BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZB 15 /1 4 vom 26. März 201 4 in dem Re chtsbeschwerde verfahren - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kayser , de n Richter Vill, die Richterin Lohmann , die Richter Dr. Fischer und Dr. Pape am 26. März 201 4 beschlossen: Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für die bea b- sichtigte Rechtsbeschwerde des Beklagten g egen den Be schlu ss des 15 . Zivil senats des Oberl and es gerichts München vom 2 8 . N o- v ember 201 3 wird a bgelehnt . Gründe: Die Prozesskostenhilfe ist zu versagen, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine Aussicht auf Erfolg hat (§ 114 Satz 1 ZPO). 1. Soweit sich d er Beklagte gegen die Verwerfung seine r Berufung als unzulässig wendet, ist d ie beabsichtigte Rechtsbeschwerde zwar statthaft ( § 522 Abs. 1 Satz 4 , § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO ) . Sie ist jedoch unzulässig, weil nicht ersichtlich ist, dass die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung ha ben könnte oder die Fortbildung des Rechts oder die S icherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert (§ 574 Abs. 2 ZPO). 1 2 - 3 - 2. So weit sich die angekündigte Rechtsbeschwerde auf die Versagung der beantragten Prozesskostenhilfe bezieht, ist sie nicht stat thaft. Weder sieht das Gesetz im Prozesskostenhilfeverfahren die Möglichkeit der Rechtsb e- schwerde vor (§ 127 Abs. 2 Satz 1, § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO) noch ist die Rechtsbeschwerde durch das Beschwerdegericht zugelassen worden (§ 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO). Gegen die Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde findet - anders als bei der Revision - keine Nichtzulassungsbeschwerde statt (BGH, Beschluss vom 16. November 2006 - IX ZA 26/06, WuM 2007, 41). Der Weg einer außerordentlichen Beschwerde ist nicht eröf fnet (BGH, Beschluss vom 7. März 2002 - IX ZB 11/02, BGHZ 150, 133 ff) und verfassungsrechtlich auch nicht geboten (vgl. BVerfGE 107, 395 ff). Kayser Vill Lohmann Fischer Pape Vorinstanzen: LG München I, Entscheidung vom 26.04.2013 - 4 O 16122/11 - OLG München, Entscheidung vom 28.11.2013 - 15 U 3623/13 Rae - 3
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