ECLI:DE:BGH:2017:200417BIXZB15.15.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZB 15/15 vom 20. April 2017 in dem Prozesskostenhilfe - Prüfungsverfahren - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kayser, den Richter Prof. Dr. Gehrlein, die Richterin Lohmann, die Richter Dr. Schoppmeyer und Meyberg am 20. April 2017 beschlossen : Auf die Rechtsbeschwerde des Klägers wird d er Beschluss de s 16 . Zivil senats des Oberlandesgerichts Celle vom 23 . Februar 2015 aufgehoben und die sofortige Beschwerde de s wei teren B e- teiligten gegen den Beschluss der 20. Zivilkammer des Landg e- richts Hannover vom 6. November 2014 als unzulässig verworfen . Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet . Gründe : I. Der Kläger wurde am 11. Januar 2012 zum Insolvenzverwalter über das Vermögen der B . . in H . ernannt. Er begehrt Pr o- zesskostenhilfe für die Geltendmachung von A nfechtungsansprüchen aus vo r- sätzlicher Benachteiligung (§ 133 Ab s. 1 InsO) im Wege einer Teilklage in Höhe von 110 . 000 1 - 3 - Das Landgericht hat dem Kläger antragsgemäß Prozesskostenhilfe b e- willigt, woraufhin die ser Klage erhoben hat . Auf die sofortige Beschwerde de r Bezirksrevisor in hat das Oberlandesgericht die landgerichtliche Entscheidung aufgehoben und den Antrag abgelehnt. Mit der vom Beschwerdegericht zug e- lassenen Rechtsbeschwerde erstrebt der Kläger die Wiederherstellung der ers t- instanzlichen Bewilligung sen tscheidung . II. Die Rechtsbeschwerde ist zulässig und hat in der Sache Erfolg. 1. Das Beschwerdegericht hat in seiner in ZInsO 2015, 636 ff abgedruc k- ten Entscheidung das Vorliegen der Voraussetzungen für die Gewährung von Prozesskostenhilfe an de n Kläger als Partei kraft Amtes gemäß § 116 Satz 1 Nr. 1 ZPO verneint. Zwar könnten die Kosten des beabsichtigten Rechtsstreits aus der verwalteten Masse nicht aufge brac ht werden. 25 am Verfahren wir t- schaftlich beteiligten Gläubigern, für die Forderungen i n Höhe von jeweils über 20.000 Prozesskostenvorschusses jedoch zuzumuten. 2. Die hiergegen gerichtete Rechtsbeschwerde ist nach § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, § 127 Abs. 2 Satz 2 ZPO, statthaft und auch im Übrigen zulässig. a) Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist eine Rechtsbeschwerde zwar nur statthaft, wenn bereits die sofortige Beschwerde statthaft war. War die Ausgangsentscheidung unanfechtbar, fehlt es auch an 2 3 4 5 6 - 4 - einer Grundlage für da s Rechtsbeschwerdeverfahren; ein gültiges und recht s- wirksames Verfahren vor dem Rechtsbeschwerdegericht ist nur möglich, sola n- ge das Verfahren nicht rechtswirksam beendet ist; die Zulassung der Rechtsb e- schwerde durch das Beschwerdegericht nach § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO ändert hieran nichts. Die Rechtsbeschwerde ist allerdings ausnahmsweise e r- öffnet, wenn das Beschwerdegericht auf eine von einem anderen Verfahrensb e- teiligten erhobene sofortige Beschwerde eine nicht anfechtbare Entscheidung des Ausgangsge richts gleichwohl abändert und der dadurch erstmals b e- schwerte Rechtsbeschwerdeführer gegen eine entsprechende erstinstanzliche Entscheidung sofortige Beschwerde hätte einlegen können (BGH, Beschluss vom 14. Dezember 2005 - IX ZB 54/04, NZI 2006, 239 Rn. 4 ; vom 26. April 2007 - IX ZB 221/04, WM 2007, 1074 Rn. 3; vom 25. April 2013 - IX ZB 179/10, WM 2013, 1036 Rn. 5; vom 21. Januar 2016 - IX ZB 24/15, WM 2016, 425 Rn. 7). b) So liegt der Fall auch hier. Die (teilweise) Ablehnung seines Antrages auf Gew ährung von Prozesskostenhilfe hätte der Kläger nach § 127 Abs. 2 Satz 2 ZPO mit der sofortigen Beschwerde angreifen können. Deshalb ist auch seine zugelassene Rechtsbeschwerde statthaft, selbst wenn die gegen die ers t- instanzliche Bewilligungsentscheidung e ingelegte sofortige Beschwerde der Staatskasse unstatthaft war. 3. Die Rechtsbeschwerde hat auch in der Sache Erfolg. Die Entscheidung des Beschwerdegerichts kann keinen Bestand haben, weil die sofortige Beschwerde der Staatskasse nicht statthaft u nd deshalb unz u- lässig war. In einem nach Erlass der Beschwerdeentscheidung ergangenen Beschluss hat der Bundesgerichtshof entschieden (BGH, Beschluss vom 7 8 9 - 5 - 21. Januar 2016 - IX ZB 24/15, WM 2016, 437 Rn. 9 ff), dass die Staatskasse nur in Prozesskostenhilfev erfahren natürlicher Personen, nicht aber in entspr e- chenden Verfahren einer Partei kraft Amtes beschwerdebefugt ist. Gemessen an den in der genannten Entscheidung dargelegten Grund - sätzen ist i m vorliegenden Fall die sofortige Beschwerde der Staatskas se g e- gen die Bewilligung von Prozesskostenhilfe durch das erstinstanzliche Gericht unstatthaft, weil dieses die Voraussetzungen des § 116 Satz 1 Nr. 1 ZPO bejaht hatte und hiergegen kein Beschwer derecht der Staatskasse bestand. Der Senat sieht daher weder Raum noch Veranlassung, zur Frage, ob die Rechtsb e- schwerde auch im Übrigen begründet wäre, näher auszuführen . 10 - 6 - III. Der Senat kann in der Sache selbst entscheiden und die sofortige B e- schwerde der Staatskasse zurückweisen (§ 577 Abs. 5 Satz 1 ZPO), weil weit e- re tatsächliche Feststellungen nicht zu treffen sind. Auf die Rechtsbeschwerde des Klägers ist der Beschluss des Beschwerdegerichts aufzuheben und die Entscheidung des Landgerichts wiederherzustellen. Kayser Gehrlein L ohmann Schoppmeyer Meyberg Vorinstanzen: LG Hannover, Entscheidung vom 06.11.2014 - 20 O 98/14 - OLG Celle, Entscheidung vom 23.02.2015 - 16 W 6/15 - 11
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