ECLI:DE:BGH:2019:300419BXIZB15.18.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS XI ZB 1 5 /18 vom 30 . April 2019 in dem Rechtsstreit - 2 - Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 30 . April 2019 d urch den Vizepräsidenten Prof. Dr. Ellenberger, die Richter Dr. G rüneberg und Dr. Matthias sowie die Ric hterinnen Dr. Derstadt und Dr. Dauber beschlossen: Auf die Rechtsmittel der Beklagten werden der Beschluss des 14. Zivilsenats des Hanseatischen Oberlandesgerichts in Hamburg vom 1 6 . März 2018 sowie der Beschluss der 18 . Zivil - kammer des Landgerichts Ha mburg vom 8. Juni 2017 aufgehoben und die Fortsetzung des Verfahrens angeordnet. Der Gegenstandswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird auf bis 25 .000 Gründe: I. Die Kläger n ehmen die Beklagte auf Schadensersatz wegen einer an- geblich fehlerhaften Anlageberatung hinsichtlich ihrer Beteiligung an der S . Immobilienfonds in Anspruch. Im März 2007 zeichnete n die Kläger jeweils eine Fondsbeteiligung an der S . Immobilienfonds . Zwischen den Parteien ist streitig, ob dieser Zeichnung eine Beratung durch die Beklagte vo- r aus ging. Die Kläger behaupte n , dass der Kläger zu 1, der auch die Klägerin 1 2 - 3 - zu 2 vertreten habe, auf einer von der Beklagten organisierten Frankreichreise einen der Kundenberater der Beklagten , den Zeugen G . , kennengelernt habe . Dieser habe ihm erklärt, dass eine Beteiligung an dem Fonds direkt über die Beklagte erfolgen könne. Nach ei nem Telefonat des Klägers zu 1 mit dem Zeugen G . am 7. März 2007 sei en ihnen Zeichnungsschein e übersandt worden, d ie sie unterzeichnet an die Beklagte zurückgeschickt h ätten . Sie sei en von der Beklagten nicht ordnungsgemäß beraten worden, weil sie unter ande- rem über die Höhe der von der Beklagten vereinnahmten Rückvergütung ge- täuscht worden sei en . Zudem se i der zugehörige Prospekt, der den Kläger n unstreitig rechtzeitig vor der Zeichnung der Fondsbeteiligung vorlag, in mehrfa- cher Hinsicht fehlerhaf t, worauf die Beklagte sie ebenfalls nicht hingewiesen habe. Die Beklagte behauptet demgegenüber, sie sei zwar was unstreitig ist Initiatorin und Anbieterin des geschlossenen Immobilienfonds gewesen, aber nicht als Beraterin oder Vermittlerin der Anl age aufgetreten. Der Zeuge G . sei nicht im Endkundengeschäft tätig, sondern mit der Vertriebspartnerbetreu- ung befasst gewesen. Da Informationsreisen für neu aufgelegte Fonds nur für Vertriebspartner organisiert worden seien, habe der Kläger zu 1 d en Zeugen G . auf einer solchen Reise nicht kennenlernen können. Zu dem befinde sich auf den von de n Klägern vorgelegten Zeichnungsschein en über den vorge- sehenen Feldern für den jeweiligen Einreicher und Vermittler jeweils ein Stem- pel der Firma " W . GmbH " . Die Beklagte hat zudem die Einrede der Verjährung erhoben. Am 9. Februar 201 7 erließ da s Landgericht Hamburg (Az.: 327 OH 2/16) einen Vorlagebe schluss gemäß § 6 Abs. 1 KapMuG, der am 22. Februar 2017 im Klageregister des Bundesanzeigers bekannt gemacht wurde . Die Feststel- lungsziele des Vorlagebeschlusses sind unter anderem auf die Feststellung der 3 4 - 4 - von den Klägern gerügten Prospektfehler des Emissionsprospekts betreffend die S . Immobilienfonds gerichtet. Das Musterverfahren ist mittlerweile beim Hanseatischen Oberlandesgericht Ham- burg unter dem Aktenzeichen 14 Kap 2/17 anhängig. Mit Beschluss vom 8. Juni 2017 hat das Landg ericht den mit Klageschrift vom 16. Dezember 2016 eingeleiteten Rechtsstreit gemäß § 8 Abs. 1 KapMuG ausgesetzt. Gegen den Aussetzungsbeschluss, der der Beklagten am 1 2 . Juni 2017 zugestellt worden ist , hat diese am 23. Juni 2017 sofortige Beschwerde einge legt. Sie ist der Ansicht, dass die Aussetzung zu Unrecht erfolgt sei, weil der klägerische Vortrag zu ihrer Passivlegitimation widersprüchlich und damit unschlüssig sei , so dass es an der Vorgreiflichkeit des Musterverfahrens fehle . Das Beschwerdegericht hat die sofortige Beschwerde mit Beschluss vom 1 6 . März 2018 zurückgewiesen. Dagegen wendet sich die Beklagte mit ihrer vom Beschwerdegericht zugelassenen Rechtsbeschwerde. II. Die statthafte Rechtsbeschwerde (§ 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO) ist zu- lässig und begründet. Sie führt unter Aufhebung der Entscheidung des Be- schwerdegerichts sowie unter Aufhebung des Beschlusses des Landgerichts zur Anordnung der Fortsetzung des Verfahrens. 1. Das Beschwerdegericht hat zur Begründung seiner Entscheidung im Wese ntlichen Folgendes ausgeführt: Das Landgericht habe de n Rechtsstreit zu Recht gemäß § 8 Abs. 1 Satz 1 KapMuG ausgesetzt. Die Entscheidung des Rechtsstreits hänge von den im Musterverfahren geltend gemachten Feststellungszielen ab. 5 6 7 8 - 5 - Entgegen der Ansicht der Beklagten sei der Rechtsstreit nicht deshalb bereits ohne weitere Beweiserhebungen entscheidungsreif, weil die Klage we- gen widersprüchlicher Angaben zur Passivlegitimation u nschlüssig sei. Die Klä- ger hätten vorgetragen, dass ein Anl ageberatungsvertrag zwischen ihnen und der Beklagten zustande gekommen sei und sie von dem Zeugen G . in mehrfacher Hinsicht unzureichend oder falsch beraten worden sei en . Der Schlüssigkeit der Klage stehe nicht entgegen, d ass in der Klageschrift auf die als Anlage n K 3 a und 3b überreichten Zeichnungsschein e Bezug genommen worden sei, die in einem für Vermittler vorgesehenen Feld den Stempelaufdruck " W . GmbH " trügen . Die Kläger hätten hierzu vorgetragen, d ass ihnen ein Herr P . unbekan nt sei und sie nicht sagen könnten , in welchem Zusammenhang er involviert sei, weil der Kläger zu 1 nur mit dem Zeugen G . in Kontakt gestanden habe. Ob der Vortrag zutreffend sei, sei keine Frage der Schlüss igkeit. Für den Abschluss eines An- lageberatungsvertrages sei Beweis angetrete n worden durch die Benennung des Zeugen G . , weswegen der Rechtsstreit noch nicht entscheidungsreif sei. Der Aussetzungsbeschluss sei auch nicht deshalb fehlerhaft, we il die Frage der Passivlegitimation durch eine nicht umfangreiche Beweisaufnah- me geklärt und dadurch möglicherweise Entscheidungsreife herbeigeführt wer- den könne. Zur Auslegung des Begriffs der Abhängigkeit der Entscheidung ei- nes Rechtsstreits von den geltend gemachten Feststellungszielen im Sinne des § 8 Abs. 1 Satz 1 KapMuG würden unterschiedliche Auffassungen vertreten. Zu folgen sei der Ansicht, nach der die Abhängigkeit abstrakt zu beurteilen sei. Es sei nicht erforderlich, dass die Entscheidung na ch Klärung sämtlicher übriger Voraussetzungen nur noch von den Feststellungszielen abhänge. Sinn und Zweck des Musterverfahrens, geschädigten Anlegern die Durchsetzung von Schadensersatzansprüchen durch eine Bündelung von Verfahren mit gleichge- 9 10 - 6 - richteten Ta tsachen - und Rechtsfragen zu erleichtern, würden verfehlt, wenn in jedem Einzelverfahren zunächst alle anderen relevanten Fragen durch Beweis- aufnahmen geklärt werden müssten. 2. Diese Ausführungen halten einer rechtlichen Überprüfung in einem entscheid enden Punkt nicht stand. Das Prozessgericht hätte für die Ausset- zungsentscheidung nach § 8 Abs. 1 Satz 1 KapMuG nicht ungeklärt lassen dür- fen, ob zwischen den Parteien ein Anlageberatungs - oder Auskunftsvertrag zu- stande gekommen ist und ob die Beklagte, fa lls ein solcher Vertrag besteht, nicht bereits unabhängig von den im Musterverfahren streitgegenständlichen Prospektfehlern desha lb haftet, weil sie die Kläger über die Höhe der von ihr vereinnahmten Rückvergütungen unzutreffend unterrichtet hat. Nur wenn ein Anlageberatungs - oder Auskunftsvertrag als Grundlage einer möglichen Haf- tung der Beklagten für die angeblichen Prospektfehler besteht und die nicht musterverfahrensfähige Anspruchsbegründung das Klagebegehren nicht trägt, hängt die Entscheidung des Rec htsstreits von den geltend gemachten Feststel- lungszielen ab. a) Zutreffend ist das Beschwerdegericht allerdings davon ausgegangen, dass die Aussetzung des Rechtsstreits nach § 8 Abs. 1 KapMuG nicht daran scheitert, dass der Anwendungsbereich des Gesetz es nicht eröffnet (aa) oder der Rechtsstreit ohne Rückgriff auf die Feststellungsziele des Musterverfahrens bereits entscheidungsreif wäre (bb). aa) Der Anwendungsbereich des KapMuG ist eröffnet. (1) In der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist g eklärt , dass eine Aussetzung nach § 8 Abs. 1 KapMuG dann unzulässig ist, wenn die geltend gemachten Klageansprüche nicht nach Maßgabe des § 1 Abs. 1 KapMuG in den Anwendungsbereich des KapMuG fallen (Senatsbeschluss vom 8. April 11 12 13 14 - 7 - 2014 XI ZB 40/11, WM 2014 , 992 Rn. 23; vgl. zu § 7 Abs. 1 Satz 1 KapMuG in der bis 31. Oktober 2012 geltenden Fassung [im Folgenden: aF] bereits Se- natsbeschlüsse vom 16. Juni 2009 XI ZB 33/08, WM 2009, 1359 Rn. 10 ff. und vom 30. November 2010 XI ZB 23/10, WM 2011, 110 Rn. 10 ff.). (2) Diese Grundsätze schließen eine Aussetzung des Rechtsstreits ge- mäß § 8 Abs. 1 Satz 1 KapMuG hier nicht aus. (a) Durch § 1 Abs. 1 Nr. 2 KapMuG in der Fassung des Gesetzes zur Re- form des Kapitalanleger - Musterverfahrensgesetzes und zur Änder u ng anderer Vorschriften vom 19. Dezember 2012 (BGBl. I S. 2182) ist der Anwendungsbe- reich des KapMuG auf Schadensersatzansprüche wegen Verwendung einer falschen oder irreführenden öffentlichen Kapitalmarktinformation erweitert wor- den. Danach reicht der mi ttelbare Bezug zu einer existierenden öffentlichen Ka- pitalmarktinformation aus. Aufklärungsfehler, die ohne Bezug zu einer öffentli- chen Ka pitalmarktinformation begangen worden sein sollen, können jedoch wei- terhin nicht Gegenstand eines Musterverfahrens sei n (Senatsbeschlüsse vom 8. April 2014 XI ZB 40/11, WM 2014, 992 Rn. 23 und vom 23. Oktober 2018 XI ZB 3/16, WM 2019, 20 Rn. 73, zur Veröffentlichung in BGHZ bestimmt). Die vom Gesetzgeber beabsichtigte " moderate " Erweiterung des Anwen- dungsbereichs hat auch nichts daran geändert, dass die öffentliche Kapital- marktinformation als solche und nicht der Inhalt eines individuell geführten mündlichen Aufklärungsgesprächs Voraussetzung des vertraglichen oder vor- vertraglichen Anspruchs sein muss (vgl. BT - Drucks. 17/8799, S. 16). Nur unter dieser Voraussetzung können überhaupt Fragen aufgeworfen werden, die in einem Musterverfahren verallgemeinerungsfähig geklärt werden können. Dar- aus folgt, dass es nach Sinn und Zweck des § 1 Abs. 1 Nr. 2 KapMuG nicht un- er heblich ist, in welcher Form die öffentliche Kapitalmarktinformation Eingang in 15 16 17 - 8 - die Aufklärung des Kapitalanlegers gefunden hat (für § 32b Abs. 1 Nr. 2 ZPO anders BGH, Beschluss vom 8. Dezember 2015 X ARZ 573/15, WM 2016, 156 Rn. 14). Danach ist der Anwe ndungsbereich des Gesetzes vielmehr nur dann eröffnet, wenn die öffentliche Kapitalmarktinformation als Mittel der schrift- lichen Aufklärung verwendet worden ist. Dafür muss sie dem Kapitalanleger so rechtzeitig vor dem Vertragsschluss übergeben worden sein , dass ihr Inhalt noch rechtzeitig zur Kenntnis genommen werden konnte (vgl. dazu Senatsurteil vom 8. Mai 2012 XI ZR 262/10, BGHZ 193, 159 Rn. 21 und BGH, Urteil vom 8. Januar 2019 II ZR 139/17, WM 2019, 495 Rn. 21, jeweils mwN). Der Erfah- rungssatz, da ss etwaige Prospektfehler auch dann für die Anlageentscheidung ursächlich werden können, wenn der Kapitalanleger den Prospekt zwar nicht selbst erhalten hat, der Prospekt aber dem Anlageberater oder - vermittler als Arbeitsgrundlage für das mit dem Anlagein teressenten geführte Gespräch g e- dient hat (BGH, Urteile vom 3. Dezember 2007 II ZR 21/06, WM 2008, 391 Rn. 16 ff., vom 17. April 2018 II ZR 265/16, WM 2018, 1101 Rn. 24 und vom 17. Juli 2018 II ZR 13/17, WM 2018, 1594 Rn. 16, jeweils mwN), ändert nic hts daran, dass in diesen Fallkonstellationen allein die mündliche Beratung maßge- bend bleibt (vgl. BGH, Urteil vom 8. Januar 2019 II ZR 139/17 aaO Rn. 22). Ob diese pflichtwidrig erfolgt ist, kann nur individuell geklärt werden . (b) Danach ist der Anw endungsbe reich des Gesetzes hier gemäß § 1 Abs. 1 Nr. 2 KapMuG eröffne t. Der Prospekt lag den Klägern nach ihrem un- streitig gebliebenen Vortrag rechtzeitig vor der Anlageen tscheidung vor und sie begründen den Vorwurf der fehlerhaften Anlageberatung jedenfa lls auch mit Prospektfehlern, die Gegenstand des Musterverfahrens sind. Der Umstand, dass der Kapitalanleger seinen Anspruch auch auf eine Anspruchsbegründung stützt, der keine im Musterverfahren festzustellenden Tatsachen ode r Rechts- fragen zugrunde liegen (wie hier der unabhängig vom Inhalt des Prospekts er- hobene Vorwurf, unzutreffend über die Höhe der Rückvergütungen unterrichtet 18 - 9 - worden zu sein), führt nicht dazu, dass der Klageanspruch insgesamt aus dem Anwendungsbereich des KapMuG fällt (BGH, Beschluss vom 5. November 2015 III ZB 69/14, BGHZ 207, 306 Rn. 24). bb) Der Rechtsstreit ist auch nicht bereits ohne Rückgriff auf die Feststel- lungsziele des Musterverfahrens entscheidungsreif. (1) Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts hofs ist eine Aus set- zung nach § 8 Abs. 1 KapMuG unzulässig, wenn der Rechtsstreit bereits unab- hängig von den Feststellungszielen auf geklärter Tatsachengrundlage ohne weitere Beweiserhebung entscheidungsreif ist, beispielsweise wegen anderwei- tiger Rechtshängigkeit des Stre itgegenstands oder Verjährung der geltend ge- machten Ansprüche (Senatsbeschluss vom 2. Dezember 2014 XI ZB 17/13, WM 2015, 69 Rn. 13; BGH, Beschlüsse vom 28. Januar 2016 III ZB 88/15, WM 2016, 403 Rn. 14, vom 25. Februar 2016 III ZB 74/15, juris Rn. 1 4, III ZB 76/15, juris Rn. 14, III ZB 77/15, juris Rn. 14, III ZB 78/15, juris Rn. 14, III ZB 79/15, juris Rn. 14 und vom 24. März 2016 III ZB 75/15, juris Rn. 14). (2) Das ist hier nicht der Fall. Wie das Beschwerdegericht zutreffend an- genommen hat, ist die Klage nicht bereits mangels schlüssiger Darlegung des Zustandekommens eines Anlageberatungs - oder Auskunftsvertrags mit der Be- klagten ohne Beweiserhebung abweisungsreif. Eine Partei genügt ihrer Darlegungslast, wenn sie Tatsachen vorträgt, die in Verbindung mit einem Rechtssatz geeignet sind, das geltend gemachte Recht als in ihrer Person entstanden erscheinen zu lassen, wobei unerheblich ist, wie wahrscheinlich diese Darstellung ist (vgl. BGH, Urteil vo m 25. Juli 2005 II ZR 199/03, WM 2005, 1847 f.; Beschlüsse vom 21. Mai 2007 II ZR 266/04, WM 2007, 1569 Rn. 8 und vom 21. Juli 2011 IV ZR 216/09, VersR 2011, 1384 Rn. 6). Erfüllt das Parteivorbringen diese Anforderungen, kann der Vortrag wei- 19 20 21 22 - 10 - terer Einzelheiten oder die Erklärung für einen ge haltenen Vortrag nicht gefor- dert werden. Es ist vielmehr Sache des Tatrichters, in die Beweisaufnahme ein- zutreten und dabei gegebenenfalls Zeugen nach weiteren Einzelheiten zu be- fragen (vgl. BGH, Beschlüsse vom 21. Mai 2007, aaO und vom 21. Juli 2011, aaO) . Geme ssen hieran ist der Vortrag der Kläger unter Berücksichtigung der ständigen Senatsrechtsprechung zu den Voraussetzungen für den Abschluss eines Anlageberatungsvertrages (vgl. dazu Senatsurteile vom 6. Juli 1993 XI ZR 12/93, BGHZ 123, 126, 128, vom 25. September 2007 XI ZR 320/06, BKR 2008, 199 Rn. 12 und vom 1. Juli 2014 XI ZR 247/12, WM 2014, 1621 Rn. 21) schlüssig. Der Umstand, dass der Stempelaufdruck auf den als Anlage n K 3a und 3b überreichten Zeichnungsschein en im Widerspruch zu dem üb rigen Vortrag der Kläger stehen mag, ist allein im Rahmen der Beweiswürdigun g nach der Vernehmung des von ihnen zum Beweis ihres Tatsachenvortrages angebotenen Zeugen zu berücksich tigen (vgl. BGH, Urteil vom 13. März 2012 II ZR 50/09, WM 2012, 990 Rn. 16 ). b) Über die in der höchstrichterlichen Rechtsprechung bereits geklärten Fallgruppen hinaus hat der Bundesgerichtshof bislang offengelassen, wie das Tatbestandsmerkmal der Abhängigkeit von den geltend gemachten Feststel- lungzielen als Voraussetzung der Ausse tzung des Rechtsstreits nach § 8 Abs. 1 Satz 1 KapMuG auszulegen ist (vgl. Senatsbeschlüsse vom 8. April 2014 XI ZB 40/11, WM 2014, 992 Rn. 24 und vom 2. Dezember 2014 XI ZB 17/13, WM 2015, 69 Rn. 14). aa) In der obergerichtlichen Rechtsprechu ng und im Schrifttum wird unter Bezugnahme auf die Gesetzesbegründung zum Entwurf des Gesetzes zur Re- form des Kapitalanleger - Musterverfahrensgesetzes (vgl. BT - Drucks. 17/8799, 23 24 25 - 11 - S. 20) die Ansicht vertreten, die Abhängigkeit sei grundsätzlich nur abstrakt zu beurteilen. Es genüge deshalb, wenn die Möglichkeit bzw. hinreichende Wahr- scheinlichkeit bestehe, dass die Entscheidung des Rechtsstreits von den Fest- stellungszielen abhängen könne. Es sei nicht erforderlich, dass die Entschei- dung nach Klärung sämtlicher Rechtsfragen nur noch von den Feststellungszie- len abhänge (OLG München, ZIP 2013, 2077, 2078; OLG Frank furt am Main, Beschluss vom 27. Januar 2014 23 W 120/13, juris Rn. 7; OLG München, ZIP 2018, 327, 328; OLG Brandenburg, Beschluss vom 9. August 2018 4 W 18/18, juris Rn. 9; OLG Oldenburg, WM 2019, 590, 591; KK - KapMuG/Kruis, 2. Aufl., § 3 Rn. 40 und § 8 Rn. 28; Reuschl e in Wieczorek/Schütze, ZPO, 4. Aufl., § 8 KapMuG Rn. 21 ff.; Söhner, ZIP 2013, 7, 10; in diesem Sinne wohl auch Schneider/Heppner, BB 20 12, 2703, 2707). bb) Der Senat und andere Stimmen in der Literatur haben bereits darauf hingewiesen, dass gegen ein solches Verständnis im Hinblick auf den verfas- sungsrechtlichen Grundsatz effektiven Rechtsschutzes Bedenken bestehen (Senatsbeschlüsse vo m 8. April 2014 XI ZB 40/11, WM 2014, 992 Rn. 24 und vom 2. Dezember 2014 XI ZB 17/13, WM 2015, 69 Rn. 14; Halfmeier in Prütting/ Gehrlein, ZPO, 10. Aufl. , § 8 KapMuG Rn. 2; ders., DB 2012, 2145 f.; Möllers/Seidenschwann, NZG 2012, 1401, 1405; Wolf/Lan ge, NJW 2012, 3751, 3753). Diese Bedenken greifen durch. Soweit die Gesetzesbegründung zu § 8 KapMuG die Abhängigkeit grundsätzlich abstrakt beurteilen und dem Prozess- gericht im Hinblick auf die Aussetzung einen Beurteilungsspielraum einräumen will (vgl. B T - Drucks. 1 7/8799, S. 20), ist dies mit dem verfassungsrechtlichen Gebot effektiven Rechtsschutzes (Art. 2 Abs. 1 GG i.V.m. Art. 20 Abs. 3 GG) nicht vereinbar. (1) Die aus dem Rechtsstaatsprinzip abzuleitende Rechtsschutzgarantie gewährleistet in zivil rechtlichen Streitigkeiten ebenso wie Art. 19 Abs. 4 Satz 1 26 27 - 12 - GG für den Bereich des öffentlichen Rechts nicht nur, dass überhaupt ein Rechtsweg zu den Gerichten offensteht. Sie garantiert vielmehr auch die Effek- tivität des Rechtsschutzes. Schränkt der G esetzgeber im Rahmen der ihm ob- liegenden normativen Ausgestaltungsbefugnis die Rechtsschutzgewährung durch die Gerichte ein, müssen solche Einschränkungen mit den Belangen ei- ner rechtsstaatlichen Verfahrensordnung vereinbar sein und dürfen den einzel- nen Re chtsuchenden nicht unverhältnismäßig belasten. Darin findet die Ausge- staltungsbefugnis des Gesetzgebers zugleich ihre Grenze. Der Rechtsweg darf danach nicht in unzumutbarer, aus Sachgründen nicht mehr zu rechtfertigender Weise erschwert werden (vgl. BVerf GE 88, 118, 123 ff.; 93, 99, 107 f.). (2) Diese verfassungsrechtlichen Vorgaben erfordern eine Auslegung des § 8 Abs. 1 Satz 1 KapMuG, nach der eine Aussetzung nur dann in Betracht kommt, wenn sich das Prozessgericht bereits die Überzeugung (§ 286 ZPO) gebildet hat, dass es auf dort statthaft geltend gemachte Feststellungsziele für den Ausgang des Rechtsstreits konkret ankommen wird. Das gilt auch dann, wenn hierzu eine Beweisaufnahme durchzuführen ist. Der Rechtsstreit hängt im Sinne des § 8 Abs. 1 Kap MuG erst dann von den Feststellungszielen des Mus- terverfahrens ab, wenn nur noch Tatsachen oder Rechtsfragen offen sind, die unabhängig vom Ausgang des Musterverfahrens nicht beantwortet werden können. Es ist dem Rechtsuchenden nicht zuzumuten, dass se in individueller Rechtsstreit ausgesetzt wird und er unabsehbare Zeit auf das Ergebnis des oft jahrelang dauernden Musterverfahrens warten muss, obwohl nicht feststeht, dass es auf den Ausgang des Musterverfahrens in seinem Prozess tatsächlich ankommt. Neb en der reinen Verzögerung kann er erhebliche Rechtsnachteile in der Beweisführung dadurch erleiden, dass Zeugen verstorben sind oder sich wegen des Zeitablaufs nicht mehr genau an den Sachverhalt erinnern können. 28 29 - 13 - Ferner ist kein sachlicher Grund dafür ersi chtlich, eine Partei an den Kosten eines Musterverfahrens anteilig zu beteiligen (vgl. § 24 KapMuG), das für ihren Rechtsstreit nicht entscheidungserheblich ist (vgl. Senatsbeschlüsse vom 16. Juni 2009 XI ZB 33/08, WM 2009, 1359 Rn. 15 und vom 11. Septem ber 2012 XI ZB 32/11, WM 2012, 2146 Rn. 13). cc) Nach diesem Maßstab war die Aussetzungsentscheidung hier unzu- lässig. (1) Das Prozessgericht hätte nicht ungeklärt lassen dürfen, ob zwischen den Parteien ein Anlageberatungsvertrag oder zumindest e in Auskunftsvertrag zustande gekommen ist. Etwaige spezialgesetzliche Prospe kthaftungsansprü- che der Kläger gegen die Beklagte nach § 13 VerkProspG i.V.m. §§ 44 ff. Bö rsG, jeweils in der bis zum 31. Mai 2012 geltenden Fassung (künft ig: aF), wären verjährt ( vgl. § 46 BörsG aF), so dass ein Schadensersatzanspruch ge- gen die Beklagte ohne das Zustandekommen einer vertraglichen Haftungs- grundlage zwischen den Parteien ausscheidet. Die Klage wäre dann abwei- sungsreif. Auf die im Musterverfahren streitgegenständliche n Prospektfehler kann es im vorliegenden Rechtsstreit nur dann ankommen, wenn sich das Pro- zessgericht bereits die Überzeugung gebildet hat, dass die Beklagte auf ver- traglicher Grundlag e die Pflicht traf, die Kläger vollständig und zutreffend über die gezei chnete Anlage zu unterrichten. (2) Darüber hinaus kommt eine Aussetzung nach § 8 Abs. 1 Satz 1 KapMuG hier nur dann in Betracht, wenn feststeht, dass dem Klagebegehren nicht bereits deshalb stattzugeben ist, weil die Beklagte wie von den Klägern gelt end gemacht ihre Beratungspflicht durch unzutreffende Angaben über die Höhe der von ihr vereinnahmten Rückvergütungen verletzt hat. 30 31 32 - 14 - Werden Beratungspflichtverletzungen geltend gemacht, die wie hier der Vorwurf einer unabhängig von den Angaben im P rospekt erfolgten Fehlinforma- tion über Rückvergütungen keinen Bezug zu einer veröffentlichten Kapital- marktinformation haben, können diese nicht Gegenstand eines Musterverfah- ren s sein (Senatsbeschlüsse vom 8. April 2014 XI ZB 40/11, WM 2014, 992 Rn. 23 und vom 23. Oktober 2018 XI ZB 3/16, WM 2019, 20 Rn. 73 mwN). Der Erfolg einer solchen nicht musterverfahrensfähigen Anspruchsbegründung kann von vorneherein nicht vom Ausgang des Musterverfahrens abhängen. Das gilt auch dann, wenn sie in unzulässiger We ise zum Gegenstand eines Feststel- lungsziels des maßgeblichen Vorlagebeschlusses geworden ist. Denn da ein Feststellungsantrag, der ein unstatthaftes Feststellungsziel zum Gegenstand hat, im Musterentscheid nicht in der Sache zu entscheiden, sondern als im Musterverfahren nicht statthaft zurückzuweis en ist (Senatsbeschluss vom 23. Oktob er 2018 aaO Rn. 69 ff.), kann das Musterverfahren auch dann zur Klä- rung der nicht musterverfahrensfähigen Anspruchsbegründung nichts beitragen. (3) Vor der Aussetzungsents cheidung nach § 8 Abs. 1 Satz 1 KapMuG demgegenüber offenbleiben müssen nicht nur die im Musterverfahren statthaf- ten Feststellungsziele, sondern auch solche Tatsachen oder Rechtsfragen, die nur auf diese bezogen geprüft werden können. Das Prozessgericht is t nicht ge- halten, hierzu vor seiner Aussetzungsentscheidung hypothetisch e Erwägungen anzustellen. Offen bleiben muss deswegen hier, ob eine Unrichtigkeit des Pros- pekts vorliegt und gegebenenfalls welche, sowie ferner, ob die Beklagte hierauf bezogen ein Ver schulden trifft, der Prospektfehler für die Anlageentscheidung kausal geworden ist oder die kenntnisabhängige Verjährung eingreift. Diese Punkte lassen sich erst konkret prüfen, wenn ein bestimmter Prospektfehler feststeht. 33 34 - 15 - III. Die angefochtene Entsc heidung ist gemäß § 577 Abs. 4 Satz 1 ZPO auf- zuheben. Da die Sache zur Endentscheidung reif ist , hat der Senat in der Sa- che selbst zu entscheiden (§ 577 Abs. 5, § 563 Abs. 3 ZPO). Auf die sofortige Beschwerde der Beklagten ist der Beschluss des Landgericht s vom 8. Juni 2017 aufzuheben und dem Verfahren Fortgang zu geben. IV. Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst. Die Beklagte wendet sich gegen die Aussetzung des Rechtsstreits nach § 8 KapMuG. Die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens bilden einen Teil der Kosten des Ausgangs- rechtsstreits, welche die in der Sache unterliegende Partei unabhängig vom Ausgang des Beschwerde - und Rechtsbeschwerdeverfahrens nach §§ 91 ff. ZPO zu tragen hat (Senatsbeschlüsse vom 30. November 2010 XI ZB 23/10, WM 2011, 110 Rn. 18 und vom 2. Dezember 2014 XI ZB 17/13, WM 2015, 69 Rn. 20). 35 36 - 16 - Den Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdev erfahrens hat der Senat gemäß § 3 ZPO mit einem Fünftel des Werts des Rechtsstreits (bis 25 bemessen (vgl. BGH, Beschlüsse vom 5. November 2015 III ZB 69/14, juris Rn. 26, insoweit in BGHZ 207, 306 nicht abgedruckt, und vom 28. Januar 2016 III ZB 88/15, WM 2016, 403 Rn. 19). Ellenberger Grüneberg Matthias Derstadt Dauber Vorinstanz en: LG Hamburg, Entscheidung vom 08.06.2017 - 318 O 282/16 - OLG Hamburg, Entscheidung vom 16.03.2018 - 14 W 54/17 - 37
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