ECLI:DE:BGH:2016:200416BXIIZB15.15.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS XII ZB 15/15 vom 20. April 2016 in der Personenstandssache Nachschlagewerk: ja BGHZ: ja BGHR: ja EGBGB Art. 6, 13, 17 b Abs. 1 und 4, 19 Abs. 1; PStG § 36; StAG §§ 4 Abs. 1, 30 Abs. 3 a) Eine im Ausland (hier: Südafrika ) geschlossene gleichgeschlechtliche Ehe unterliegt kollisionsrechtlich den für die eingetragene Lebenspartnerschaft ge l- tenden Regeln. b) Weist das anwendbare ausländische Recht die Elternstellung für ein Kind n e- ben der Mutter kraft Gesetzes auch deren Ehe frau oder Lebens - partnerin zu, so liegt darin kein Verstoß gegen den kollisionsrechtlichen ordre public (im Anschluss an Senatsbeschluss BGHZ 203, 350 = FamRZ 2015, 240). Die Anerkennung dieser Eltern - Kind - Zuordnung scheitert auch nicht an der sogenannten Kappungsregelung in Art. 17 b Abs. 4 EGBGB. c) Vor der Eintragung einer Auslandsgeburt hat das Standesamt die Staatsa n- gehörigkeit des Kindes in eigener Zuständigkeit zu prüfen. Ist als Vorausse t- zung des Staatsangehörigkeitserwerbs nur die nach bürgerlich em Recht zu beurteilende Abstammung zweifelhaft, darf es die Eintragung nicht von der vorherigen Durchführung eines Feststellungsverfahrens nach § 30 Abs. 3 StAG und der Vorlage eines Staatsangehörigkeitsausweises abhängig m a- chen. BGH, Beschluss vom 20. Ap ril 2016 - XII ZB 15/15 - Kammergericht Berlin AG Schöneberg - 2 - Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 20. April 2016 durch den Vorsitzende n Richter D ose und die Richter D r. Klinkhammer, Schilling , Dr. Botur und Guhling beschlossen: Die Rechtsb eschwerde der weiteren Beteiligte n zu 3 gegen den Beschluss des 1. Zivilsenats des Kammergerichts in Berlin vom 2. Dezember 2014 wird zurückgewiesen. Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei. Die weitere Bete i- ligte zu 3 hat die außergerichtlichen Koste n des betroffenen Ki n- des und der weiteren Beteiligte n zu 1 und 2 zu erstatten. Wert: 3.000 Gründe: A . Gegenstand des Verfahrens ist die Beurkundung der Geburt des b e- troffenen Kindes, das in Südafrika geboren wurde. Die Beteiligte zu 1 hat die deutsche und die südafrikanische, die Beteili g- te zu 2 die südafrikanische Staatsangehörigkeit. Si e leben in Südafrika un d h a- ben dort im Januar 2008 eine " c ivil u nion type marriage " geschlossen. Diese Verbindung wurde 2012 im Lebenspartner schaftsregister des Standesamts I in Berlin (Beteiligte r zu 4 ; im Folgenden: Standesamt ) eingetragen. 1 2 - 3 - Das betrof fene Kind wurde im Oktober 2010 von der Beteiligten zu 2 g e- boren. Das Kind war aufgrund eines gemeinsamen Entschlusses der Beteiligten zu 1 und 2 mittels künstlicher Befruchtung gezeugt worden. Mit konsularisch beglaubigter Erklärung vom 23. Juni 2012 habe n die Beteiligte n zu 1 und 2 b e- antr agt, die Geburt des Kindes und sie als dessen Eltern im Geburtenregister des Standesamts einzutragen. Das Standesamt hat die Beurkundung abgelehnt. Der von der Beteiligten zu 1 gestellte Antrag, das Standesamt zu der Be urkundung anzuweisen, ist vom Amtsgericht zurückgewiesen worden. Auf die Beschwerde des Kindes und der Beteiligte n zu 1 und 2 hat das Beschwerdegericht das Standesamt ang e- wiesen, die Geburt des Kindes antragsgemäß einzutragen. Dagegen richtet sich die zuge lassene Rechtsbeschwerde der Beteiligten zu 3 (Standesamtsau f- sicht). B . Das Rechtsmittel hat keinen Erfolg. I. Nach Auffassung des Beschwerdegerichts, dessen Entscheidung in FamRZ 2015, 943 veröffentlicht ist, ist die Nachbeurkundung nach §§ 9 Abs. 1 , 10 , 21 , 36 Abs. 1 Satz 2 PStG vorzunehmen. Das Kind habe die deutsche Staatsangehörigkeit gemäß § 4 Abs. 1 Satz 1 StAG durch Geburt erwo rben, da auch die Beteiligte zu 1 ihr Elternteil sei. 3 4 5 6 - 4 - Dem Begriff der Abstammung in Art. 19 EGBGB unterfalle jede r echtliche Eltern - Kind - Zuordnung, die kraft Gesetzes mit der Geburt des Kindes oder durch spätere Anerkennung eintrete und keiner gesonderten Annahme als Kind i m S inne v on Art. 22 EGBGB bedürfe. Dass das deutsche Recht keine A b- stammung von gleichgeschlechtl ichen Eltern kraft Gesetzes kenne, bedeute nicht, dass die deutsche n Kollisionsnormen nur in diesem Sinn auszulegen se i- en. Entscheidend sei vielmehr, ob die ausländische Sachnorm dem V erwe i- sungsbegriff der deutschen Kollisionsnorm funktionell entspreche. D as sei für die in Betracht kommende Eltern - Kind - Zuordnung des südafrikanischen Rechts der Fall, auch wenn die rechtliche Zuweisung gleichgeschlechtlicher Eltern nicht an die biologische Herkunft des Kindes anknüpfen könne. Gemäß Art. 19 Abs. 1 Satz 1 EGB GB unterliege die Abstammung des Kindes dem Recht der Republik Südafrika, weil es dort seit seiner Geburt se i- nen gewöhnlichen Aufenthalt habe. Nach dem südafrikanischen Recht sei auch die Beteiligte zu 1 als Elternteil anzusehen, weil das Kind im ohnehin v ermut e- ten Einverständnis der Beteiligte n zu 1 und 2 als Eheleute durch künstliche B e- fruchtung gezeugt und durch die Beteiligte zu 2 geboren worden sei. Dies folge aus sec. 40 des Children´s Act 2005 (Act 38 of 2005) . Unter den Begriff der verheirateten Per son und des Ehegatten nach der Gesetzesbestimmung fielen na ch südafrikanischem Recht (sec. 13 des Civil Union Act 17 of 2006) auch Partner einer zivilrechtlichen Verbindung (civil union), die unabhängig von der Geschlechterkonstellation wahlweise als Ehe ( m arriage) oder zivilrechtliche Partnerschaft (civil partnership) möglich sei. Zwischen den Beteiligten zu 1 und 2 bestehe eine Ehe (civil union type marriage) im Sinn der südafrikanischen Bestimmungen zur Abstammung. Dabei komme es nicht darauf an, ob di ese Vorfrage hier unselbst st ändig oder selb s t- ständig anzuknüpfen sei. Bei unselb st ständiger Anknüpfung unter Anwendung 7 8 9 - 5 - des südafrikanischen Rechts als auf die Hauptfrage anwendbare Rechtsor d- nung (lex causae) seien für die civil union type marriage die Sach vorschriften der Republik Südafrika maßgeben d . Das internationale Privatrecht Südafrikas verweise im vorliegenden Fall nicht auf fremdes Recht. Bei selb st ständiger A n- knüpfung unterliege die zivilrechtliche Verbindung der Beteiligten zu 1 und 2 nach Art. 17 b Abs. 1 Satz 1 EGBGB ebenfalls den südafrikanischen Sachvo r- schriften. Die gleichgeschlechtliche civil union type marriage sei als eingetrag e- ne Lebenspartnerschaft i m S inne v on Art. 17 b EGBGB zu qualifizieren. Die Vorschrift erfasse alle rechtsförmigen B eziehungen zweier Personen gleichen Geschlechts, unabhängig davon, wie das Institut im ausländischen Recht b e- zeichnet werde. Demgemäß sei die civil union der Beteiligten zu 1 und 2 auch im Lebenspartnerschaftsregister nachbeurkundet worden. Soweit A rt. 17 b Abs. 4 EGBGB die Wirkungen der zivilrechtlichen Ve r- bindung aus Sicht der inländischen lex fori beschränke, gelte diese Kappung s- grenze nicht für das Tatbestandsmerkmal des südafrikanischen Abstammung s- rechts. Es könne dahinstehen, ob Art. 17 b Abs. 4 EG BGB auch bei der statu s- rechtlichen Zuordnung eines Kindes zur Anwendung kommen könne. Die B e- schränkung greife hier jedenfalls nicht, weil nach dem gemäß Art. 19 Abs. 1 Satz 1 EGBGB anzuwendenden Abstammungsrecht nur erheb lich sei, ob zum Zeitpunkt der G ebu rt eine zivilrechtliche Verbindung zwischen den Beteiligten zu 1 und 2 bestanden habe. Die B eschränkung in Art. 17 b Abs. 4 EGBGB b e- treffe allein die Wirkung der Lebenspartnerschaf t im Anwendungsbereich des Art. 17 b Abs. 1 EGBGB, nicht aber deren Herstell ung und den Fortbestand. Das allgemeine Wirkungsstatut werde vorliegend aber durch die besondere Ko l- lisi onsnorm des Art. 19 Abs. 1 Satz 1 EGB GB verdrängt, auf die sich Art. 17 b Abs. 4 EGBGB nicht erstrecke. Art. 17 b Abs. 4 EGBGB sei wegen seines Au s- nahme charakters eng auszulegen und nach Stellung und gesetzlicher System a- 10 - 6 - tik nicht als starre Reg elung zum ordre public (Art. 6 EGBGB) zu verstehen, die auch spezi elle Verweisungsnormen erfasse. Die Abstammung des Kindes sei im Verhältnis zur Beteiligten zu 1 nicht gemäß Art. 19 Abs. 1 Satz 2 i . V .m. Art. 5 Abs. 1 Satz 2 EGBGB nach deu t- schem Sachrecht zu bestimmen. Weder nach deutschem noch nach südafrik a- nischem Recht bestehe eine rechtliche Vaterschaft eines Dritten. Von den A n- knüpfungsalternativen sei dem Re cht der Vorrang zu geben, das für das Ki n- deswohl günstiger sei. Nach dem Prioritätsprinzip sei dies regelmäßig die Rechtsordnung, nach der eine Abstammung zuerst wirksam festgestellt worden sei, hier also für den zweiten Elternteil das südafrikanische Rech t. Die Anwendung des südafrikanis chen Rechts sei nicht nach Art. 6 EGBGB ausgeschlossen. In den Umständen der Zeugung und den an sie a n- knüpfenden Regelungen sei kein Verstoß gegen die Grundrechte zu sehen. Anhaltspunkte für eine Verletzung der Kindesint eressen im konkreten Fall b e- stünden nicht. Es sei anzunehmen, dass eine gleichgeschlechtliche Elterng e- meinschaft das Aufwachsen von Kindern ebenso fördern könne wie Eltern ve r- schie denen Geschlechts. II. Das hält rechtlicher Nachprüfung stand. Nach § 36 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 1 PStG kann, wenn ein Deutscher im Ausland geboren ist, der Personenstandsfall auf Antrag im Geburtenregister beurkundet werden . Antragsberechtigt sind nach § 36 Abs. 1 Satz 4 Nr. 1 PStG bei einer Geburt vor allem die Eltern des Kindes sowie das Kind selbst. Der I n- 11 12 13 14 - 7 - halt d er Eintragung ergibt sich aus § 21 PStG. Nach § 21 Abs. 1 Nr. 4 PStG sind auch die Namen der Eltern einzutragen. Diese Voraussetzungen sind hier im Hinblick auf das betroffene Kind und die Beteiligten zu 1 und 2 als dessen Eltern gegeben. 1. Das betroffene Kind besitzt nach §§ 3 Abs. 1 Nr. 1, 4 Abs. 1 Satz 1 StAG die deutsche Staatsangehörigkeit . Die Beteiligte zu 1 ist rechtlicher E l- ter n teil des Kindes und deutsche Staatsangehörige . Dass s ie mit der südafrik a- nischen eine weitere Staatsangehörigkeit besitzt, steht dem nicht entgegen . D enn d ie gesetzliche Regelung sieht keine Einschränkung des Erwerbs der deutschen Staatsangehörigkeit für den Fall vor, dass der Elternteil neben der deutschen noch eine andere Sta atsangehörigkeit besitzt ( vgl. BVerwG NJW 1988, 2196 ; Hailbronner/Renner/Maaßen Staatsangehörigkeit srecht 5. Aufl. § 4 StAG Rn. 29 ). Die Ausnahmeregelung in § 4 Abs. 4 StAG betrifft nur Elternteile mit deutscher Staatsangehörigkeit, die nach dem 31. Dezemb er 1999 ihrerseits im Ausland geboren wurden, und greift im vorliegenden Fall nicht ein. a) Entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde ist die Eintragung nicht bereits aus formellen Gründen gehindert , weil die Staatsangehörigkeit des betroffenen Kinde s nicht nach § 36 Abs. 1 Satz 2 i.V.m. § 10 Abs. 1 und 3 PStG urkundlich nachgewiesen worden ist. Das Beschwerdegericht hat einen Nac h- weis durch Vorlage einer Staatsangehörigkeitsurkunde zutreffend für nicht e r- forderlich gehalten. Die Staatsangehörigkei t des Kindes ist vielmehr im vorliegenden Verfa h- ren zu klä ren und setzt nicht voraus, dass diese zuvor in einem Verfahren nach § 30 Abs. 3 StAG ( vgl. insoweit OVG Münster FamRZ 2015, 866; VG Köln FamRZ 2014, 1558) festgestellt worden ist. Ist nur die Absta mmung als Vorfr a- ge der Staatsangehörigkeit zweifelhaft und würde sich aus ihr ohne spezif i- 15 16 17 18 - 8 - schen auf Staatsangehörigkeitsfragen bezogenen E rmittlungsaufwand die Staatsangehörigkeit des Kindes ergeben, so hat das Standesamt die Absta m- mung als Vorfrage der St aatsangehörigkeit in eigener Verantwortung zu prüfen (vgl. Senats beschluss BGHZ 203, 350 = FamRZ 2015, 240 Rn. 18 sowie Hepting /Dut ta Familie und Personenstand 2. Aufl . Rn. II - 493 f.). Dementspr e- chend ob liegt die anschließende gerichtliche Überprüfung der Abstammung dem Familiengericht als dem au ch für Abstammungssachen nach § 23 a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 GVG, § 111 Nr. 3 FamFG zuständigen Fachge richt. Einen Vorrang der Prüfung durch die Verwaltungsbehörden und - gerichte sieht das Gesetz nicht vor, vielmehr mac ht es in anderem Zusammenhang (§ 4 Abs. 4 Satz 2 StAG) die Begründung der Staatsangehörigkeit sogar von einem Antrag nach § 36 PStG abhängig. F ür eine vorrangige Beantwortung der Frage im Verwa l- tungsverfahren bestünde schon wegen des eindeutigen familienre chtlichen Schwerpunkts auch im Übrigen keine Rechtfertigung. b) Das betroffene Kind hat die deutsche Staatsangehörigkeit erlangt, weil die Beteiligte zu 1 als sein Elternteil die deutsche Staatsangehörig keit besitzt. aa) Die Beteiligten sind nicht d arauf verwiesen, zunächst ein Verfahren auf Feststellung des Bestehens eines Eltern - Kind - Verhältnisses zu betreiben ( a.A. Andrae StAZ 2015, 163, 165 f.). Ob für ein solches Verfahren die intern a- tionale Zuständig keit deutscher Gerichte gemäß § 100 FamFG geg eben wäre, braucht nicht geprüft zu wer den. Zwar kennt das Verfahrensrecht in § 169 Nr. 1 FamFG die Möglichkeit der isolierten Feststellung des Bestehens eines Eltern - Kind - Verhältnisses auch außerh alb des Statusverfahrens nach § 1600 d BGB. Eine solche kommt unter anderem bei Zweifelsfragen im Zusammenhang mit der Anwendung ausländ i- schen Recht s oder bei der vorgelagerten kollisionsrechtlichen Frage nach dem 19 20 21 - 9 - anwendbaren Abstammungsstatut in Betracht (vgl. MünchKommFamFG/ Coester - Waltjen/Hilbig - Lugani 2. Aufl. § 169 Rn. 5 ff., 12 f.; Keidel/Engelhardt FamFG § 169 Rn . 7 f. ; Schulte - Bunert/Weinreich/Schwonberg Fa mFG 4. Aufl. § 169 Rn. 6 f. auch zu weiteren Anwendungsfällen; zu § 640 Abs. 2 Nr. 1 ZPO vgl. Zöller/Philippi ZPO 26. Aufl. Rn. 6 ff. ). D as Gesetz sieht aber bei der Klärung abstammungsrechtlicher Fragen im Personenstandsverfahren keinen Vorrang des Feststellungsverfahrens nach § 169 Nr. 1 FamFG vor. Ein solcher kann sich im Unterschied zur Klärung sp e- zifischer Fra gen des St aatsangehörigkeitsrechts nach § 30 StAG auch nicht aus Sachgründen ergeben. Vielmehr h aben die Standesämter in person enstands - rechtlichen Angelegenheiten sämtliche familienrechtlichen Vorfragen in eigener Verantwortung zu prüfen. Dass sie hierbei vielfach mit Auslandsbezügen b e- fasst werden, entspricht insbesondere im Rahmen der Nachbeurkundung au s- ländisc her Personenstandsfälle nach §§ 34 ff. PStG gängiger Praxis. Zur Übe r- prüfung der Rechtmäßigkeit sind im Personenstandsverfahren so dann wie bei der Abstammungsfeststellung nach § 169 Abs. 1 FamFG die Familiengerichte zuständig. Der Standesamts aufsicht wird schließlich von § 53 Abs. 2 PStG mit einem weitergehenden, von der Entscheidung der Vorinstanzen unabhängigen Beschwerderecht eine verfahrensrecht liche Handhabe gegeben, um in wicht i- gen und umstrittenen Fragen eine klärende obergerichtliche Entscheidung he r- beizuführen . Das gilt auch für die Rechtsbeschwerdei nstanz (Senatsbeschluss vom 19. Februar 2014 XII ZB 180/12 FamRZ 2014, 741 Rn. 5 f. mwN). Selbst wenn der Abstammungsfeststellung, was hier offenbleiben kann, im Vergleich zur Inzidentfeststellung im Personenstandsverfahren möglicher - weise eine weitergehende (Rechtskraft - )Wirkung zukäme (vgl. MünchKom m- FamFG/C oester - Waltjen/Hilbig - Lugani 2. Aufl. § 182 Rn. 7 ; Andrae StAZ 2015, 163, 165) , könnte dies k einen Vorrang des Verfahrens nach § 169 FamFG g e- 22 23 - 10 - genüber dem Personenstandsverfahren begründen , welches es ohnehin nicht überflüssig machen würde . bb) Die Abstammung kann nicht in Anwendung des CIEC - Überein - kommens Nr. 6 über die Feststellung der mütterlichen Abstammung nichtehel i- cher Kinder vom 12. September 1962 (BGBl. 1965 II S. 17, 23) festgestellt we r- den. Das Beschwerdegericht hat das CIEC - Übereinkommen mit Recht für nicht einschlägig gehal ten und darauf verwiesen, dass mit der Beteiligten zu 2 nach allen in Betracht kommenden Rechtsordnung en bereits eine rechtliche Mutter feststehe. Abgesehen von der umstrittenen Frage, ob das Übereinkommen im Verhältnis zur Republik Südafrika als Nichtvert ragsstaat anwendbar ist (vgl. d a- zu Frie FamRZ 2015, 889, 890 mwN; MünchKommBGB/Helms 6. Aufl. Anh . II zu Art. 17 EGBGB Rn. 2 mwN), fällt die vorliegende Fallgestaltung unzweife l- haft nicht in den Anwendungsbereich des Übereinkommens . Dieses zielt auf die An gleichung verschiedener Systeme der rechtlichen Mutter - Kind - Zuordnung, nicht aber auf die Anerkennung der Mit - oder Co - Mutterschaft (im Folgenden: Co - Mutterschaft ) der mit der (Geburts - )Mutter verheirateten oder verpartnerten Frau (OLG Celle FamRZ 2011, 15 18, 1519; Staudinger/He nrich BGB [2014] Vorbem. zu Art. 19 EGBG B Rn. 17; MünchKommBGB/Helms 6. Aufl. Anh . II zu Art. 17 EGBGB Rn. 2; Frie FamRZ 2015, 889, 890 ; Reuß FS Coester - Waltjen S. 681, 687 ). cc) Die Abstammung richtet sich als Vorfrage der Staats angehörigkeit nach dem deutsche n internationalen Privatrecht. F amilienrechtliche Vorfragen im Staatsangehörigkeitsrecht sind schon deshalb ausschließlich unselbststä n- dig anzuknüpfen, weil es in der Souveränität d es jeweiligen Staates liegt, da r- über zu ents cheiden, von welche n Voraussetzungen er den Erwerb ( und den Verlust ) der Staatsange hörigkeit abhängig macht ( vgl. MünchKommBGB/von 24 25 - 11 - Hein 6. Aufl. Einl. IPR Rn. 181 mwN; Hepting/Dut ta Familie und Personenstand 2. Aufl. Rn. II - 50 0) . Aus dem Staatsangehörig keitsrecht ergeben sich darüber hinaus keine Einschränkungen e twa dahingehend, dass dieses bestimmte Formen der sich aus dem berufenen Auslandsrecht ergebenden Abstammung , die dem deu t- schen Recht nicht geläufig sind, nicht anerkenn en würde (aA Andrae StAZ 2015, 163, 171 zu Unrecht unter Berufung auf Hailb ronner/Renner/Maaßen Staats angehörigkeitsrecht 5. Aufl. § 4 StAG Rn. 4). Das Staatsange - hörigkeitsrecht knüpft vielmehr in § 4 Abs. 1 StAG an die sich aus dem bürgerlichen Recht ergebende Abstammung an ( vg l. BVerfG FamRZ 2014, 449 Rn. 27; Hailbronner/Renner/Maaß en Staatsangehörigkeitsrecht 5. Aufl. § 4 StAG Rn. 7 ff.) . Ist in diesem Rahmen ausländisches Recht anwendbar, so schließt dies notwendigerweise die Möglichkeit mit ein, dass die Abstammung vom auslä ndischen Recht an Voraussetzungen geknüpft wird, welche dem deutschen Recht nicht bekannt sind. Die Grenzen der Anwendung des auslä n- dischen Rec hts ergeben sich in diesem Fall erst aus dem für die kollisionsrech t- liche Anerkennung zu beachtenden ordre public (Art. 6 EGBGB). dd ) Bei der rechtlichen Zuordnung d es Kindes zu der Beteiligten zu 1 handelt es sich um eine Frage der Abstammung nach Art. 19 EG BGB und nicht um eine nach Art. 22 EGBGB zu beurteilende Adoption ( a A Andrae StAZ 2015, 163, 167 ff. ; Andra e Internationales Familienrecht 3. Aufl. 2014 § 5 Rn. 5 4 ) . A b- stammung im Sinne von Art. 19 EGBGB ist im Gegensatz zur Adoption die rechtliche Eltern - Kind - Zuordnung kraft Gesetzes . Das Beschwerdegericht hat zu Recht hervorgehoben, dass die Eltern - Kind - Zuord nung nach südafrikan i- schem Recht dem deutschen Abstammungsbegriff funktional entspricht (zutre f- fend Coester - Waltjen IPRax 2016, 132, 133 f. ; Frie FamRZ 2015, 889, 890 ). Im Hinblick auf die dem deutschen Recht nicht bekannte Co - Mutterschaft gilt auch 26 27 - 12 - hier, dass sich die Grenzen der Anwendung des ausländischen Rechts erst aus dem für die kollisionsrechtliche Anerkennung nach Art. 6 EGBGB zu beachte n- den ordre public ergeben. ee ) Nach Art. 19 Abs. 1 Satz 1 EGBGB unterliegt d ie Abstammung eines Kindes dem Rec ht des Staates, in dem das Kind seinen gewöhnlichen Aufen t- halt hat (Aufenthaltsstatut) . Sie kann gemäß Art. 19 Abs. 1 Satz 2 EGBGB im Verhältnis zu jedem Elternteil auch nach dem Recht des Staates bestimmt werden , dem dieser Elternteil angehört (Personalst atut) , oder, wenn die Mutter verheiratet ist, gemäß Art. 19 Abs. 1 Satz 3 Halbsatz 1 EGBGB nach dem Recht, dem die allgemeinen Wirkungen ihrer Ehe bei der Geburt nach Art . 14 Abs. 1 EGBGB unterliegen (Ehewirkungsstatut) . Das Personalstatut und das Ehewirku ngsstatut sind dem Aufenthaltsstatut grundsätzlich gleichwertige Zusatzanknüpfung en (Senatsurteil BGHZ 168, 79 = FamRZ 2006, 1745; MünchKommBGB/Helms 6. Aufl. Art. 19 EGBGB Rn. 12 mwN). Der Senat hat bisher offengelassen, in welchem Verhältnis die Ank nü p- fungsalternativen zueinander stehen, wenn diese zu unterschiedlichen Eltern - Kind - Zuordnungen führen , und welcher Alternative im Konkurrenzf all der Vo r- rang gebührt (Senatsurteil BGHZ 168, 79 = FamRZ 2006, 1745) . Die se Frage bedarf auch im vorliegenden Fa ll keiner Entscheidung. Denn Art. 19 Abs. 1 Satz 1 EGBGB führt zur Anwendung des südafrikanischen Rechts un d demz u- folge zumal eine Rückverweisung auf das deutsche Recht offensichtlich nicht in Betracht kommt zu einer Zuordnung der Beteiligte n zu 1 als rechtlichem Elternteil des Kindes. Die weiteren Anknüpfungsalternativen können außer zu dem südafrikanischen Recht allenfalls noch zum deutschen Recht führen , das ei ne Co - Mutterschaft nicht kennt. Da sich mithin jeden falls keine von Art. 19 Abs. 1 Satz 1 E GBGB abwei chende Zuordnung ergeben kann , stellt sich im 28 29 - 13 - vorliegenden Fall das Problem konkurrierender Eltern - Kind - Zuordnungen durch mehrere Abstammungsstatute nicht . (1) Nach den vom Beschwerdegericht zum südafrikanischen Recht g e- troffenen Fests tellunge n ist die Beteiligte zu 1 Co - Mutter des betroffenen Ki n- des. Danach gilt gemäß sec. 40 Abs. 1 lit. a des Children´s Act 38 von 2005 (im Folgenden: Children´s Act) das mit Zustimmung beider Ehegatten aus einer künstlichen Befruchtung hervorgegangene Kind als Kind beider Ehegatten . Als Ehegatten gel ten nach sec. 13 Abs. 1 des Civil Union Act 17 von 2006 auch die Partner einer c ivil u nion. Die Zustimmu ng der Ehegatten wird nach sec. 40 Abs. 1 lit. b Children´s Act bis zum Beweis des Gegenteils vermutet. Die von der Rechtsbeschwerde in anderem Zusammenhang erhobene R üge einer Ve r- letzung der Pflicht zur Amtsaufklärung ist daher unbegründet . W egen der g e- setzlichen Vermutung kommt es auf den von der Rechtsbeschwerde in Frage gestellten Beweiswert des diesbezüglichen Vorbringens der Beteiligten nicht an . E ine weitere Aufklärung durch die Tatsachengerichte war daher nicht geboten . (2) Das Beschwerdegericht hat die von den Beteiligten zu 1 und 2 g e- schlossene civil union ( type marriage ) zutreffend als eingetragene Leb enspar t- nerschaft im Sinne von Art. 17 b EGBGB qualifiziert. Die se Frage stellt sich b e- reits bei der Wirksamkeit der von den Partnern eingegangenen rechtlichen Ve r- bindung , die nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs grundsätzlich selbstständig anzukn üpfen ist ( BGH Z 43, 213 = FamRZ 1965, 311, 312 ; vgl. auch Senats urteil vom 27. November 1996 XII ZR 126/95 FamRZ 1997, 542 , 543; BGH Urteil vom 12. März 1981 I V a ZR 111/80 FamRZ 1981, 651 , 653 ; vgl. auch BT - Drucks. 14/ 3751 S. 60 ). Demgegenüber spri cht sich eine Liter a- turmeinung im Rahmen des Art. 19 Abs. 1 Satz 1 EGBGB für eine grundsätzlich unselbstständige Anknüpfung , mithin für eine Beurteilung der Vorfrage nach dem Abstammungsstatut aus (Staudinger/Henrich BGB [201 4 ] Art. 19 EGBGB 30 31 - 14 - Rn. 34 mwN; Mü nchKommBGB/Helms 6. Aufl. Art. 19 EGBGB Rn. 43 ff. mwN ; Helms StAZ 2012, 2, 7). Das Beschwerdegericht hat diese Frage zu Recht offengelassen, weil selbstständige und unselbstständige Anknüpfung im vorliegenden Fall zum se l- ben Ergebnis führen. W ie die un selbstständige führt auch die selbstständige Anknüpfung der Ehe zur Anwendung des südafrikanischen Rechts. D a d ie gleichgeschlechtliche Ehe kollisionsrechtlich als Lebenspartnerschaft zu qualif i- zieren ist, richtet sich i nsbesondere ihre wirksame Begründung somit gemäß Art. 17 b Abs. 1 Satz 1 EGBGB nach dem Regist rierungss tatut . Das Beschwerdegericht hat die c ivil u nion (type marriage) nach südafr i- kanischem Recht als E he angesehen (ebenso Staudinger/Mankowski BGB [2010] Art. 17 b Rn. 22 mwN; Scherpe FP R 2 010, 211, 212; Bueb in Rieck Au s- ländisches Fam ilienrecht [Stand: November 2015] Südafrika Die Ehe Einle i- tung ; aA Coester - Waltjen IPRax 2016, 132, 134 ) , was als zum Auslandsrecht getroffene Feststellung für das Rechtsbeschwerde gericht grundsätzlich bind end ist (vgl. BGHZ 198, 14 = NJW 2013, 3656 Rn. 15 ff. mwN) . Dessen ungeachtet hat sich das Beschwerdegericht an einer kollisionsrechtlichen Qualifikation der gleichgeschlechtlichen Ehe als eingetragene Lebenspartnerschaft nicht gehi n- dert gesehen. Dem ist zuzustimmen. (a) Wie eine nach Auslandsrecht geschlossene gleichgeschlechtliche Ehe im deutschen Kollisionsrecht einzuordnen ist, ist umstritten. Nach einer in der Literatur vertretenen Auffassung ist diese auch als Ehe im kollisionsrechtl i- chen Sinne zu betrachten , auf die Art. 13 EGBGB (unmittelbar e oder entspr e- chende ) Anwendung finde (so Palandt/Thorn BGB 75. Aufl. Art. 13 EGBGB Rn. 3; Röthel IPRax 2002, 496, 498 mwN; Gebauer/Staudinger IPRax 2002, 275, 277 ; Kissner StAZ 2010, 119 ) . 32 33 34 - 15 - (b) Demgegenüber wird eine im Ausland geschlossene gleichgeschlech t- liche Ehe von der instanzgerichtlichen Rechtsprechung wie auch von der übe r- wiegende n Auffassung in der Literatur als Lebens partnerschaft im Sinne von Art. 17 b EGBGB qualifizier t ( so bereits KG FamRZ 2011, 1525, 1526 ; OLG Zweibrücken FamRZ 2011, 1526 ; OLG München FamRZ 2011, 1526 , 1527 ; vgl. auch BFH IPRax 2006 , 287; VG Berlin StAZ 2010, 372, 373 ; Henrich FamRZ 2002, 137, 138; Bruns StAZ 2010, 187, 188; Staud inger/Mankowski BGB [2010] Art. 17 b EGBGB Rn. 24 ; MünchKommBGB/Coester 6. Aufl. Art. 17 b EGBGB Rn. 137 ff. mwN; Erman/Hohloch BGB 14. Aufl. Art. 17 b Rn. 6; Hepting/Dut ta Familie und Personenstand 2. Aufl. Rn. III - 841 mwN ; offen gelassen von OLG Köln FamRZ 2011, 563 ). (c) D ie im Ausland geschlossene gleichgeschlechtliche Ehe ist mit der letztgenannten Auffassung als eingetragene Lebenspartnerschaft zu qualifizi e- ren. Eine Gleichsetzung der im Ausland geschlossenen gleichgeschlechtlichen Ehe mit der Ehe im Sinne von Art. 13 EGBGB liefe sowohl der Syste matik als auch dem Sinn und Zweck der im deutschen Kollisionsrecht getroffenen Regelung zuwider. Das zeigt sich beim für die Ehe nach deutschem Verstän d- nis konstitu tiven Merkmal der Verschiedengeschlechtlichkeit (vgl. BVerfG FamRZ 1993, 1419; FamRZ 2008, 1 593 Rn. 45; OLG Köln FamRZ 2011, 563; Staudinger/ Mankowski BGB [2010] Art. 17 b Rn. 24) . Würde die gleichg e- schlechtliche Ehe nach Art. 13 EGBGB behandel t , so würde das entgegen dem Normzweck des Art. 17 b EGBGB dazu führen, dass die im Ausland geschlo s- sene Ehe in Deutschland von vornherein weder als Ehe noch als eingetragene Lebenspartnerschaft Wirkung entfalten könnte. Da nach Art. 13 Abs. 1 EGBGB die Voraussetzungen der Eheschließung für jeden Verlobten dem Recht des Staates unterliegen, dem er angehört, wäre die im Ausland zulässigerweise unter Beteiligung eines oder einer Deutschen geschlossene gleichgeschlechtl i- che Ehe wegen der nach deutschem Recht vorausgesetzten Verschieden - 35 36 - 16 - geschlechtlich keit der Ehegatten stets unwirksam (so konsequent Röthel IPRax 2002, 496, 498) und könnte auch nicht (ersatzweise) als eingetragene Leben s- partnerschaft behandelt werden . Dass dies e Folge nicht der Absicht des Gesetzgebers entspr ä ch e , zeigt die in Art. 17 b EGBGB getroffene Regelung. Art. 17 b EGBGB ist (seinerzeit als Art. 17 a EGBGB) mit dem Lebenspartnerschaftsgesetz durch das Gesetz zur Beendigung der Diskriminierung gleichgeschlechtlicher Gemeinschaften vom 16. Februar 2001 (BGBl. I S. 266 ) eingeführt worden . Die Vorschrift soll d ie Anerkennung von im Ausland ge schlossenen gleichgeschlechtlichen Partne r- schaften gewährleisten und diese insbesondere durch die Anknüpfung an das Registrierungsstatut kollisionsrechtlich absichern (vgl. BT - Drucks. 14/3751 S. 60; Wagner IPRax 2001 , 281, 288 ff . ; Staudinger/ Mankowski BGB [2010] Art. 17 b EGBGB Rn. 1 ) . Dementsprechend sollte die Re gelung alle ausländ i- schen A rten rechtlich verfestigter gleichgeschlechtlicher Partnerschaft en einem weiten Begriff der eingetragenen Lebenspartnerschaften unterfallen lassen, wenn mit der Gleichg eschlechtlichkeit der Partner und der Rechtsförmlichkeit der Statusbegründung die beiden Grundvoraussetzungen erfüllt sind ( vgl. Henrich FamRZ 2002, 137; Staud inger/Mankowski BGB [2010] Art. 17 b EG BGB Rn. 26 ; Wagner IPRax 2001 , 281, 288 ; jurisPK - BGB/Gärtn er/Duden [Stand: 7. Dezember 2015] Art. 17 b Rn. 6, 13 mwN ). Um zu verhindern, dass die im Ausland geschlossene Partnerschaft im deutschen Recht weitergehende Wirkungen als die eingetragene Lebenspar t- nerschaft nach de r deutschen Gesetzeslage entfal tet , hat der Gesetzgeber die so genannte Kappungsgrenze in Art. 17 b Abs. 4 EGBGB eingeführt (vgl. Staudinger/ Mankowski BGB [2010] Art. 17 b EGBGB Rn. 84; Bruns StAZ 2010, 187 , 188 ). Die Regelung belegt, dass nach Auslandsrecht weitergehende Wi r- kungen der Partne rschaft eine r Qualifikation als eingetragene Lebenspartne r- 37 38 - 17 - schaft im Sinne von Art. 17 b EGBGB nicht entgegenstehen . Die eingetragene Lebenspartnerschaft umfasst damit auch eine im Ausland geschlossene gleic h- geschlechtliche Ehe . Bereits an der Entwicklung d er eingetragenen Leben s- partnerschaft im deutschen Recht zeigt sich zudem , dass die begriffliche Tre n- nung der Lebenspartnerschaft von der Ehe eine weitgehende inhaltliche Gleich - stellung beider Rechtsinstitute nicht ausschließt (vgl. BVerfG FamRZ 2 013, 1103 Rn. 90 f. ; Bömelburg NJW 2012, 2753 ) und es daher auch nicht au s- schlaggebend sein kann, wenn das berufene Auslandsrecht die rechtliche Ve r- bindung gleichgeschlechtlicher Lebenspartner als Ehe bezeichnet . Aufgrund der gebotenen funktionalen Betrachtung ( vgl. etwa Münc h- KommBGB/ Coester 6. Aufl. Art. 17 b EGBGB Rn. 10 mwN ; Bruns StAZ 2010, 187, 188 ) und wegen des system atischen Zusammenhangs von Art. 13 EGBGB und Art. 17 b EGBGB ist ferner darauf Rücksicht zu nehmen, dass eine im Au s- land geschlossene gleichg eschlechtliche Ehe nicht nur hinsichtlich ihrer Wi r- kungen, sondern auch bezüglich der materiellen Wirksamkeitsvoraussetzungen der eingetragenen Lebenspartnerschaft als ihrem im deutschen Recht gerege l- ten Äquivalent entspricht . Art. 17 b EGBGB ist somit im Fall der im Ausland geschlossenen gleichgeschlechtlichen Ehe lex specialis gegenüber Art. 13 EGBGB . Zutreffend ist dementsprechend d ie von den Beteiligten zu 1 und 2 g e- schlossene civil union im deutschen Lebenspartnerschaftsregister eingetragen worden . Auch die Rechtsbeschwerde geht von der Anwendbarkeit des Art. 17 b EGBGB aus. ff ) Entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde wird d ie Zuordnung des Kindes zur Ehefrau der Mutter durch das südafrikanische Recht nicht durch die Kappungs regelung nach Art . 17 b Abs. 4 EGBGB ausgeschlossen. Art. 17 b 39 40 41 - 18 - Abs. 4 EGBGB begrenzt als spezielle Ausformung des ordre public ( Erman/ Holoch BGB 14. Aufl. Art. 17 b EGBGB Rn. 10 ; MünchKommBGB/Coester 6. Aufl. Art. 17 b EGBGB Rn. 78) d ie Wirkungen einer im Ausland eingetrag e- nen Lebenspartnerschaft auf die Wirkungen, die nach den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs und des Lebenspar tnerschaftsgesetzes für diese vorgesehen sind . Gegen die Regelung sind in verschiedener Hinsicht Beanstandungen vorgebracht worden (zu ihren Hintergründen und dem sog. Abstandsgebot zur Ehe vgl. MünchKommBGB/Coester 6. Aufl. Art. 17 b EGBGB Rn. 78 ff. m wN) . U nter and erem ist ein Verstoß gegen Art. 9 der Charta der Grundrechte der E u- ropäischen Union ( GRC ) geltend gemacht worden ( so Stüber FamRZ 2005, 574; zu Art. 3 Abs. 1 GG vgl. BVerfG FamRZ 2009, 1977 Rn. 85 sowie ferner EGMR FamRZ 2014, 97 ). Ob sich Be denken gegen die Wirksamkeit der Reg e- lung ergeben könn t en, kann hier deshalb dahinstehen , weil deren Anwe n- dungsbereich schon nicht eröffnet ist . Denn die kraft Gesetzes erfolgte Zuordnung des Kindes zu r Ehefrau oder zur Lebenspartnerin der Mutter ist ni cht als Wirkung der Lebens partnerschaft im Sinne von Art. 17 b Abs. 4 EGBGB anzusehen ( ebenso C o ester - Waltjen IPRax 2016, 132, 136; Helms StAZ 2012, 2, 7 f.; Frie FamRZ 2015, 889, 892 f.; Reuß FS Coester - Waltjen S. 681, 689; Sieberichs StAZ 2015, 1, 3 f.; aA OLG Celle FamRZ 2011, 1518 , 1521 ; MünchKommBGB/Coester 6. Aufl. Art. 17 b EGBGB Rn. 103; Palandt/Thorn BGB 75. Aufl. Art. 17 b EGBGB Rn. 4; Heiderhoff IPRax 2012, 523, 524 ; wohl auch Staud inger/Mankowski BGB [2010] Art. 17 b EGBGB Rn. 84 ). Die vom Ge setzgeber mit dem Begriff der Wirkungen verbundenen ko n- kreten Vorstellungen sind allerdings unklar und den Gesetzgebungsmaterialien 42 43 44 - 19 - nicht verlässlich zu entnehmen ( vgl. BT - Drucks. 14/3751 S. 61; Wag ner IPRax 2001, 281, 292). Der Charakter der Regelung als spezieller ordre public - Vorbehalt und seine einschneidenden Rechtsfolgen (vgl. Wagner IPRax 2001, 281, 292) sprechen dabei gegen eine weite Auslegung (vgl. NK - BGB/Gebauer 3. Aufl. Art. 17 b EGBGB Rn. 77) . Z um Zeitpunkt des Inkrafttretens des Gesetzes zu r Beendigung der Di s- kriminierung gleichgeschlec htlicher Gemeinschaften vom 16. Februar 2001 war die seinerzeit auch in ausländischen Rechtsordnungen jedenfalls weitgehend unbekannte rechtliche Abstammung des Kindes vom gleichgeschlechtlichen Partner se ines leiblichen Elternteils vom Begriff der Wirkung der Lebenspar t- nerschaft nicht ohne Weiteres umfasst . Bei den unzweifelhaft von Art. 17 b Abs. 4 EGBGB erfassten Wirkungen handelt es sich vielmehr um solche Rechtswirkungen zwischen den Lebenspartnern , di e typischerweise entweder mit dem (Fort - )Bestand der Lebenspartnerschaft verbunden oder aber unmitte l- bare Folgen von deren Auflösung sind. Das gilt auch für die ursprüng lich in Art. 17 b Abs. 1 Satz 2 EGBGB (aF) für das Unterhalts - und Erbrecht getroffene Regelung ( zum Unterhalt vgl. nunmehr Art. 1 ff. des Haager Unterhaltsprot o- kolls HUP ; zum Erbrecht vgl. Art. 23 der Verordnung [EU] Nr. 650/2012 vom 4. Juli 2012 EuErbVO; Art. 25 EGBGB ). Soweit andere außer halb von Art. 17 b EGBGB vorgesehene Rechtsfolg en als Wirkungen der Lebenspartne r- schaft in Betracht kommen mögen , wird es sich hier bei ebenfalls vorwiegend um solche handeln, die mit dem Bestand oder der Auflösung der Lebenspar t- nerschaft ver knüpft und aus dem durch sie begründeten Rechtsverhältnis abz u- leiten sind . Dieses Verständnis wird durch die gesetzliche Regelung der väterlichen Abstammung in § 1592 Nr. 1 BGB gestützt . Zwar ist die zum Zeitpunkt der G e- burt des Kindes bestehende Ehe Anknüpfungsmerkmal für die rechtliche Vate r- 45 46 - 20 - schaft des Ehemanns. Die Abstammung ist aber nach der gesetzlichen Syst e- matik dennoch nicht als Wirkung der Ehe konzipiert , sondern als selbstständ i- ger Vaterschaftstatbestand im Recht der Verwandtschaft. Die rechtliche A b- stammung betrifft auch das Kind als dritte Person , das b ei Anwendung der Kappungsregelung die rechtliche Zuordnung zu einem Elternteil verlieren wü r- de. D ie Ehe kann für das Kind indessen keine unmittelbaren Wirkungen zeit i- gen . D amit steht im Einklang, dass nach der gesetzlichen Regelung zur väterl i- chen Abstammu ng d as Fortbestehen der rechtlichen Eltern - Kind - Zuordnung wie auch die Anfechtung der Vaterschaft vom Bestand der Ehe unabhängig sind . Weder endet die nach § 1592 Nr. 1 BGB begründete rechtliche Abstammung mit Scheidung der Ehe noch hindert die bestehende Ehe eine Anfechtung der Vaterschaft gemäß § 1600 BGB . Zwar hat der Gesetzgeber durch das am 1. Januar 2005 in Kraft getret e- ne Gesetz zur Überarbeitung des Leb enspartnerschaftsrechts vom 15. Dezem - ber 2004 (BGBl . I S. 3396 ) die Stiefkindadoption durch ei nen Lebenspartner (§ 9 Abs. 7 LPartG) eingeführt und diese wie auch nunmehr die Sukzessiv - ad op tion abweichend von der Systematik des Bürgerlichen Gesetzbuchs i n den Ab schnitt 2 des Lebenspartnerschaftsgesetzes über die Wirkungen der L e- benspartnerschaf t (§§ 2 bis 11 LPartG) eingeordnet. Aus d iese r Einordnung kann aber schon nicht nachträglich eine geänderte Auslegung des Art. 17 b Abs. 4 EGBGB in Bezug auf die rechtliche Abstammung hergeleitet werden. S elbst wenn man aber ungeachtet dessen die rechtlich e Abstammung nunmehr mit der Adoption gleich behandeln wollte ( zur Adoption vgl. Staud inger/ Mankowski BGB [2010] Art. 17 b EGBGB Rn. 84; Staudinger/Henrich [2014] Art. 22 EGBGB Rn. 6) , wäre d ie vorliegende Fall konstel lation einer Stie f- kindadopti on nach § 9 Abs. 7 LPartG gleichzu setzen (vgl. auch Senatsb e- schluss BGHZ 203, 350 = FamRZ 2015, 240 Rn . 58) . Da insoweit das deutsche Lebenspartnerschaftsrecht eine gemeinsame Elternschaft gleichgeschlechtl i- 47 - 21 - cher Partner nach der seit dem 1 . Januar 2005 geltenden Gesetzes lage ebe n- falls vorsieht (vgl. dazu und zu Art. 22 Abs. 1 Satz 3 EGBGB Benicke IPRax 201 5, 393, 395 f.) , bliebe für die Anwendung der Kappungsregelung in Art. 17 b Abs. 4 EGBGB mangels Abweichung vom deutschen Recht kein Raum . Die zur Adoption getroffene Neuregelung rechtfertigt daher jedenfalls für die vorliege n- de Fallkonstellation nicht den Rückschluss darauf , dass der Gesetzgeber mit Art. 17 b Abs. 4 EGBGB nunmehr auch die rechtliche Abstammung erfassen wollte . Dementsprechend hat das Beschwerdegericht die kollis ionsrechtliche Regelung in Art. 19 EGBGB für die Begründung eines rechtliche n Eltern - Kind - Verhältnisses im Ergebnis zu Recht auch gegenüber Art. 17 b Abs. 4 EGBGB als vorrangig an gesehen (ebenso Coester - Waltjen IPRax 2015, 132, 135 ; Andrae StAZ 2015, 163, 170 ; Helms StAZ 2012, 1, 7 f. ) . Art. 17 b Abs. 4 EGBGB schließt somit eine n ach dem berufenen Auslandsrecht erfolgte Zuor d- nung des Kindes z ur Ehefrau der Mutter nicht aus . gg ) Die Anwendung des südafrikanischen Rechts verstößt auch nicht gegen den ordre public nach Art. 6 EGBGB . Der Senat hat im Anschluss an das Bundesverfas sungsgericht (BVerfG FamRZ 2013, 521 Rn. 80 mwN) bereits ausgeführt, dass eine gleichgeschlech t- lichen Lebenspartnern zugewiesene Elternstellung für sich genommen keine Verletzung des ordre public zur Folge haben kann (Senatsbeschlüsse BGHZ 203, 350 = FamRZ 2015, 240 Rn. 43 und BGHZ 206, 86 = FamRZ 2015, 1479 Rn. 35 ) . Danach ist vielmehr davon auszugehen, dass die Verhältnisse einer eingetragenen Lebenspartnerschaft das Aufwachsen von Kindern ebenso fö r- dern können wie die einer Ehe. Dass verschiedengeschlech tliche ( Wunsch - ) E ltern in vollem Umfang genetische Eltern des Kindes sein können, kann zwar 48 49 50 - 22 - eine engere Verbindung zu dem Kind begründen, schließt indessen eine sozial gleichwertige Elternschaft von Lebenspartnern nicht aus, wenn die Elternschaft auf Dauer angelegt und r echtlich etabliert ist. Diese für den verfahrensrechtlichen ordre public angestellten Erwägu n- gen gelten auch im Rahmen des kollisionsrec htlichen ordre public nach Art. 6 EGBGB. A uch im vorliegenden Fall der im Ausland geschlossenen gleichg e- schlechtliche n Ehe steht mithin die Gleichgeschlechtlichkeit der rechtlichen E l- tern einer Anerkennung der ausländischen Abstammungsregelung nicht im Weg (ebenso Coester - Waltjen IPRax 2016, 132, 136 ff.; aA Andrae StAZ 2015, 163, 171) . Dass der im Rahmen der künstlic hen Befruchtung beteiligte Same n- spender von der rechtlichen Elternschaft ausgeschlossen ist, vermag für sich genommen ebenfalls keinen ordre public - Verstoß zu begründen. Vielmehr en t- spricht die Regelung in sec. 40 Children´s Act offensichtlich der im deuts chen R echt in § 1600 Abs. 5 BGB vorgesehenen konsentierten heterologen Befruc h- tung (vgl. Senatsurteil BGHZ 197, 242 = FamRZ 2013, 1209 Rn. 21 ff. ) , die a b- gesehen von der für den ordre public bedeutungslosen Verschiedengeschlech t- lichkeit der (Wunsch - ) Eltern die gleichen Rechtsfolgen zeitigt (vgl. Coester - Waltjen IPRax 2016, 132, 137 mwN) . Aus der insoweit fehlenden Abweichung zu de r in ihren Wirkungen ähnlichen Regelung im deutschen Recht ergibt sich zugleich, dass Aspekte des Kindeswohls zu keinem and eren Ergebnis führen können. Ob das südafrikanische Recht dem Kind i m Unterschied zur Regelung in § 1600 BGB ein Anfechtungsrecht versagt , brauchte das Beschwerdegericht nicht zu ermitteln. Denn die Begründung der auf Dauer angelegten rechtlichen Eltern - Ki nd - Beziehung ist von ihrer Anfechtbarkeit zu trennen und muss nicht denselben Regeln unterliegen. Im Übrigen dürfte ein unterstellter Ausschluss des Anfechtungsrechts vielmehr folgerichtige Ausgestaltung der auf konsentie r- 51 52 - 23 - ter heterologer Befruchtung beruhe nde n rechtliche n Eltern - Kind - Beziehung sein und schon deswegen einen Verstoß gegen den deutschen ordre public als eher fernliegend erscheinen lassen (vgl. Coester - Waltjen IPRax 2016, 132, 137; Frie FamRZ 2015, 889, 894; Helms StAZ 2012, 2, 8). Das Recht de s Kindes auf Kenntnis seiner genetischen und gegebenenfalls biologischen Abstammung ist schließlich d urch die rechtliche Eltern - Kind - Zuordnung nicht betroffen (vgl. S e- natsbe schluss BGHZ 203, 350 = FamRZ 2015, 240 Rn. 63). 2. Da das Kind mithin die deuts che Staatsangehörigkeit erworben hat, hat das Beschwerdegericht das Standesamt zu Recht angewiesen, die Geburt gemäß § 36 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 1 PStG im Geburtenregister einzutragen. Die Beteiligte zu 2 ist nach § 21 Abs. 1 Nr. 4 PStG als Mutter einzutra gen, was von der Rechtsbeschwerde für sich genomm en nicht in Zweifel gezogen wo r- den ist . Zudem ist die Beteiligte zu 1 als Elternteil einzutragen, weil das b e- trof fene Kind auch v on ihr im Rechtssinne abstammt. Dose Klinkhammer Schilling Botur Guhling V orinstanzen: AG Schöneberg, Entscheidung vom 08.11.2013 - 71 III 250/13 - Kammergericht Berlin, Entscheidung vom 02.12.2014 - 1 W 562/13 - 53
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