BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZB 152/08 vom 19. M344rz 2009 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja ZPO 247 511 Abs. 2 Nr. 1, 247 297 Bei der Bestimmung des Beschwerdegegenstands bleibt eine nach Schluss der m374ndlichen Verhandlung geltend gemachte Klageerweiterung grunds344tzlich au337er Ansatz. BGH, Beschluss vom 19. M344rz 2009 - IX ZB 152/08 - LG Bonn AG Siegburg - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Ganter und die Richter Raebel, Prof. Dr. Kayser, Prof. Dr. Gehrlein und Grupp am 19. M344rz 2009 beschlossen: Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 8. Zivilkammer des Landgerichts Bonn vom 13. Juni 2008 wird auf Kosten der Kl344ger zur374ckgewiesen. Der Streitwert des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird auf 655,35 200 (569,63 200 + 85,72 200) festgesetzt. Gr374nde: I. Die Kl344ger nehmen die Beklagte auf Zahlung von Rechtsanwaltshonorar in Anspruch. Sie haben in der m374ndlichen Verhandlung vor dem Amtsgericht nach teilweiser Klager374cknahme beantragt, die Beklagte zur Zahlung von 414,59 200 nebst Zinsen sowie weiterer 18,76 200 zu verurteilen, und im 334brigen den Rechtsstreit f374r erledigt erkl344rt. Die Erledigungserkl344rung ist einseitig geblieben. Nach Schluss der m374ndlichen Verhandlung haben die Kl344ger einen Schriftsatz eingereicht, durch den sie im Wege der Klageerh366hung eine Verur-teilung der Beklagten auf Zahlung von weiteren 85,72 200 beantragt haben. Die- 1 - 3 - sen Schriftsatz hat das Amtsgericht der Beklagten formlos mit dem Hinweis 374-bermittelt, dass ein Anlass zur Wiederer366ffnung der m374ndlichen Verhandlung nicht gegeben sei. Das Amtsgericht hat die Beklagte unter Abweisung der weitergehenden Klage verurteilt, an die Kl344ger 321,29 200 nebst Zinsen zu zahlen. Die dagegen eingelegte Berufung hat das Landgericht als unzul344ssig verworfen. Mit der Rechtsbeschwerde verfolgen die Kl344ger ihr Begehren weiter. 2 II. Das Landgericht hat ausgef374hrt, die Berufungssumme des 247 511 Abs. 2 Nr. 1 ZPO sei nicht erreicht. Die Beschwer der Kl344ger belaufe sich bei g374nstigs-ter Berechnung unter Einbeziehung der Kosten f374r den erledigten Teil auf h366chstens 569,63 200. Bei der Bemessung der Beschwer bleibe die nach Schluss der m374ndlichen Verhandlung vorgenommene Klageerh366hung um 85,72 200 au337er Betracht, weil sie in dem angefochtenen Urteil nicht ber374cksichtigt worden sei und daher keine Beschwer zu Lasten der Kl344ger begr374nde. 3 III. Die statthafte (247 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, 247 522 Abs. 1 Satz 4 ZPO) und auch im 334brigen zul344ssige (247 574 Abs. 2 Nr. 1 ZPO) Rechtsbeschwerde bleibt in der Sache ohne Erfolg. Zutreffend hat das Landgericht angenommen, dass der Beschwerdegegenstand von 374ber 600 200 (247 511 Abs. 2 Nr. 1 ZPO) nicht er-reicht ist. 4 - 4 - 1. Fehlt es - wie im Streitfall - an einer Zulassung durch das Erstgericht (247 511 Abs. 2 Nr. 2 ZPO), ist eine Berufung gem344337 247 511 Abs. 2 Nr. 1 ZPO nur zul344ssig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 600 200 374bersteigt. Der Wert des Beschwerdegegenstandes unterscheidet sich begrifflich sowohl von dem erstinstanzlichen Streitwert als auch der Beschwer: Der Streitwert be-stimmt die Grenzen der Beschwer, die im Falle einer Teilstattgabe den Streit-wert unterschreiten, ihn aber selbst bei einer uneingeschr344nkten Verurteilung oder Klageabweisung nicht 374berschreiten kann. In 334bereinstimmung mit dem Verh344ltnis von Streitwert zu Beschwer begrenzt der Wert der Beschwer seiner-seits den Wert des mit einem Rechtsmittel zu verfolgenden Beschwerdege-genstandes, der - wenn der Rechtsmittelf374hrer die ihm nachteilige Entschei-dung teils hinnimmt - geringer, aber selbst bei einem unbeschr344nkten Rechts-mittel keinesfalls h366her als die Beschwer sein kann (Jauernig NJW 2001, 3027 f). Mit dem Wert des Beschwerdegegenstandes (247 511 Abs. 2 Nr. 1 ZPO) ist darum der Wert der Beschwer gemeint, den der Rechtsmittelf374hrer mit dem Ziel ihrer Beseitigung zur Entscheidung durch das Rechtsmittelgericht stellt (RGZ 160, 204, 213; M374nchKomm-ZPO/Rimmelspacher, 3. Aufl. 247 511 Rn. 46; Musielak/Ball, ZPO 6. Aufl. 247 511 Rn. 18). Aus diesen Erw344gungen muss der Rechtsmittelf374hrer mit der Berufung die Beseitigung einer Beschwer von mehr als 600 200 verfolgen. 5 2. F374r die Beurteilung der Zul344ssigkeit des Rechtsmittels eines Kl344gers ist grunds344tzlich von der "formellen Beschwer" auszugehen. Danach ist der Kl344ger insoweit beschwert, als das angefochtene Urteil von seinen Antr344gen abweicht (BGHZ 50, 261, 263; BGH, Urt. v. 9. Oktober 1990 - VI ZR 89/90, NJW 1991, 703, 704). Im Blick auf den Teilerfolg der Klage betr344gt die Be-schwer der Kl344ger bezogen auf den Zeitpunkt der letzten m374ndlichen Verhand- 6 - 5 - lung nach den rechtlich zutreffenden und von den Kl344gern unangegriffenen Feststellungen des Berufungsgerichts h366chstens 569,63 200. Angesichts dieser Beschwer kann der Beschwerdegegenstand von 600 200 nicht erreicht sein. 3. Die Rechtsbeschwerde meint, wegen der uneingeschr344nkten Weiter-verfolgung des erstinstanzlich abgewiesenen Klagebegehrens erh366he sich die Beschwer der Kl344ger um den nach Schluss der m374ndlichen Verhandlung gel-tend gemachten weiteren Zahlungsanspruch 374ber 85,72 200 auf 655,35 200. Dem kann nicht beigetreten werden. 7 a) Gem344337 247 296a ZPO k366nnen nach Schluss der m374ndlichen Verhand-lung neue Angriffs- und Verteidigungsmittel nicht mehr vorgebracht werden. Da die Vorschrift lediglich Angriffsmittel, aber nicht den Angriff und damit die Klage selbst betrifft, werden zwar neue Sachantr344ge von ihrem Regelungsbereich nicht erfasst (vgl. nur Musielak/Huber aaO 247 296a Rn. 3). Wie sich jedoch aus 247 256 Abs. 2, 247 261 Abs. 2, 247 297 ZPO ergibt, ist die Erhebung einer neuen Klageforderung oder einer Klageerweiterung durch einen nach Schluss der m374ndlichen Verhandlung eingereichten Schriftsatz unzul344ssig, weil Sachantr344-ge sp344testens in der letzten m374ndlichen Verhandlung gestellt werden m374ssen (BGH, Urt. v. 2. Juni 1966 - VII ZR 41/64, WM 1966, 863, 864; Beschl. v. 9. Juli 1997 - IV ZB 11/97, NJW-RR 1997, 1486; Musielak/Huber, aaO; Stein/Jonas/Leipold, ZPO 22. Aufl. 247 296a Rn. 26; Z366ller/Greger, ZPO 27. Aufl. 247 296a Rn. 2a; HK-ZPO/Saenger, 2. Aufl. 247 296a Rn. 3; Frank O. Fischer NJW 1994, 1315, 1316; vgl. zur Unzul344ssigkeit einer nach Schluss der m374ndlichen Verhandlung eingereichten Widerklage: BGH, Beschl. v. 12. Mai 1992 226 XI ZR 251/91, NJW-RR 1992, 1085; Urt. v. 19. April 2000 - XII ZR 334/97, NJW 2000, 2512, 2513). 8 - 6 - b) Mangels einer Antragstellung in m374ndlicher Verhandlung darf 374ber eine nach Schluss der m374ndlichen Verhandlung eingereichte Klageerweiterung nicht entschieden werden (BGH, Beschl. v. 9. Juli 1997, aaO; OLG M374nchen ZIP 1981, 321, 322; Stein/Jonas/Leipold, aaO). In Einklang damit hat das Amts-gericht von einer Entscheidung 374ber die Klageerweiterung abgesehen. Da die Klageerweiterung mithin nicht Gegenstand der Ausgangsentscheidung wurde, ist ihr Wert bei der Bestimmung des Beschwerdegegenstandes au337er Betracht zu lassen (BGH, Beschl. v. 9. Juli 1997, aaO). 9 Ganter Raebel Kayser Gehrlein Grupp Vorinstanzen: AG Siegburg, Entscheidung vom 21.11.2007 - 118 C 474/06 - LG Bonn, Entscheidung vom 13.06.2008 - 8 S 247/07 -
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