegens im Verfahren aus (vgl. BGH, Beschluss vom 25. Januar 2007 - V ZB 125/05, BGHZ 170, 378 Rn. 7; vom 22. September 2010 - IX Z B 125/09, WM 2010, 2122, 2125 f ). Gerichtsgebühren fallen au f- 8 9 - 6 - grund des erfolgreichen Rechtsmittels nicht an (vgl. Nr. 2362 - 2364 Anlage 1 zu § 3 Abs. 2 GKG). Kayser Gehrlein Vill Fischer Grupp Vorinstanzen: AG Berlin - Mitte, Entscheidung vom 31.07.2009 - 33 IK 138/05 - LG Berlin, Entscheidung vom 26.11.2010 - 85 T 253/09 -
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