BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZB 152/09 vom 9. Dezember 2010 in dem Insolvenzverfahren - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kayser, die Richter Raebel, Prof. Dr. Gehrlein und Grupp und die Rich-terin M366hring am 9. Dezember 2010 beschlossen: Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 3. Zivilkammer des Landgerichts L374neburg vom 17. Juni 2009 wird auf Kosten des weiteren Beteiligten zu 1 als unzul344ssig verworfen. Der Wert des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird auf 5.000 200 fest-gesetzt. Gr374nde: Die Rechtsbeschwerde ist statthaft (247247 7, 6, 59 Abs. 2 Satz 1 InsO, 247 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO), bleibt aber ohne Erfolg. 1 1. Die angefochtene Entscheidung ist nicht von Amts wegen mangels Wiedergabe des ma337geblichen Sachverhalts aufzuheben (vgl. BGH, Beschl. v. 14. Januar 2010 - IX ZB 78/09, ZInsO 2010, 345 Rn. 3 m.w.N.). Sie l344sst den zugrunde gelegten Sachverhalt durch die zul344ssige Bezugnahme auf das Gut-achten des Sonderinsolvenzverwalters noch ausreichend erkennen. 2 - 3 - 2. Die Rechtsbeschwerde ist unzul344ssig. Weder hat die Rechtssache grunds344tzliche Bedeutung noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechts-beschwerdegerichts (247 574 Abs. 2 ZPO). 3 a) Das Beschwerdegericht hat die Entlassung des weiteren Beteiligten zu 1 nicht entscheidend auf die Erw344gung gest374tzt, dieser sei verpflichtet ge-wesen, vor dem Abschluss des Vergleichs zun344chst Prozesskostenhilfe f374r ei-nen Rechtsstreit zu beantragen und diesen Antrag pers366nlich zu stellen. Es kommt daher nicht darauf an, ob das Beschwerdegericht in diesem Zusam-menhang den Anspruch auf rechtliches Geh366r verletzt hat oder ob seine Beur-teilung objektiv willk374rlich ist. 4 b) Der Streitfall verlangt nicht nach einer grunds344tzlichen Kl344rung der Frage, ob eine Pflichtverletzung nach 247 160 InsO stets die Entlassung des In-solvenzverwalters rechtfertigt. Denn das Beschwerdegericht hat die Vorausset-zungen des 247 59 Abs. 1 Satz 1 InsO damit begr374ndet, dass der im Gesetz be-sonders genannte Fall des 247 160 Abs. 2 Nr. 3 InsO und zus344tzlich ein erschwe-render Umstand vorlag. 5 c) Der Umstand, dass das Beschwerdegericht sich in seiner Entschei-dung nicht mit dem Vorbringen des weiteren Beteiligten zu 1 auseinanderge-setzt hat, ohne den Vergleich w344re die Masse g344nzlich leer ausgegangen, rechtfertigt nicht den Schluss auf eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Geh366r. Das Gericht ist nicht verpflichtet, sich in den Gr374nden seiner Entschei-dung mit jedem Vorbringen zu befassen. Zum wesentlichen Kern des Tatsa-chenvortrags zu einer Frage von zentraler Bedeutung geh366rte das in Rede ste- 6 - 4 - hende Vorbringen nicht (BVerfGE 86, 133, 145 f; 96, 205, 216 f; BGHZ 154, 288, 300). Kayser Raebel Gehrlein Grupp M366hring Vorinstanzen: AG Uelzen, Entscheidung vom 08.04.2009 - 7 IN 63/01 - LG L374neburg, Entscheidung vom 17.06.2009 - 3 T 47/09 -
Full & Egal Universal Law Academy