BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX Z B 152/11 vom 16. Mai 201 3 in dem Kostenfestsetzungsverfahren Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja ZPO § 91 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 1 Wird eine Rechtsanwaltsgesellschaft gemeinsam mit den beruflich zusammeng e- sch lossenen Rechtsanwälten wegen eines anwaltlichen Beratungsfehlers auf Sch a- densersatz verklagt, kann sie sich im Prozess von einem anderen Anwalt als dem der mitverklagten Rechtsanwälte vertreten lassen und im Falle ihres Obsiegens von ihrem Prozessgegner g rundsätzlich die Erstattung der entstandenen Rechtsanwalt s- kosten in Höhe der gesetzlichen Gebühren und Auslagen verlangen. BGH, Beschluss vom 16. Mai 2013 - IX ZB 152/11 - OLG Frankfurt/Main LG Frankfurt/Main - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kayser , die Richter Raebel, Dr. Fischer , Grupp und die Richterin Möhring am 16. Mai 201 3 beschlossen: D ie Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 1 8. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 8. März 2011 wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen . Der Gegenstandswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird auf 150.983,40 Gründe: I. Die Klägerin nahm eine Haftungsklage gegen die sie bei einem Unte r- nehmenskauf beratenden Rechtsanwälte - die deutsche Niederlassung einer amerikanischen limited liability partnership (LLP; Beklagte zu 1) und die sie b e- ratenden Partner der deutschen Ni ederlassung (die Beklagten zu 2 bis 4) - und eine Steuerberatergesel lschaft (Beklagte zu 5) z urück. Der Streitwert dieses Klageverfahrens betrug 30 Millionen . Die Beklagte zu 1, die Beklagten zu 2 bis 4 gemeinsam und die Beklagte zu 5 hatten sich im Haftungsprozess jeweils durch einen eigenen Rechtsanwalt vertreten lassen. Durch Beschlüsse vom 1 - 3 - 9. Juli 2008 und vom 3. September 2008 er legte das Landgericht de r Klägerin die Kosten des Rechtsstreits auf. Der Rechtspfleger des Landgericht s hat durch Beschluss vom 24. November 2010 von den beantragten außergerichtlichen Kosten zugunsten der Beklagten zu 1 gegen die Klägerin 228.760 Terminsgebühr; Post - und Telekommunikationspauschale gemäß Nr. 7002 RVG VV) nebst Zinsen festgesetzt. Die Festsetzung weiter geltend gemachter Auslagen in Höhe von 233.327,03 r abgelehnt. Hiergegen haben sowohl die Klägerin als auch die Beklagte zu 1 form - und fristgerecht sofortige B e- schwerde eingelegt. Das Oberlandesgericht hat - nach Übertragung der Sache auf den Senat - durch Beschluss vom 8. März 2011 beide Beschwerden z u- rückgewiesen und hinsichtlich der Entscheidung über die sofortige Beschwer de der Klägerin die Rechtsbeschwerde zugelassen. Mit der Rechtsbeschwerde will die Klägerin erreichen, dass ihr gegenüber nur Kosten zugunsten der Beklagten zu 1 in Höhe von 77.776,60 1 bis 4 müssten sich kostenrechtlich so behandeln lassen, als hätten sie nur e i- nen Anwalt mit ihrer Vertretung beauftragt. II. Die Rechtsbeschwerde ist zulässig (§ 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, § 575 ZPO) , sie hat in der Sache jedoch keinen Erfolg . 1. Das Oberlandesgericht hat ausgeführt: Ein Verstoß der Beklagten zu 1 gegen das Gebot der Kostengeringhaltung sei nicht ersi chtlich. Selbst wenn man die Auffassung vertreten würde, den Beklagten zu 1 bis 4 habe es wegen 2 3 4 - 4 - einer gleichgelagerten Interessenlage unter kostenrechtlichen Gesichtspunkten obl e gen, für eine gemeinsame Prozessvertretung Sorge zu tragen, fehle es j e- denfall s an einem rechtsmissbräuchlichen Verhalten der Beklagten zu 1. Denn es wäre nicht ihre Aufgabe gewesen, sich mit den Beklagten zu 2 bis 4 auf e i- nen gemeinsamen Prozessbevollmächtigten zu einigen. Vielmehr sei sie befugt gewesen, einen die gemeinsame Vertr etung übernehmenden Rechtsanwalt auszuwählen. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (Beschluss vom 2. Mai 2007 - XII ZB 156/06 , NJW 2007, 2257 Rn. 21) obliege es den e i- nen Prozess als Streitgenossen führenden Mitgliedern einer Rechtsanwaltsg e- sells chaft bürgerlichen Rechts im Falle einer entsprechenden Interessenlage, die Gesellschaft zu mandatieren. Nichts anderes könne gelten, wenn die Rechtsanwaltsgesellschaft eine LLP sei. In diesem Fall sei der Gesellschaft aus kostenrechtlicher Sicht die Entsc heidung über die gemeinsame Prozessvertr e- tung zu überlassen. Dass die Beklagte zu 1 sich durch einen externen Recht s- anwalt habe vertreten lassen, sei kostenrechtlich ohne Belang. 2. Diese Ausführungen halten rechtlicher Nachprüfung nicht stand. We nn die Beklagten zu 1 bis 4 aus kostenrechtlichen Gründen wegen gleichgelagerter Interessen gemeinsam einen Rechtsanwalt mit ihrer Vertretung im Haftungsprozess hätten beauftragen müssen, wie das Oberlandesgericht in der angefochtenen Entscheidung - anders als dies die Rechtsbeschwerdeerw i- derung meint - offengelassen hat, kann ein in der Beauftragung eines weiteren Rechtsanwalts liegendes rechtsmissbräuchliches Handeln der Beklagten zu 1 entgegen der angefochtenen Entscheidung nicht unter Hinweis auf den zi tierten Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 2. Mai 2007 ( aaO ) verneint werden. Dort ist nicht angenommen worden , dass die Anwaltsgesellschaft den Prozes s- bevollmächtigten auch für die Gesellschafter bestimmen kann, wenn sie g e- 5 6 - 5 - meinsam verklagt werden, sonde rn vielmehr wird den Gesellschaftern eine r Anwaltssozietät nahegelegt, wie üblich die Sozietät zu mandatieren und nicht eines ihrer Mitglieder; dann würde keiner der Sozien bevorteilt oder benachte i- ligt. Entschieden ist allerdings, dass regelmäßig nur der Kfz - Haftpflichtver - sicherer, nicht aber der Versicherungsnehmer einen Anspruch auf Erstattung der Anwaltskosten hat, wenn Versicherer und Versicherungsnehmer im Ve r- kehrsunfallprozess jeweils einen Prozessbevollmächtigten beauftragen. Die Mehrkosten, di e durch die Beauftragung eines eigenen Rechtsanwalts durch den Versicherungsnehmer entstehen, sind nicht erstattungsfähig. Im Haf t- pflichtprozess gilt im Innenverhältnis zwischen Versicherer und Versicherung s- nehmer die Versicherungsbedingung E. 2.4 AKB. Dan ach hat der Versich e- rungsnehmer im Falle eines Rechtsstreits dessen Führung dem Versicherer zu überlassen und dem Rechtsanwalt, den der Versicherer bestellt, Vollmacht zu erteilen. Daraus ist zu folgern, dass für den Versicherungsnehmer grundsätzlich kein Anlass besteht, einen eigenen Prozessbevollmächtigten zu bestellen (BGH, Beschluss vom 20. Januar 2004 - VI ZB 76/03, VersR 2004, 622, 623). An einer entsprechenden Regelung fehlt es aber im Verhältnis zwischen der Rechtsanwaltsgesellschaft und ihren G esellschaftern. Dass sich die Gesel l- schaft im Gesellschaftsvertrag vorbehalten hätte, im Haftungsprozess einen gemeinsamen Prozessbevollmächtigten zu beauftragen, ist weder festgestellt noch behauptet worden . Eine entsprechende Berechtigung ergibt sich auc h nicht, wie die Beklagte zu 1 meint, aus Nr. 10 0 8 RVG VV. Dort ist nur geregelt, dass einem Anwalt, der von mehreren Auftraggebern beauftragt wird, eine E r- höhungsgebühr zusteht. Hieraus ergibt sich weder, we lcher der Auftraggeber ihn beauftragen darf, noc h, wer von den Auftraggebern in welcher Höhe das 7 8 - 6 - Honorar zu begleichen hat und wem der Erstattungsanspruch gegenüber dem Prozessgegner zusteht. Im Verhältnis zwischen beauftragtem Anwalt und Au f- traggeber lassen sich die Zahlungspflichten der Streitgenossen aus § 7 RVG ableiten. Soweit sich die Vergütungsansprüche des Anwalts gegen die Streitg e- nossen überschneiden, besteht eine gesamtschuldnerische Haftung (§ 426 BGB). Im Verhältnis zum Prozessgegner sind die Streitgenossen hinsichtlich der auf ihrer Seite i nsgesamt anfallenden Anwaltskosten Anteilsgläubiger (§ 420 BGB; vgl. MünchKomm - ZPO/Schulz, 4. Aufl., § 100 Rn. 29). Für we l- chen Prozessbevollmächtigten sich ein Rechtsanwalt im Haftungsprozess en t- scheidet, liegt in seinem Ermessen. Grundsätzlich muss er si ch von der Rechtsa nwaltsgesellschaft nicht vorschreiben lassen, durch wen er sich vertr e- ten lässt (vgl. OLG Düsseldorf, Beschluss vom 21. Dezember 2009 - 24 W 61/09, juris Rn. 13). Es hat nur kostenrechtliche Folgen, wenn sich die gemei n- sam verklagten Rech tsanwälte und die Rechtsanwaltsgesellschaft rechtsmis s- bräuchlich durch unterschiedliche Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. 3. Jed och ist d ie Entscheidung aus anderen Gründen richtig (§ 577 Abs. 3 ZPO) . Die Beklagten zu 1 bis 4 müssen sich kostenr echtlich nicht so b e- handeln lassen, als hätten sie zur Abwehr der Klage nur einen gemeinsamen Prozessbevollmächtigten beauftragt. Vielmehr können sowohl die Beklagte zu 1 auf der einen als auch die Beklagten zu 2 bis 4 auf der anderen Seite von der Klägeri n nach § 91 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 1 ZPO Erstattung der ihnen en t- standen Anwaltskosten in Höhe der gesetzlichen Gebühren und Auslagen ve r- langen. a) G rundsätzlich steht es den einfachen Streitgenossen (§§ 59, 60, 61 ZPO) wie den Beklagten zu 1 bis 4 frei, sich von einem eigenen Anwalt vertr e- ten zu lassen, wenn sie gemeinsam verklagt werden. Dies hat kostenrechtlich 9 10 - 7 - zur Folge, dass im Falle des Obsiegens ihr Prozessgegner die jedem Streitg e- nossen entstandenen Anwaltskosten nach § 91 ZPO erstatten mus s. Von di e- sem Grundsatz sind je nach den Umständen des Einzelfalles aber dann Au s- nahmen zu machen, wenn feststeht, dass ein eigener Prozessbevollmächtigter für eine interessengerechte Prozessführung nicht erforderlich sein wird. In e i- nem solchen Fall ist e s rechtsmissbräuchlich, ohne besonderen sachlichen Grund einen eigenen Anwalt einzuschalten, so dass die doppelt geltend g e- machten Kosten nicht als notwendig im Sinne von § 91 Abs. 1 ZPO anzusehen und damit auch nicht erstattungsfähig sind. Dies folgt aus dem zwischen den Parteien bestehenden Prozessrechtsverhältnis, aus dem jede Partei nach Treu und Glauben verpflichtet ist, die Kosten ihrer Prozessführung niedrig zu halten (BGH, Beschluss vom 20. J anuar 2004 - VI ZB 76/03, VersR 200 4, 622 f; vom 2. Mai 20 07 - XII ZB 156/06, NJW 2007, 2257 Rn. 12 f ; vom 3. Februar 2009 - VIII ZB 114/07, AGS 2009, 306 f; vom 11. September 2012 - VI ZB 60 /11, A n- wBl. 2012, 1008 Rn. 9 f; BVerfG, NJW 1990, 2124 ). Ein solcher sachlicher Grund ist in der Rechtsprechung vernei nt worden , wenn sich die Mitglieder einer noch bestehenden Rechtsanwaltssozietät vertr e- ten ( vgl. BGH, Beschluss vom 2 . Mai 2007 , aaO Rn. 7 ff ; OLG Düsseldorf, Ju r- Büro 1992, 816 f; OLG Karlsruhe , Beschluss vom 31. August 1994 - 11 W 86/94, juris Rn. 9; OLG Naumburg, Beschluss vom 16. Oktober 2001 - 13 W 187/01, juris Rn. 3; RPfleger 2005, 482 f; vom 11. August 2005 - 12 W 74/05, juris Rn. 3; OLG Köln, JurBüro 2010, 535 f; SchlhOLG , JurBüro 1988, 1030) oder sie sich jeweils durch einen externen Rec htsanwalt v ertreten lassen (OLG Karlsruhe, Beschluss vom 31. August 1994 - 11 W 86/94, juris Rn. 9; OLG Köln, aaO S. 535 ). Dies gilt jedenfalls regelmäßig dann, wenn sie auf E r- füllung von der Sozietät eingegangener Verträge - etwa auf Zahlung der Mieten 11 - 8 - für die Büror äume der Sozietät (vgl. BGH, Beschluss vom 2. Mai 2007, aaO) - verklagt werden und es nicht um die Haftung für berufliche Fehler geht. Auf der anderen Seite ist ein sachlicher Grund für eine getrennte Pr o- zessführung in der Rechtsprechung angenommen w orden , wenn nur einer der verklagten Rechtsanwälte ein Mandat betreut hat und der andere nach Beend i- gung des Mandats aus der gemeinsamen Sozietät ausgeschieden ist (OLG Karlsruhe, Beschluss vom 31. August 1994 - 11 W 86/94, juris Rn. 11; OLG Düsseldorf, Be schluss vom 21. Dezember 2009 - 24 W 61/09, juris Rn. 11; OLG Köln, JurBüro 2010, 535) oder die Sozietät zwis chenzeitlich aufgelöst ist (OLG Hamburg, MDR 1989, 824 f). Entsprechendes kann gelten, wenn ein R e- gress zwischen den Gesellschaftern droht (OLG Düs seldorf, Beschluss vom 21. Dezember 2009 - 24 W 61/09, juris Rn. 12; OLG Köln, aaO ). Auch wird ein die getrennte Beauftragung von Rechtsanwälten rechtfertigender Interessenw i- derstreit angenommen, wenn Anhaltspunkte dafür erkennbar sind, dass im I n- nenverhäl tnis der verklagten Rechtsanwälte eine vom Grundsatz des § 426 Abs. 1 Satz 1 BGB abweichende Ausgleichungspflicht in Be tracht kommt (vgl. OLG Naumburg, RPfleger 2005, 482, 483). b) Wenn beruflich zusammengeschlossene Rechtsanwälte gegebene n- falls auch neben der Gesellschaft wegen eines anwaltlichen Beratungsfehlers von der Mandantschaft als Streitgenossen auf Schadensersatz in Anspruch g e- nommen werden, besteht regelmäßig ein sachlicher Grund z ur getrennten Pr o- zessführung , der den Rechtsmissbrauch aussch ließt . Denn in den Fällen der Haftung eines Rechtsanwalts für Beratungsfehler kann im Grundsatz nicht d a- von ausgegangen werden, dass die Interessen der gemeinsam verklagten Rechtsanwälte gleichgerichtet sind und ihnen eine gemeinsame Prozessfü h- rung zugemut et werden kann. 12 13 - 9 - Das Haftungs risiko kann bei unterschiedlichen Versi cherern versichert sein, die ihrerseits auf der Beauftragung bestimmter , unterschiedlicher Pr o- zessbevollmächtigte r bestehen. Aus dem Gesellschaftsvertrag oder aus § 426 BGB können sic h im Innenverhältnis unterschiedliche Haftungsquoten ergeben. Auch kann die Stellung der verklagten Rechtsanwälte innerhalb der Rechtsa n- waltsgesellschaft so unterschiedlich sein, dass sie sich für eine getrennte Pr o- zessführung entschließen, ohne dass hierin ein Rechtsmissbrauch gesehen werden kann. Es liegt auf der Hand, dass die Interessen von Sozien und mitha f- tenden Scheinsozien, v on Seniorpartnern, Vollpartnern, Juniorpartnern und a n- gestellten Partnern divergieren . Dies gilt insbesondere für die gegebenenfalls internatio nal tätigen Großkanzleien mit einer Vielzahl im Briefkopf angegebener Partner. Gerade der Streitfall zeigt dies deutlich : Die Beklagte zu 1 ist eine wel t- weit agierende LLP amerikanischen Recht s, die Beklagten zu 2 bis 4 sind bei ihr Partner und haben in der deutschen Niederlassung als Rechtsanwälte die Klägerin beraten. O b und wie die in Deutschland beratend für eine LLP auftr e- tenden Rechtsanwälte im Regressfall gegenüber dem Mandanten haften, o b gesellschaftsrechtlich, vertraglich, aus Rechtsschein - oder Sachwalterhaftung oder aus D elikt (vgl. Rink ler in Zuge hör/ G . Fischer/Vill/D . Fischer/Rinkler/ Chab , Handbuch der Anwaltshaftung, 3. Aufl., Rn. 464; Weller/Kienle, DStR 2005, 1102 , 1105 ff ) , ist bislang höchstrichterlich noch nicht geklärt . Der geltend g e- machte Schadensersatzanspruch war wegen seiner Höhe potentiell existenzg e- fährdend. Dies alles lässt es als nicht rechtsmissbräuchlich erscheinen, dass 14 15 - 10 - sich die Beklagte zu 1 auf der einen Seit e und die Beklagten zu 2 bis 4 auf der anderen Seite für eine getrennte Prozessführung entschieden haben. Kayser Raebel Fischer Grupp Möhring Vorinstanzen: LG Frankfurt/Main, Entscheidung vom 24.11.2010 - 2 - 12 O 410/07 - OLG Frankfurt/Main, Entsc heidung vom 08.03.2011 - 18 W 1/11 -
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