BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZB 152/07 vom 10. Juli 2008 in dem Insolvenzverfahren Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja InsVV 247 8 Abs. 3 Fassung: 13. Dezember 2001 Hat das Beschwerdegericht bei der Bemessung eines Zuschlags f374r die lange Verfahrensdauer ber374cksichtigt, dass es "Zeitspannen verminderten Aufwands des Insolvenzverwalters" gegeben hat, muss Entsprechendes bei der Festset-zung des pauschalen Auslagenersatzes gelten. BGH, Beschluss vom 10. Juli 2008 - IX ZB 152/07 - LG Stuttgart AG Ludwigsburg - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Ganter und die Richter Raebel, Prof. Dr. Kayser, Prof. Dr. Gehrlein und Dr. Pape am 10. Juli 2008 beschlossen: Die Rechtsbeschwerde des weiteren Beteiligten zu 2 gegen den Beschluss der 19. Zivilkammer des Landgerichts Stuttgart vom 1. August 2007 wird als unzul344ssig verworfen. Auf die Rechtsbeschwerde des weiteren Beteiligten zu 1 wird der genannte Beschluss aufgehoben. Die Sache wird zur neuen Entscheidung - auch 374ber die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens - an das Beschwerdegericht zu-r374ckverwiesen. Der Gegenstandswert f374r das Rechtsbeschwerdeverfahren wird auf 58.234,46 200 festgesetzt. - 3 - Gr374nde: I. Der weitere Beteiligte zu 2, der zuvor als vorl344ufiger Insolvenzverwalter eingesetzt war, wurde am 1. Dezember 1999 zum Insolvenzverwalter in dem am selben Tage er366ffneten Verfahren 374ber das Verm366gen der E. GmbH (fortan: Schuldnerin) bestellt. Mit Beschluss vom 24. Mai 2005 setzte das Insolvenzgericht die Verg374tung und Auslagen des Insolvenzverwalters an-tragsgem344337 auf 84.844,22 200 incl. Mehrwertsteuer fest. Abz374glich eines bereits entnommenen Vorschusses von 27.609,76 200 ergab sich ein dem Insolvenzver-walter noch zustehender Betrag von 58.234,46 200. Auf die sofortige Beschwerde des weiteren Beteiligten zu 1 - des Gesch344ftsf374hrers der Schuldnerin, der zugleich Gl344ubiger ist - erm344337igte das Landgericht die H366he der Verg374tung und Auslagen auf 76.273,62 200 bzw. - nach Abzug des Vorschusses - 48.663,86 200. Dagegen wenden sich die beiden weiteren Beteiligten jeweils mit Rechtsbe-schwerden. 1 II. Das Beschwerdegericht hat ausgef374hrt, ausgehend von einer Insolvenz-masse von 341.735,88 200 betrage die Regelverg374tung des Insolvenzverwalters 33.002,08 200. Hierauf geb374hre diesem ein Zuschlag von 15 v.H. f374r die Vorberei-tung von Vertr344gen 374ber die Freistellung der Masse von Gew344hrleistungsb374rg-schaften und weiteren 15 v.H. f374r die Fortf374hrung des Unternehmens in dem Zeitraum vom 1. Dezember 1999 bis 31. M344rz 2000 sowie die Abwicklung von 2 - 4 - Insolvenzgeldangelegenheiten und Besch344ftigungsverh344ltnissen. Hinzu komme noch ein Zuschlag von 30 v.H. wegen der ungew366hnlich langen Verfahrensdau-er von (gerechnet bis zum Verg374tungsantrag) 62 Monaten. Soweit der Insol-venzverwalter auch einen Zuschlag von 15 v.H. aufgrund einer Mehrbelastung durch zwei au337erordentliche Gl344ubigerversammlungen sowie zahlreiche Einga-ben und Beanstandungen seitens des weiteren Beteiligten zu 1 geltend mache, sei dieser nicht gerechtfertigt. Vielmehr sei ein Abschlag von 10 v.H. angezeigt, weil der Insolvenzverwalter im Hinblick auf seine vorherige T344tigkeit als vorl344u-figer Verwalter in erheblichem Ausma337 Arbeitsaufwand eingespart habe. III. Die Rechtsbeschwerde des Insolvenzverwalters, mit der dieser die 304nde-rung der Beschwerdeentscheidung erstrebt, soweit er durch sie beschwert wird (Versagung des Zuschlags von 15 v.H., Auferlegung des Abschlags von 10 v.H.), ist zwar statthaft (247247 6, 7, 64 Abs. 3 Satz 1 InsO, 247 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO), jedoch unzul344ssig (247 574 Abs. 2 ZPO). Insofern hat die Rechtssa-che weder grunds344tzliche Bedeutung noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts. Die Bemessung von Verg374tungszu- und -abschl344-gen ist eine Frage der tatrichterlichen W374rdigung des Leistungsbildes im Einzel-fall (BGH, Beschl. v. 11. Mai 2006 - IX ZB 249/04, ZInsO 2006, 642, 644; v. 28. September 2006 - IX ZB 230/05, ZIP 2006, 2134, 2135); sie kann mit der Rechtsbeschwerde nur angegriffen werden, sofern die Gefahr besteht, dass ein falscher Ma337stab angewendet worden ist (BGH, Beschl. v. 4. Juli 2002 - IX ZB 31/02, NJW 2002, 2945, 2946; v. 28. September 2006 - IX ZB 230/05, aaO). Diese Gefahr wird von der Rechtsbeschwerde nicht aufgezeigt. 3 - 5 - 1. Soweit das Beschwerdegericht den Zuschlag von 15 v.H. aufgrund der angeblichen Mehrbelastung durch zwei au337erordentliche Gl344ubigerversamm-lungen sowie zahlreiche Eingaben und Beanstandungen seitens des weiteren Beteiligten zu 1 versagt hat, beanstandet die Rechtsbeschwerde des Insolvenz-verwalters, das Beschwerdegericht habe die in dem Verg374tungsantrag geltend gemachten Zuschlagstatbest344nde isoliert betrachtet, ohne eine Gesamtabw344-gung vorzunehmen. 4 Das Beschwerdegericht hat jedoch durchaus eine Gesamtabw344gung vorgenommen, indem es Wechselwirkungen und gegenseitige Abh344ngigkeiten ber374cksichtigt hat. Die Rechtsbeschwerde weist selbst darauf hin, das Be-schwerdegericht habe den durch den umfangreichen Schriftverkehr mit dem weiteren Beteiligten zu 1 verursachten Aufwand durch einen Zuschlag wegen der Abl366sung der Gew344hrleistungsb374rgschaften ber374cksichtigt und eine noch-malige Ber374cksichtigung unter dem Gesichtspunkt "besonderer Schwierigkeiten im Umgang mit dem Schuldner" abgelehnt. Eine Gesamtbetrachtung hat das Beschwerdegericht auch insoweit vorgenommen, als es die doppelte Relevanz (247 3 Abs. 2 Buchst. a und b InsVV) der teilweisen Verwertung der Masse bereits durch den vorl344ufigen Insolvenzverwalter erkannt hat. Im 334brigen muss das Insolvenzgericht zwar nicht f374r jeden in Frage kommenden Zuschlags- oder Ab-schlagstatbestand zun344chst isoliert feststellen, ob er eine Erh366hung oder Er-m344337igung des Regelsatzes rechtfertigt (BGH, Beschl. v. 12. Januar 2006 - IX ZB 127/04, NZI 2006, 235, 236; v. 11. Mai 2006 - IX ZB 249/04, NZI 2006, 464, 465; Beschl. v. 1. M344rz 2007 - IX ZB 277/05, n.v.; v. 26. April 2007 - IX ZB 160/06, NZI 2007, 461, 462). Es darf dies jedoch tun, und wenn bei isolierter Betrachtung des fraglichen Zuschlagstatbestands keine Erh366hung der Regel-verg374tung gerechtfertigt ist, kann dieses Ergebnis im Regelfall nicht durch eine 5 - 6 - nachfolgende Gesamtabw344gung 374berspielt werden. F374r eine Ausnahme ist nichts dargetan, auch nichts ersichtlich. Dass das Beschwerdegericht bei der Festsetzung der Verg374tung "Faust-regeltabellen" au337er Acht gelassen habe, l344sst die Rechtsbeschwerde nicht als zul344ssig erscheinen; nach der st344ndigen Rechtsprechung des Senats sind sol-che Tabellen nicht ma337geblich (BGH, Beschl. v. 1. M344rz 2007 - IX ZB 277/05, n.v.; v. 22. M344rz 2007 - IX ZB 201/05, ZInsO 2007, 370). 6 F374r die von der Rechtsbeschwerde weiter ger374gte Verletzung von Ver-fahrensgrundrechten ist ein hinreichender Anhaltspunkt nicht gegeben. 7 2. Der Abschlag wegen der die T344tigkeit des endg374ltigen Insolvenzver-walters erleichternden Vorbefassung als vorl344ufiger Insolvenzverwalter ent-spricht ebenfalls der gefestigten Rechtsprechung des Senats (BGH, Beschl. v. 23. M344rz 2006 - IX ZB 28/05, n.v.; 11. Mai 2006 - IX ZB 249/04, ZIP 2006, 1204, 1205 ff). Dies gilt insbesondere dann, wenn der vorl344ufige Insolvenzver-walter in berechtigter Weise bereits Aufgaben ganz oder teilweise erledigt, die grunds344tzlich dem endg374ltigen Verwalter obliegen; dann ist ein Abschlag bei der Verg374tung des endg374ltigen Insolvenzverwalters gerechtfertigt, der diese Aufgaben nicht mehr oder nicht mehr vollen Umfangs erledigen muss (BGH, Beschl. v. 1. Februar 2007 - IX ZB 279/05, n.v.). Nach den von der Rechtsbe-schwerde nicht angegriffenen Feststellungen des Beschwerdegerichts ist die Masse teilweise schon im Er366ffnungsverfahren verwertet worden. 8 IV. - 7 - Der weitere Beteiligte zu 1 verfolgt mit seiner Rechtsbeschwerde das Ziel, die dem Insolvenzverwalter zustehende Verg374tung und seine Auslagen auf 21.451,35 200 zu beschr344nken. Der weitere Beteiligte zu 1 ist der Auffassung, auf die Regelverg374tung sei statt eines Gesamtzuschlags von 50 v.H. ein Abschlag von 35 v.H. vorzunehmen. Auch geb374hrten dem Insolvenzverwalter keine pau-schalen Auslagen. Die Rechtsbeschwerde ist statthaft (247247 6, 7, 64 Abs. 3 Satz 1 InsO, 247 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO) und teilweise - vgl. nachfolgend die Nummern 3 und 6 - sowohl zul344ssig (247 574 Abs. 2 ZPO) als auch begr374ndet. 9 1. Soweit das Beschwerdegericht wegen der 374berlangen Dauer des In-solvenzverfahrens einen Zuschlag von 30 v.H. gew344hrt hat, sieht die Rechtsbe-schwerde die rechtsgrunds344tzliche Frage aufgeworfen, ob ein Zuschlag allein schon deshalb gerechtfertigt ist, weil die kalkulatorische Deckung der Gemein-kosten durch die Dauer des Verfahrens ung374nstig beeinflusst wird (so LG Pots-dam ZVI 2006, 475, 476; M374nchKomm-InsO/Nowak, 2. Aufl. 247 3 InsVV Rn. 12; K374bler/Pr374tting/Eickmann/Prasser, InsO 247 3 InsVV Rn. 35; Hess, Insolvenzrecht 247 3 InsVV Rn. 78; HK-InsO/Irschlinger, 4. Aufl. 247 3 InsVV Rn. 10; FK-InsO/Lorenz, 4. Aufl. 247 3 InsVV Rn. 26), oder ob die lange Verfahrensdauer f374r sich allein keinen Zuschlag begr374ndet, weil sie (wenn nicht gar aus einer Ver-fahrensverschleppung durch den Verwalter) regelm344337ig aus Besonderheiten resultiert, die ohnehin gesondert verg374tet werden (LG G366ttingen NZI 2006, 477; Haarmeyer/Wutzke/F366rster, Insolvenzrechtliche Verg374tung 4. Aufl. 247 3 InsVV Rn. 58; Breutigam/Blersch/Goetsch, InsO 247 3 InsVV Rn. 24; Keller, Verg374tung und Kosten im Insolvenzverfahren 2. Aufl. Rn. 248; Graeber, Verg374tung in In-solvenzverfahren von A - Z Rn. 459). Diese Frage muss der Senat jedoch nicht entscheiden, weil das Beschwerdegericht Verwaltert344tigkeiten w344hrend der ge-samten Dauer des Verfahrens festgestellt hat. Es liegen somit die "qualitativen 10 - 8 - Gr374nde" vor, welche die Rechtsbeschwerde f374r die Gew344hrung des Zuschlags verlangt. Hinsichtlich des Vortrags des weiteren Beteiligten zu 1, der Insolvenz-verwalter habe das Verfahren bewusst verschleppt, vermag die Rechtsbe-schwerde die Verletzung eines Verfahrensgrundrechts nicht aufzuzeigen. Das Beschwerdegericht hat dieses Vorbringen zur Kenntnis genommen und dahin-gehend gew374rdigt, es lasse sich nicht feststellen, dass der Insolvenzverwalter den Abschluss verfahrensbeschleunigender Vereinbarungen bez374glich der von der Schuldnerin 374bernommenen Gew344hrleistungsb374rgschaften "aktiv behindert" habe. Der - auch von der Rechtsbeschwerde aufgegriffene - Vortrag "zum wah-ren Grund" der Verfahrensverz366gerung ist nicht nachvollziehbar. Falls der In-solvenzverwalter tats344chlich zun344chst von einer Absprache zwischen ihm und der Bank 374ber deren Bereitschaft, die Masse aus den B374rgschaften freizustel-len, berichtet hat, die es tats344chlich nicht gegeben hat, so erschlie337t sich dar-aus nicht ohne weiteres eine darauf zur374ckzuf374hrende Verfahrensverz366gerung. Nach den Feststellungen des Beschwerdegerichts kommt hinzu, dass der wei-tere Beteiligte zu 1 selbst die Verhandlungen mit der Bank zu f374hren hatte. 11 2. Den Zuschlag f374r die Ausarbeitung und Aushandlung von Vertr344gen 374ber die Freistellung der Masse von bestehenden Gew344hrleistungsb374rgschaf-ten greift die Rechtsbeschwerde mit der Begr374ndung an, eine au337ergew366hnli-che Belastung sei mit "diesen einfachen T344tigkeiten" nicht einmal ansatzweise verbunden gewesen. Damit ersetzt die Rechtsbeschwerde die tatrichterliche W374rdigung lediglich durch ihre eigene. Soweit sie dem Insolvenzverwalter vor-wirft, eine Vereinbarung 374ber die vorzeitige Entlassung der Masse aus den B374rgschaftsverpflichtungen habe er nicht zustande gebracht, steht dies im Wi-derspruch zu ihren Ausf374hrungen an anderer Stelle, "unstreitig (sei) die Verein- 12 - 9 - barung 374ber bestehende Gew344hrleistungsb374rgschaften 205 mit Vertragsanpas-sung vom 25.04./02.05.2003 zustande gekommen". 3. Hinsichtlich des vom Beschwerdegericht gew344hrten Zuschlags f374r die Abwicklung von Insolvenzgeldangelegenheiten und Besch344ftigungsverh344ltnis-sen r374gt die Rechtsbeschwerde mit Recht, dass nach der Rechtsprechung des Senats bei einer Mitarbeiterzahl von weniger als 20 ein so genanntes Normal-verfahren vorliegt, bei dem der Insolvenzverwalter schon mit der Regelverg374-tung angemessen honoriert wird (BGH, Beschl. v. 25. Oktober 2007 - IX ZB 55/06, ZInsO 2007, 1272, 1273). Dies gilt insbesondere f374r Insolvenzgeldvorfi-nanzierungen (BGH, Beschl. v. 22. Februar 2007 - IX ZB 120/06, ZIP 2007, 827). Nach den Feststellungen des Beschwerdegerichts waren bei der Schuld-nerin nur 16 Arbeitnehmer besch344ftigt. Schon deshalb kann insofern kein Zu-schlag gew344hrt werden. Ob die Schuldnerin - wie die Rechtsbeschwerde gel-tend macht - bei Er366ffnung des Insolvenzverfahrens sogar nur noch 8 Mitarbei-ter hatte, kann deshalb offen bleiben. 13 Der Zuschlag von 15 v.H. deckte freilich auch die Fortf374hrung des Unter-nehmens 374ber vier Monate ab. Hierf374r kann ein Insolvenzverwalter regelm344337ig einen Zuschlag verlangen (Beschl. v. 11. Mai 2006 - IX ZB 249/04, ZIP 2006, 1204, 1205; v. 22. Februar 2007 - IX ZB 106/06, NZI 2007, 341). Welcher Anteil des Zuschlags von 15 v.H. allein auf die Unternehmensfortf374hrung entf344llt, ist unklar, weil das Beschwerdegericht den Zuschlagsatz nicht in seine Komponen-ten zerlegt hat. Die Zur374ckverweisung gibt ihm Gelegenheit, sich dazu zu 344u-337ern. Dabei wird es beachten m374ssen, dass Zu- und Abschl344ge auf die Verg374-tung wegen Abweichungen vom Normalfall erst dann vorzunehmen sind, wenn eine Erh366hung oder Herabsetzung um mindestens 5 % gerechtfertigt ist (BGH, Beschl. v. 11. Mai 2006 - IX ZB 249/04, aaO). 14 - 10 - 4. Es stellt keinen Zul344ssigkeitsgrund dar, dass das Beschwerdegericht den Vortrag des weiteren Beteiligten zu 1, er selbst (als Gesch344ftsf374hrer) und eine Mitarbeiterin der Schuldnerin h344tten Massegegenst344nde ver344u337ert, f374r ei-nen Abschlag nicht hat ausreichen lassen. Entlastet sich der Insolvenzverwalter in erheblichem Umfang von einer origin344ren Verwaltert344tigkeit, indem er diese an Hilfskr344fte delegiert, kann dies zwar zu Abschl344gen f374hren (M374nchKomm-InsO/Nowak, 247 3 InsVV Rn. 29; K374bler/Pr374tting/Eickmann, aaO 247 4 InsVV Rn. 30; Keller, aaO Rn. 87; Graeber, aaO Rn. 250). Dabei sind jedoch Hilfskr344fte gemeint, mit denen der Verwalter besondere Dienst- oder Werkvertr344ge nach 247 4 Abs. 1 Satz 3 InsVV schlie337t. Der Ausverkauf bei der Schuldnerin wurde nicht aufgrund einer derartigen Delegation bewerkstelligt. Da der Insolvenzverwalter eine derartige Aufgabe regelm344337ig nicht in eigener Person erledigen kann, ent-spricht es dem Normalfall, dass er sich hierf374r des Personals des Schuldner-Unternehmens bedient. Ein Abschlag ist dadurch nicht veranlasst, zumal er das Personal 374berwachen muss. 15 5. Entgegen der Ansicht der Rechtsbeschwerde hat das Beschwerdege-richt den Umstand, dass die Masse bei Verfahrenser366ffnung schon teilweise verwertet war (vgl. 247 3 Abs. 2 Buchst. b InsVV), bei der Entscheidungsfindung ber374cksichtigt. 16 6. Soweit das Beschwerdegericht dem Insolvenzverwalter die pauscha-liert geltend gemachten Auslagen in H366he von insgesamt (65 Monate x 250 200 =) 16.250 200 zugesprochen hat, problematisiert die Rechtsbeschwerde eine R374ck-wirkung der "Deckelung" gem344337 247 8 Abs. 3 Satz 2 InsVV in der Fassung der Verordnung vom 4. Oktober 2004 (BGBl. I, S. 2569) bzw. eine restriktive An-wendung von 247 8 Abs. 3 Satz 2 InsVV a.F.. Hinsichtlich der zweiten Rechtsfra- 17 - 11 - ge, die grunds344tzliche Bedeutung hat, ist der Rechtsbeschwerde ein Erfolg nicht zu versagen. a) Die Neuregelung des 247 8 Abs. 3 Satz 2 InsVV enth344lt zwei Maximalbe-tr344ge: Zum einen kann der Insolvenzverwalter h366chstens 250 200 je angefange-nem Monat seiner T344tigkeit als pauschalen Auslagenersatz erhalten; zum ande-ren darf der Pauschsatz insgesamt 30 v.H. der Regelverg374tung nicht 374bersteigen. Nach 247 19 InsVV sind jedoch auf Insolvenzverfahren, die - wie hier - vor dem 1. Januar 2004 er366ffnet wurden, die Vorschriften in ihrer bis zum Inkrafttreten der Verordnung vom 4. Oktober 2004 geltenden Fassung weiter anzuwenden. 18 b) Nach Ansicht der Rechtsbeschwerde ist eine "aufsummierte" Ausla-genpauschale, deren Gesamth366he au337er Verh344ltnis zur eigentlichen Verg374tung steht, auch in Altverfahren nicht hinnehmbar. Dies wird durch die Rechtspre-chung des Senats gest374tzt, wonach der Sinn der Pauschalierungsregelung des 247 8 Abs. 3 InsVV darin besteht, dem Insolvenzverwalter und dem Gericht die aufwendige Vorlage und Pr374fung von Einzelbelegen zu ersparen (Amtliche Be-gr374ndung zu 247 8 Abs. 3, abgedruckt bei Haarmeyer/Wutzke/F366rster, InsVV 3. Aufl. S. 54, 55). Sie hat nicht das Ziel, den Verg374tungsanspruch des Insol-venzverwalters auf mittelbare Weise zu erh366hen (BGH, Beschl. v. 23. Juli 2004 - IX ZB 255/03, ZIP 2004, 1716, 1717). Der Auslagenpauschsatz kann nur ge-fordert werden f374r die Zeiten, in denen der Insolvenzverwalter insolvenzrechtlich notwendige T344tigkeiten erbracht hat (BGH, Beschl. v. 2. Februar 2006 - IX ZB 167/04, ZIP 2006, 483, 485; v. 9. M344rz 2006 - IX ZB 103/04, ZInsO 2006, 424; v. 30. M344rz 2006 - IX ZB 282/04, BGH-Report 2006, 998). 19 - 12 - Das Beschwerdegericht hat bei der Bemessung des Zuschlags f374r die lange Verfahrensdauer ber374cksichtigt, dass es "Zeitspannen verminderten Auf-wands des Insolvenzverwalters" gegeben hat. Bei der Bemessung des Ausla-genpauschsatzes ist es darauf nicht zur374ckgekommen. Dieser muss f374r die betreffenden Zeitspannen zumindest gek374rzt werden. 20 Allerdings hat der Insolvenzverwalter nicht den H366chstbetrag der pau-schalen Auslagen beantragt, den die Verordnung vorsieht. Die Pauschale f344llt j344hrlich an. Im ersten Jahr betr344gt sie 15 v.H., in den Folgejahren 10 v.H. der Regelverg374tung. Bei angefangenen Jahren betr344gt die Pauschale nicht mehr als 250 200 pro Monat. Ausgehend von einer Regelverg374tung von 33.002,08 200 bel344uft sich die Pauschale im ersten Jahr auf 4.950,31 200 und im zweiten bis f374nften Jahr auf jeweils 3.300,21 200. Im sechsten Jahr fallen f374nf Monate zu je-weils 250 200, somit weitere 1.250 200 an. Insgesamt errechnen sich 19.401,15 200. Beantragt und festgesetzt sind 16.250 200. Ob damit den "Zeitspannen verminder-ten Aufwands des Insolvenzverwalters" ausreichend Rechnung getragen wor-den ist, hat das Beschwerdegericht nicht gepr374ft. Dies ist nachzuholen. 21 c) Falls die erneute Pr374fung ergibt, dass der Aufwand des Insolvenzver-walters durchg344ngig so hoch war, dass sogar ein h366herer Betrag an pauscha-lem Auslagenersatz gerechtfertigt gewesen w344re, muss es bei dem festgesetz-ten Betrag sein Bewenden haben. Mehr als beantragt kann auch im Insolvenz-verg374tungsverfahren nicht zugesprochen werden (BGH, Beschl. v. 12. Januar 2006 - IX ZB 127/04, ZIP 2006, 672, 674; v. 28. September 2006 - IX ZB 108/05, ZIP 2006, 2186, 2188). Au337erdem gilt zugunsten des weiteren Beteilig-ten zu 1 das Verschlechterungsverbot (BGHZ 159, 122, 124; f374r die Rechtsbe-schwerde vgl. 247 577 Abs. 2 Satz 1 ZPO). 22 - 13 - V. Die Beschwerdeentscheidung ist insgesamt aufzuheben, weil der Verg374-tungsanspruch nur einheitlich festgesetzt werden kann (BGH, Beschl. v. 13. April 2006 - IX ZB 158/05, ZIP 2006, 1008, 1009). 23 Ganter Raebel Kayser Gehrlein Pape Vorinstanzen: AG Ludwigsburg, Entscheidung vom 24.05.2005 - 3 IN 192/99 - LG Stuttgart, Entscheidung vom 01.08.2007 - 19 T 276/05 -
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