BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS XII ZB 151/13 vom 11. Dezember 2013 in der Betreuungssache Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja FamFG § 168; VBVG § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 a) Die Ausbildung zur staatlich anerkannten Heilpädagogin an der Fachschule f ür Heilpädagogik der Rheinischen Sozialpflegerischen Fachschulen des Landschaftsverbandes Rheinland nach vorangegangener Berufsausbildung zur staatlich anerkannten Erzieherin ist einer abgeschlossenen Ausbildung an einer Hochschule i.S.v. § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 VBVG nicht vergleichbar (im Anschluss an Senatsbeschluss vom 24. April 2013 XII ZB 10/13 juris ). b) Die Bewilligung der nach dem Gesetz geschuldeten Vergütung stellt keinen (rechtswidrigen) Eingriff in den eingerichteten und ausgeübten Gewerbeb e- trieb dar. BGH, Beschluss vom 11. Dezember 2013 - XII ZB 151/13 - LG Düsseldorf AG Langenfeld - 2 - Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 11. Dezember 2013 durch d en Vorsitzende n Richter Dose , die Richterin Weber - Monecke und die Richter Schilling , Dr. Nedden - Boeger und Guhling beschlossen: Die Rechtsbeschwe rde gegen den Beschluss der 25. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf vom 8. März 2013 wir d auf Kosten der weiteren Beteiligten zu 2 zurückgewiesen. Wert: 179 Gründe: I. Die Beteiligte z u 2 (im Folgenden: Betreuerin) begehrt eine höhere B e- treuervergütung auf der Gru ndlage des Stundensatzes von 44 . S ie ist im Jahr 2011 zur Berufsbetreuerin der Betroffenen bestellt wo r- den ; mit Beschluss vom 6. Juni 2012 wurde an ihrer Stelle eine neue B etreuerin bestellt . Die Betreuerin hat eine abgeschlossene Ausbildung zur staatlich ane r- kannten Erzieherin. In der Zeit vom 1. August 1990 bis zu m 31. Januar 1992 absolvierte sie zudem die Ausbildung zur staatlich anerkannten Heilpädagogin an der Fachschul e für Heilpädagogik der Rheinischen Sozialpflegerischen Fachschulen des Landschaftsverbandes Rheinland in Düsseldorf. Die 18 Mona - te dauernde Ausbildung berechtigt sie, die Berufsbezeichnung " staatlich ane r- kannte Heilpädagogin " zu führen. Die Betreuerin is t seit etwa 17 Jahren als B e- rufsbetreuerin tätig. In der Vergangenheit wurde ihr für ihre Tätigkeit eine Ve r- 1 2 - 3 - gütung entsprechend der höchsten Vergütungsstufe (derzeit 44 je Stunde ) gewährt . Die Anweisung erfolgte jeweils im Verwaltungsweg. Im vorliegend en Verfahren begehrt die Betreuerin die Festsetzung ihrer Vergütung für den Z eitraum 11. Februar 2012 bis 6. Juni 2012. Das Amtsgericht hat der Betreue rin einen Stundensatz von 33,50 569,50 ihre Beschwerde zur ückgewiesen. Hiergegen wendet sich die Betreuerin mit der zugelassenen Rechtsbeschwerde. II. Die Rechtsbeschwerde ist unbegründet. Die angegriffene Entscheidung ist nicht zu beanstanden und hält den Angriffen der Rechtsbeschwerde stand . 1. Das Landger icht hat ausgeführt, die abgeschlossene Ausbildung zur staatlich anerkannten Heilpädagogin sei nicht mit einem Abschluss an einer (Fach - )Hochschule vergleichbar. Zwar sei Zugangsvoraussetzung für diese Ausbildung der Nachweis eines Erstberufs als Erzieher, Heilerziehungspfleger oder Krankenschwester. Der vermittelte Wissen s stand entspreche hier jedoch bereits nach Art und Umfang nicht dem eines Hochschulstudiums. So reiche der mit der Ausbildung verbundene Zeitaufwand nicht an den eines Vollzeitst u- diums an einer Fachhochschule heran. Die von der Betreuerin absolvierte Au s- bild ung zur Heilpädagogin dauere 18 Monate. Auch mit den absolvierten 1.800 Ausbildungsstunden erreiche sie nicht den für ein en Hochschul - oder Fac h- hochschulabschluss erforderlichen Gesamtze itaufwand. Ein Fach hoch schulst u- dium mit dem Abschlussgrad eines Bachelors setze ein mindestens dreijähriges Vollzeitstudium voraus, bei einem geschätzten Arbeitsaufwand der Studiere n- den pro Semester von etwa 900 Stunden und einem Gesamtarbeitsaufwand 3 4 5 - 4 - von e twa 5.400 Stunden. Umfang und Inhalt des Lehrstoffes der von der B e- schwerdeführerin absolvierten Ausbildung zur staatlich anerkannten Heilpäd a- gogin seien damit nicht vergleichbar. Schließlich sei auch die allgemeine Fac h- hochschulreife für die Zulassung der Beschwerdeführerin zu der von ihr abso l- vierten Ausbildung zur staatlich anerkannten Heilpädagogin nicht Vorausse t- zung gewesen . 2. Diese Ausführungen halten einer rechtlichen Überprüfung stand. a) Der Senat hat nach Erlass der angefochtenen Entscheidun g mit B e- schluss vom 24. April 2013 (XII ZB 10/13 juris) entschieden, dass die auch hier im Streit stehende Ausbildung zur staatlich anerkannten Heilpädagogin an der Fachschule für Heilpädagogik der Rheinischen Sozialpflegerischen Fac h- schulen des Land schaftsverbandes Rheinland in Düsseldorf nach vorangega n- gener Berufsausbildung zur staatlich anerkannten Krankenschwester einer a b- geschlossenen Ausbildung an einer (Fach - )Hochschule nicht vergleichbar ist (zum dortigen Sachverhalt vgl. die Ausgangsentschei dung des Landgerichts Düsseldorf vom 13. Dezember 2012 25 T 622/12 juris Rn. 1). Dabei hat der Senat Bezug genommen auf seine Entscheidung vom 18. Januar 2012 (XII ZB 409/10 FamRZ 2012, 629 Rn. 11 ) , in der er die Grundsätze da für au f- gestellt hat, wan n eine Ausbildung einer Hochschulausbildung im Sinne von § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 VBVG vergleichbar ist . Zudem hat der Senat entschieden , dass die Frage, ob ein Berufsbetreuer im Einzelfall die Voraussetzungen für eine erhöhte Vergütung gemäß § 4 Abs. 1 S atz 2 Nr. 2 VBVG erfüll t , einer wertenden Betrachtungsweise des Tatrichters unterliegt. Dessen Würdigung kann im Rechtsbeschwerdeverfahren nur eing e- schränkt darauf überprüft werden, ob der Tatrichter die maßgebenden Tats a- chen vollständig und fehlerfrei fes tgestellt und gewürdigt, Rechtsbegriffe ve r- 6 7 8 - 5 - kannt oder Erfahrungssätze verletzt und die allgemein anerkannten Maßstäbe berücksichtigt und richtig angewandt hat ( Senatsbeschluss vom 18. Januar 2012 XII ZB 409/10 FamRZ 2012, 629 Rn. 8). Schließlich hat der Senat entschieden, dass ein schützenswertes Ve r- trauen des Betreuer s darauf, dass er weiterhin den ihm zuvor im Verwaltung s- verfahren z ugebilligten Stundensatz von 44 Senatsb e- schl u ss vom 24. April 2013 XII ZB 10/13 juris Rn. 5 ; vgl. auch Senatsb e- schluss vom 8. Februar 2012 XII ZB 230/11 juris Rn. 14 f. mwN ). b) Gemessen an dieser Senatsrechtsprechung hält die angegriffene En t- scheidung den Angriffen der Rechtsbeschwerde stand. aa) Das Landgericht hat die vom Senat aufgestellten Maßstäbe zutre f- fend wiedergegeben und im Ergebnis auch in nicht zu beanstanden d er Weise auf den Fall angewandt ; ob dem Berufsabschluss zur Heilp ädagogin eine Kra n- kenpflegeausbildung oder wie hier eine Erzieherausbildung vorausgegangen ist, macht insoweit keinen Unterschied. Vor allem hat sich das Landgericht in nicht zu beanstandender Weise mit der Dauer der Ausbildung als maßgebl i- che m Kriterium für die Ver gleichbarkeit auseinandergesetzt (vgl. dazu auch S e- natsbeschluss vom 26. Oktober 2011 XII ZB 312/11 FamRZ 2012, 113 Rn. 15 zur Einordnung nach § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 VBVG [ Lehre ] ). Ferner hat es als wesentliches Kriterium die Zulassungsvoraussetzung en herangezogen (siehe dazu Senatsbeschluss vom 18. Januar 2012 XII ZB 409/10 FamRZ 2012, 629 Rn. 11). Wenn sich das Gericht im Hinblick auf die Dauer und den Umfang der Ausbildung nicht ausdrücklich mit dem Inhalt des bei der entspr e- chenden Ausbildung v ermittelten Lehrstoffs auseinandersetzt , ist dies entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde aus Rechtsgründen nicht zu beansta n- den . Entsprechendes gilt für die Rüge der Rechtsbeschwerde, das Beschwe r- 9 10 11 - 6 - degericht hätte zu den festgestellten 1.800 absolviert en Ausbildungsstunden noch jeweils zwei Stunde n für Vor - und Nachbereitung hinzuzählen müssen . Insoweit möchte sie die der Überprüfung durch das Rechtsbeschwerdegericht entzogene tatrichterliche Bewertung durch ihre eigene Einschätzung ersetzen . Dass s ich der Tatrichter vorliegend hinsichtlich des Vergleichsmaßstabs an de n gegenwärtig bestehenden Anforderungen an eine Hochschulausbildung ( Bachelor ) orientiert hat, ist als tatrichterliche Entscheidung aus Rechtsgründen ebenso wenig zu beanstanden ; h inzuk ommt, dass die Einführung des Bachelors die D auer des Hochschulstudiums eher verkürzt hat (zur st. Se - natsrechtspre chung vgl. auch Senatsbeschluss vom 4. Dezember 2013 XII ZB 252/13 zur Veröffentlichung bestimmt). bb) Entgegen der Auffassung der Re chtsbeschwerde ist eine Vergütung mit einem Stundensatz von 44 auch nicht aus dem Gesichtspunkt des Ve r- trauensschutzes geboten. Bezogen auf de n im Streit s tehenden Zeitraum (vom 11. Februar bis 6. Juni 2012) war der Betreuerin ohnehin keine den Stund ensatz von 33,50 übersteigende Vergütung bewilligt worden (vgl. zum Vertrauensschutz bei einer im Festsetzungsverfahren nach § 168 FamFG rückwirkenden Überprüfung der bereits im Verwaltungswege bewilligten Vergütung: Senatsbeschluss vom 6. November 2013 XII ZB 86/13 juris Rn. 22 ff. ) . Soweit sich die Betreuerin darauf beruft , dass sie auch künftig auf den ihr in der Vergangenheit im Wege der Verwaltungsanordnung zugebilligten Stu n- densatz der höchsten Stufe (derzeit 44 ) auf Grund der jahrelangen V erwa l- tungspraxis habe vertrauen dürfen , kann sie e in schutzwürdiges Vertrauen hi e- raus schon deshalb nicht herleiten, weil sie nach den Feststellungen des Lan d- gerichts in der Vergangenheit ausdrücklich darauf hingewiesen worden war, 12 13 14 - 7 - dass die Anweisung " ledi glich im Verwaltungsverfahren erfolgt ist und die Mö g- lichkeit einer förmlichen Beschlussfassung besteht " . Im Übrigen ist d ie Verwaltungsa nweisung gegenüber einer Festsetzung der Vergütung nach § 292 Abs. 1 FamFG in Verbindung mit § 168 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 FamFG, die auf Antrag des Betreuers oder des Betreuten oder von Amts wegen veranlasst werden kann, subsidiär. Mit der gerichtlichen Entscheidung wird die Anweisung des Kostenbeamten des Gerichts wirk ungslos (Senatsb e- schluss vom 6. November 2013 XII ZB 86/13 juris Rn. 29 ). Schon weil es der Betreuer mithin selbst in der Hand hat, einen Festsetzungsantrag zu stellen und damit die rechtsverbindliche Festsetzung der Vergütung für die dem Antrag z u- grundeliegenden Zeiträume zu erlangen, ist eine Hinweispfl icht des Gerichtes entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde nicht gegeben . 15 - 8 - Die Rechtsbeschwerde kann auch mit ihrem Einwand nicht durchdringen, die aus ihrer Sicht zu geringe Vergütung stelle einen Eingriff in den eingericht e- ten und ausgeübten Gewer bebetrieb dar. Unbeschadet der Frage, ob eine zu geringe Vergütung einen solchen Eingriff, der betriebsbezogen sein muss, da r- stellen kann, fehlt es jedenfalls an der erforderlichen Rechtswidrigkeit des Ei n- griffs (vgl. hierzu BGHZ 193, 227 = NJW 2012, 2579 R n. 21 und 27 mwN ). Denn die entsprechend der gesetzlichen Vorgaben f est ges etz te Vergütung kann keinen rechtwidrigen Eingriff in die von einem Berufsbetreuer ausgeübte Tätigkeit darstellen . Dose Weber - Monecke Schilling Nedden - Boeger Guhling Vorinstanz en: AG Langenfeld, Entscheidung vom 20 .09.2012 - 7 XVII K 2335 - LG Düsseldorf, Entscheidung vom 08.03.2013 - 25 T 612/12 - 16
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