ECLI:DE:BGH:2018:260418BIXZB15.16.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZB 15/16 vom 26. April 2018 in dem Verfahren auf Vollstreckbarerklärung einer ausländischen Entscheidung - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden R ichter Prof. Dr. Kayser, die Richteri n Lohmann, die Richter Prof. Dr. Pape, Dr. Schoppmeyer und Meyberg a m 26. April 2018 beschlossen: Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 3. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 16. Februar 2016 wird auf Kosten der Antragstellerin als unzulässig verworfen . Der Wert des Verfahrens der Rechtsbeschwerde wird auf festgesetzt. Gründe: I. Die Antragstellerin erwirkte am 4. Mai 2009 eine Entscheidung des Stadtgerichts von Keszthely, Ungarn, nach welcher der zwischenzeitlich ve r- storbene Vater der Antragsgegner S . (fortan: Erblasser) einen Betrag von 2.500.000 HUF nebst Zinsen und Kosten an sie zu zahlen hatte. Mit Beschluss vom 9. Januar 2012 ordnete das Landgericht Mönchengladbach an, dass die Entscheidung mit einer Vollstreckungsklausel zu versehen sei. Auf die sofortige Beschwerde des Erblassers hob das Oberlandesgericht Düsseldorf den Beschluss vom 9. Januar 2012 auf und wies den Antrag auf Vollstreckbar - 1 - 3 - erklärung ab , weil die in diesem Verfahren vorgele gte Bescheinigung des Stadtgerichts von Keszthely das Datum der Zustellung des verfahrenseinleite n- den Schriftstücks nich t auswies; dass der Erblasser sich , wie die Antragstellerin behauptet hatte, auf das Verfahren eingelassen hatte, ver mochte das B e- schwer degericht nicht festzustellen. Nunmehr b eantragt die Antragstellerin erneut , die Entscheidung des Stadtgerichts von K eszthely für vollstreckbar zu erklären . Das Landgericht hat antragsgemäß entschieden. Auf die sofortige Beschwerde der Antragsgegner h at das Beschwerdegericht die Entscheidung des Landgerichts aufgehoben und den Antrag abgewiesen. Mit ihrer Rechtsbeschwerde will die Antragstellerin die Zurückweisung der sofortigen Beschwerde der Antragsgegner erreichen. II. Die Rechtsbeschwerde ist gemäß § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO, § 15 AVAG, Art. 44 EuGV V O stat th aft (§ 15 Abs. 1 AVAG, § 574 Abs. 1 Nr. 1 ZPO). Sie ist jedoch unzulässig . Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung und weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung eine r einheitlichen Rechtsprechung erfordert eine Entscheidung des Rechtsbeschwer degerichts (§ 15 Abs. 1 AVAG, § 574 Abs. 2 ZPO). 1. Auf das Verfahren ist die Verordnung (EG) Nr. 44/2001 des Rates über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung un d Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil - und Handelssachen vom 22. De zember 2000 (fortan: EuGVVO aF ) anzuwenden. Diese Verordnung ist in Deutschland am 1. März 2002 und in Ungarn mit dessen Beitritt zur Europäischen Union am 1. Mai 2004 2 3 4 - 4 - in Kraft getret en. Das Verfahren, welches dem für vollstreckbar zu erklärenden Titel zugrunde liegt, ist nach dem Inkrafttreten der Verordnung einge leitet wo r- den (Art . 66 Abs. 1, Art. 76 EuGVVO aF ). Die Verordnung (EU) Nr. 1215/2012 des Europäischen Parlaments und des Ra tes vom 12. Dezember 2012 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von En t- scheidungen in Zivil - und Handelssachen (Brüssel Ia - VO) ist hier nicht anwen d- bar. Sie gilt erst ab dem 10. Januar 2015 (vgl. Art. 81 Brüssel Ia - VO) f ür Verfa h- ren, die am 10. Januar 2015 oder danach eingeleitet worden sind (Art. 66 Brüs sel Ia - VO). 2. Gemäß Art. 45 EuGVVO aF dur f te die Vollstreckbarerklärung nur aus einem der in den Artikel n 34 und 35 aufgeführten Gründe versagt oder aufg e- hoben werd en. Gemäß Art. 34 Nr. 2 EuGVVO aF wurde eine Entscheidung dann nicht anerkannt, wenn dem Beklagten, der sich auf das Verfahren nicht eingelassen hat te , das verfahrenseinleitende Schriftstück oder ein gleichwert i- ges Schriftstück nicht so rechtzeitig und in e iner Weise zugestellt worden war , dass er sich verteidigen konnte, es sei den n, der Beklagte hat te gegen die E n t- scheidung keinen Rechtsbehelf eingelegt, obwohl er die Möglichkeit dazu hatte. Die Voraussetzungen dieser Bestimmung hat das Besch werdegericht bejaht, ohne dass insoweit ein Zulässigkeitsgrund (§ 574 Abs. 2 ZPO) ersichtlich wäre . a ) Ob die notwendigen Förmlichkeiten des Verfahrens eingehalten wo r- den sind, insbesondere ob das verfahrenseinleitende Schriftstück rechtzeitig zuge stellt worden is t , war gemäß Art. 54 EuGVVO aF anhand einer Beschein i- gung zu prüfen, welche das Gericht des Urteilsstaates unter Verwendung des Formblat ts gemäß Anhang V der EuGVVO aF ausstellte und welche der A n- tragsteller gemäß Art. 53 Abs. 2 EuGVVO aF vorzulegen hat te . Eine entspr e- chende Bescheinigung des Stadtgerichts Keszthely vom 21. September 2012 5 6 - 5 - hat die Antragstellerin vorgelegt. Nach dieser Bescheinigung ist dem Erblasser das verfahrenseinleitende Schriftstück am 22. Mai 2009 zugestellt worden. b ) Welc he Bewei skraft einer Bescheinigung nach Art. 54 EGVVO aF z u- kam , ist im Urteil des Europäischen Gerichtshofs vom 6. September 2012 (C - 619/10, IPRax 2013, 427) hinreichend geklärt worden. Die zuständigen Ste l- len des Vollstreckungsmitgliedstaats durften im ersten Ve rfahrensabschnitt nur prüfen, ob die Förmlichkeiten für di e Vollstreckbarkeit erfüllt waren (Art. 41 EuGVVO aF). Im Rechtsbehelfsverfahren ha t t e dagegen gemäß Art. 45 EuGVVO aF eine Prüfung der tatsächlichen und rechtlichen Voraussetzungen der Art. 34 und 35 EuGVVO aF zu erfolgen. Insbesondere war die ordnung s- gemäße Zustellung des verfahrenseinleitenden Schriftstü ck s oder eines gleic h- wertigen Schriftstücks gemäß Art. 34 Nr. 2 EuGVVO aF zu prüfen. Die B e- scheinigung nach Art. 54 EuGVVO aF schränkt e den Umfan g der Kontrollb e- fugnisse des zuständigen Gerichts nicht ein . Dies folgt e zum einen daraus, dass für die Ausstellung der Bescheinigung nicht notwendig das Gericht oder die Behörde zuständig war, welches oder welche die zu vollstreckende En t- scheidung erlasse n hatte; der Bescheinigung kam daher nur die Aussagekraft einer bloßen Auskunft zu (EuGH, aaO Rn. 36). Zum anderen enthielt die B e- scheinigung nur das Datum der Zustellung des verfahrenseinleitenden Schrif t- stücks, nicht jedoch Angaben über die Modalitäten d er Zustellung oder über die Anschrift des Beklagten, die zweckdienlich gewesen wären, um nachzuprüfen, ob sich der Beklagte verteidigen konnte (EuGH, aaO Rn. 37). Das Verbot einer Nachprüfung in der Sache galt nach den Art. 36 und 45 Abs. 2 EuGVVO aF nur h insichtlich der gerichtlichen Entscheidung des Ursprungsmitgliedstaats (EuGH, aaO Rn. 34 f ) , stand also einer umfassenden Nachprüfung der ordnungsgem ä- ßen Zustellung des verfahrenseinleitenden Schriftstücks nicht entgegen . 7 - 6 - c) In Übereinstimmung mit die sen Grundsätzen hat das Beschwerdeg e- richt geprüft, ob die Bescheinigung vom 21. September 2012 die ordnungsg e- mäße Zustellung des verfahrenseinleitenden Schriftstücks beweise. Es hat di e- se Frage verneint, weil das Stadtgericht Keszthely in dieser Sache insg esamt drei unterschiedliche Bescheinigungen ausgestellt habe; zudem habe der Er b- lasser bereits im ersten Verfahren detailliert vorgetragen und urkundlich belegt, dass er seinen Wohnsitz in Ungarn bereits Anfang Februar 2009 aufgegeben habe. Verfahrensgrund rechte der Antragstellerin wurden insoweit nicht verletzt. Insbesondere hat das Beschwerdegericht die Urkunde des Stadtgerichts Keszthely vom 12. Dezember 2015 zur Kenntnis genommen , in d er es heißt, der Punkt 4.4 sei in der früheren Bescheinigung nicht a usgefüllt worden . Eine Divergenz zum Beschluss des OLG Stuttgart vom 4. Dezember 2013 (5 W 13/13, juris) liegt nicht vor. Das OLG Stuttgart misst in dieser Entscheidung der Bescheinigung nach § 54 EuGVVO aF zwar die Beweiskraft einer öffentlichen Urkunde z u. Das Beschwerdegericht hat eine Anwendung des § 415 ZPO (ric h- tig: § 418 Abs. 1 ZPO) jedoch nicht generell, sondern wegen der drei voneina n- der abweichenden Bescheinigungen abgelehnt. d) Entgegen der Ansicht der Rechtsbeschwerde ist das Beschwerdeg e- ri cht auch nicht von der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zum Bewei s- wert ausländischer Urkunden abgewichen. Grundsätzlich kommt einer aus lä n- dischen öffentlichen Urkunde derse lbe Beweiswert zu wie einer deutschen ö f- fentlichen Urkun de (BGH, Beschluss vom 16. Januar 2007 VIII ZR 82/06, NJW - RR 2007, 1006 Rn. 13; BVerwG NVwZ 2010, 1162 Rn. 5 ; Stein/Jonas/ Berger, ZPO, 23. Aufl., § 415 Rn. 17; Münch Komm - ZPO/Schreiber, 5. Aufl., § 415 Rn. 15; Prütting/Gehrlein/Pr euß, ZPO, 9 . Aufl., § 415 Rn. 9; Zöl ler/ Gei mer , ZPO, 32 . Aufl., § 415 Rn. 3). Darauf kommt es nicht an. Das B e- schwerdegericht misst der Bescheinigung keine Beweiswirkung bei, weil das 8 9 - 7 - Stadtgericht von Keszthely in zuvor ausgestellten früheren Bescheinigungen kein Zustellungsdatum ausgewiesen hat. Dami t stellt das Beschwerdegericht die Grundsätze zur Beweiswirkung einer ausländischen öffentlichen Urkunde nicht in Frage. Da die Bescheinigung nach Art. 54 EuGVVO aF keine vor der Behörde oder der Urkundsperson abgegebene Erklärung betrifft, kommt allein ei ne Anwendung von § 418 ZPO in Betracht. Danach begründet eine von einer Behörde ausgestellte Bescheinigung vollen Beweis der darin bezeugten Tats a- chen, sofern das Zeugnis auf der eigenen Wahrnehmung der Behörde oder der Urkundsperson beruht (§ 418 Abs. 1, 3 ZPO). Damit könnte einer Beschein i- gung nach Art. 54 EuGVVO aF hinsichtlich der Zustellungsart und - zeit nur dann eine Beweiswirkung gemäß § 418 ZPO zukommen, wenn das ausstelle n- de Gericht die Zustellung selbst vorgenommen hat. Hierzu haben die Antra g- stel ler keinen Vortrag gehalten. Eine weitergehende Beweiskraft der Urkunde erfordert eine entspr e- chende gesetzliche Anordnung (§ 418 Abs. 3 ZPO). Hinsichtlich der Beschein i- gung nach Art. 54 EuGVVO aF fehlt eine solche gesetzliche Anordnung. Diese folgte insbesondere nicht aus den Vorschriften der EuGVVO aF über das Ve r- fahren der Vollstreckbarerklärung ausländi scher Entscheidungen . Nach dem oben zitierten Urteil des Europäischen Gerichtshofs vom 6. September 2012 (C - 619/10, IPRax 2013, 427 Rn. 36) hat te die Bescheinigung nach Art. 54 EuGVVO aF nur im ersten Abschnitt des Verfahrens Bindungswirkung, in we l- chem die vorgeschriebenen Förm lichkei ten zu kontrollieren waren (EuGH IPrax 2013, 427 Rn. 28 f). Im zweiten Verfahrensabschnitt vor dem Beschwerdeg e- richt kam der Bescheinigung dagegen lediglich der Beweiswert einer Auskunft zu (EuGH, aaO Rn. 36) . 10 - 8 - 3 . Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 17 Abs. 2 AVAG, § 577 Abs. 6 Satz 3 ZPO abgesehen. Kayser Lohmann Pape Schoppmeyer Meyberg Vorinstanzen: LG Mönchengladbach, Entscheidung vom 07.04.2015 - 1 O 107/15 - OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 16.02.2016 - I - 3 W 157/15 - 11
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