BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZB 152/05 vom 13. M344rz 2008 in dem Rechtsstreit - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Gero Fischer, die Richter Vill und Cierniak, die Richterin Lohmann und den Richter Dr. Detlev Fischer am 13. M344rz 2008 beschlossen: Auf die Rechtsbeschwerde des Kl344gers wird der Beschluss der 5. Zivilkammer des Landgerichts Aurich vom 23. Mai 2005 aufge-hoben. Dem Kl344ger wird gegen die Vers344umung der Berufungsbegr374n-dungsfrist Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gew344hrt. Die Sache wird zur erneuten Entscheidung, auch 374ber die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Berufungsgericht zu-r374ckverwiesen. Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 3.699,72 200 festgesetzt. - 3 - Gr374nde: I. Der Kl344ger hat gegen die Beklagte einen insolvenzrechtlichen Anfech-tungsanspruch geltend gemacht. Das Amtsgericht hat die Klage wegen Entrei-cherung abgewiesen. Der Kl344ger hat form- und fristgerecht Berufung eingelegt. Die Berufungsbegr374ndungsschrift, die am letzten Tag der Begr374ndungsfrist bei Gericht eingegangen ist, weist keine Anwaltsunterschrift auf. Der Kl344ger hat Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Vers344umung der Berufungsbe-gr374ndungsfrist beantragt und unter Vorlage einer eidesstattlichen Versicherung der Kanzleibediensteten seines Prozessbevollm344chtigten hierzu vorgetragen, entgegen einer allgemein g374ltigen Anweisung habe ihm die zust344ndige Be-dienstete den Berufungsbegr374ndungsschriftsatz nicht zur Unterschrift vorgelegt, sondern ohne "Unterschrift" zur Post gegeben. 1 Das Berufungsgericht hat dem Wiedereinsetzungsgesuch mangels Dar-legung einer hinreichenden Ausgangskontrolle nicht stattgegeben und zugleich die Berufung "zur374ckgewiesen". Hiergegen wendet sich der Kl344ger mit seiner Rechtsbeschwerde. 2 II. Die Rechtsbeschwerde ist gem344337 247 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, 247 522 Abs. 1 Satz 4, 247 238 Abs. 2 ZPO statthaft. Sie ist auch im 334brigen zul344ssig. Die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordert eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts (247 574 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 ZPO). 3 - 4 - Die Rechtsbeschwerde hat auch in der Sache Erfolg. 4 Das Berufungsgericht hat gegen 247 139 Abs. 1 ZPO versto337en, indem es unterstellt hat, in der Kanzlei des Prozessbevollm344chtigten des Kl344gers bestehe keine Anweisung, f374r ausgehende fristbezogene Schrifts344tze eine gesonderte Ausgangskontrolle vorzunehmen. Das Vorbringen des Prozessbevollm344chtigten in seinem Wiedereinsetzungsgesuch hat sich auf das Fehlverhalten der Kanz-leibediensteten bezogen, so dass die Darstellung der 374brigen Ausgestaltung der B374roorganisation aus der Sicht des Prozessbevollm344chtigten als entbehrlich erscheinen konnte. Ob die Schlussfolgerung des Berufungsgerichts, es habe an einer wirksamen Ausgangskontrolle gefehlt, nach dem vom Kl344ger vorgetrage-nen Sachverhalt ernsthaft vertretbar erscheint, kann dahingestellt bleiben. Denn wenn das Berufungsgericht das Vorbringen als unzureichend ansieht, h344tte es jedenfalls dem Kl344ger nach 247 139 Abs. 1 ZPO hierauf hinweisen m374ssen, um ihm Gelegenheit zur Klarstellung seines Vortrages zu geben. 5 Der Kl344ger hat mit der Rechtsbeschwerde dargelegt, dass sein Prozess-bevollm344chtigter 374ber eine hinreichende Ausgangskontrolle verf374gt und die Fehlleitung der nicht unterzeichneten Berufungsbegr374ndungsschrift alleine auf einem Fehlverhalten der Kanzleibediensteten beruhte. Nach der st344ndigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes k366nnen erg344nzungsbed374rftige Anga-ben, deren Aufkl344rung nach 247 139 ZPO geboten war, auch noch im Beschwer-deverfahren erl344utert und vervollst344ndigt werden (BGH, Beschl. v. 10. Mai 2006 - XII ZB 42/05, NJW 2006, 2269; v. 19. Juni 2006 - II ZB 25/05, NJW-RR 2006, 1501; v. 13. Juni 2007 - XII ZB 232/06, NJW 2007, 3212). Der angefochtene Beschluss unterliegt daher der Aufhebung. Dem Kl344ger ist Wiedereinsetzung in 6 - 5 - den vorherigen Stand wegen Vers344umung der Berufungsbegr374ndungsfrist zu gew344hren. Das Landgericht wird dem Berufungsverfahren nunmehr Fortgang zu geben haben. 7 Dr. Gero Fischer Vill Cierniak Lohmann Dr. Detlev Fischer Vorinstanzen: AG Leer, Entscheidung vom 07.01.2005 - 7a C 719/04 IV - LG Aurich, Entscheidung vom 23.05.2005 - 5 S 41/05 -
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