ECLI:DE:BGH:2016:051016BXIIZB152.16.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS XII ZB 152/16 vom 5. Oktober 2016 in der Betreuungssache Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja ZPO § 411 a Beabsichtigt das Gericht, in einem Betreuungsverfahren ein in einem anderen Verfahren eingeholtes Sachverständ igengutachten entsprechend § 411 a ZPO zu verwerten, muss es den Beteiligten zuvor rechtliches Gehör gewähren (im Anschluss an die Senatsbeschlüsse vom 27. April 2016 XII ZB 611/15 FamRZ 2016, 1149 und vom 16. November 2011 XII ZB 6/11 FamRZ 2012, 293). BGH, Beschluss vom 5. Oktober 2016 - XII ZB 152/16 - LG Amberg AG Schwandorf - 2 - D er XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 5. Oktober 2016 durch die Richter Dr. Klinkhammer, Schilling, Dr. Günter und Dr. Botur und die Richterin Dr. Krüger be schlossen: Auf die Rechtsbeschwerden der Betroffenen und des weiteren B e- teiligten zu 1 wird der Beschluss der 3. Zivilkammer des Landg e- richts Amberg vom 26. Februar 2016 aufgehoben. Die Sache wird zur erneuten Behandlung und Entscheidung, auch über die Ko sten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Lan d- gericht zurückverwiesen. Beschwerdewert: 5.000 Gründe: I. Für d ie 92 - jährige Betroffene wurde ein Betreuungsverfahren im Nove m- ber 2013 eingestellt, nachdem s ie am 10. Oktober 2013 eine (notariell beurk u n- dete) Vorsorgevollmacht für ihren Sohn, den Bet eiligten zu 1 , errichtet und e in ärztliches Gutachten zuvor bei der Betroffenen zwar bereits beginnende kogn i- tive Defizit e , aber keine relevante Einschränkung der freien Willensbildung fes t- gestellt und ihr G eschäftsfähigkeit für die Errichtung einer Vorsorgevollmacht attestiert hatte . Ein weiteres Betreuungsverfahren, in dem das gerichtlich erh o- bene Sa chverständigengutachten vom 28. März 2015 bei der Betroffenen eine 1 - 3 - mittelschwere Demenz (ICD - 10 F 03) festste llte, wurde im Juni 2015 im Hinblick auf die Vorsorgev ollmacht für den Beteiligten zu 1 eingestellt. Im Dezember 2015 hat das Amtsgericht auf Anregung der caritas Sozialstation, die eine ma n- gelhafte Pflegesituation bei der Betroffenen anzeigte, nach Anhöru ng der B e- troffenen eine Betreuung mit folgen den Aufgabenkreisen angeordnet: - Vermögenssorge - Aufenthaltsbestimmung - Abschluss, Änderung und Kontrolle der Einhaltung eines Heim - Pflegevertrages - Geltendmachung von Rechten der Betreuten gegenüber ihrem Bevollmäch tigten, insbesondere auch Widerruf der Vorsorg e- voll macht vom 10. Oktober 2013 - Entgegennahme, Anhalten und Öffnen der Post im Rahmen der übertragenen Aufgabenkreise - Gesundheitsfürsorge einschließlich hiermit verbundener Au f- enthaltsbestimmung - Organisation de r ambulanten Versorgung - Vertretung gegenüber Behörden, Versicherungen, Renten - und Sozialleistungsträgern. Das Landgericht hat die Beschwerden der Betroffenen und des Beteili g- ten zu 1 zurückgewiesen. Hiergegen richten sich ihre Rechtsbeschwerden. II. Die Rechtsbeschwerden s ind ohne Zulassung statthaft (§ 70 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 FamFG) und auch im Übrigen zulässig. 2 3 - 4 - Sie sind auch begründet und führen zur Aufhebung der angefochtenen Entscheidung und zur Zurückverweisung der Sache an das Landgericht. 1. Das Beschwerdegericht hat zur Begründung seiner Entscheidung aus - geführt, das Amtsgericht habe ein Sachverständigengutachten eingeholt und die Betroffene persönlich angehört. Die Betroffene leide an einer Demenz in Form einer mittelschweren psychischen St örung. Die Voraussetzungen für eine freie Willensbildung seien bei der Betroffenen nicht mehr gegeben. Dies ergebe sich aus dem im Vorverfahren eingeholten psychiatrischen Sach verständ igen - gutachten vom 28. März 2015 . Auch Betreuungsbedürftigkeit und Betre uung s- bedarf seien gegeben . Der Beteiligte zu 1 sei offensichtlich weder geeignet noch gewillt, die Vollmacht zum Wohl der B etroffenen einzusetzen. Dies ergebe sich aus der Stellungnahme der Verfahrenspflegerin vom 2. Februar 2016 und decke sich nachvollzie hbar mit der Ansicht des Ausgangsgerichts und der Schil - derung der mangelhaften Pflegesituation seitens der caritas Sozialstation. Die Anordnung der Betreuung sei a uch gegen den Willen der Betrof fenen möglich . Denn das psychiatrische Gutachten vom 28. März 2015 stelle hierzu fest, dass die B etroffene aufgrund ihrer Demenz ihren Willen nicht mehr frei bestimmen könne. 2. Die angefochtene Entscheidung hält bereits den V erfahrens rüg en der Rechtsbeschwerden nicht stand . Das Beschwerdegericht hätte das Sachv erständigengutachten aus dem vorangegangenen Betreuungsverfahren nicht verwerten dürfen, ohne die B e- troffene und den Beteiligten zu 1 auf die beabsichtigte Verwertung hinzuweisen und hierzu ausreichend rechtliches Gehör zu gewähren. Ge mäß § 280 Abs. 1 Fa mFG hat vor der Bestellung eines Betreuers eine förmliche Beweisaufnahme über die Notwendigkeit der Maßnahme durch Ei n- 4 5 6 7 8 - 5 - h o lung eines Gutachtens stattzufinden. Die förmliche Beweisaufnahme muss sich auch auf die fehlende Fähigkeit zur freien Willensbildung be ziehen, wenn ein Betreuer gegen den Willen des Betroffenen bestellt werden soll (Senatsb e- schluss vom 27. April 2016 XII ZB 611/15 FamRZ 2016, 1149 Rn . 14). We - gen der gesetzlich angeordneten Förmlichkeit der Beweisaufnahme (§§ 280 Abs. 1, 30 Abs. 2 Fam FG) kann das in einem anderen Verfahren eingeholte Gutachten nur dann ve rwertet werden, wenn es gemäß § 411 a ZPO in das Verfahren eingeführt und dem Betroffenen Gelegenheit gegeben worden ist, zu den Ausführungen des zu verwertenden Gutachtens in dem vorl iegenden Ve r- fahren Stellung zu nehmen. Beabsichtigt das Ge richt von der Möglichkeit des § 411 a ZPO Gebrauch zu machen, muss es den Beteiligten vor der Anordnung der Verwertung rechtliches Gehör gewähren (Senatsbeschlüss e vom 27. April 2016 XII ZB 611/15 FamRZ 2016, 1149 Rn . 15 und vom 16. November 2011 XII ZB 6/11 FamRZ 2012, 293 Rn . 24 ). Daran fehlt es im vorliegenden Fall. Die Rechtsbeschwerdeführer rügen zu Recht, dass ihnen hinsichtlich der aus dem Sachverständigengutachten vom 28. März 2015 verwerteten Feststellungen kein ausreichendes rechtliches G e- hör gewährt worden ist. Weder das Amts - noch das Land gericht haben die b e- absichtigte Verwertung des Sachverständigengutachtens angekündigt oder den Beteiligten rechtliches Gehör zu der beabsichtig ten Verwertung gewährt. Dass dem Verfahrensbevollmächtigten der Betroffenen Einsicht auch in die Beiakte gewährt wurde, in der sich das Gutachten befindet, vermag das für ein Vorg e- hen nach § 411 a ZPO erforderliche rechtliche Gehör nicht zu ersetzen. 3. Der angefochtene Beschluss kann deshalb keinen Bestand haben. Der Senat kann in der Sache nicht abschließend entscheiden, da nach ausreichender Gewährung rechtlichen Gehörs zunächst tragfähige aktuelle 9 10 11 - 6 - Feststellungen über die Notwendigkeit einer Betreu ung in den angeordneten Aufgabenkreisen und die Fähigkeit der Betroffenen zur freien Willensbildung (insbesondere hinsichtlich ihres seit Einleitung des ersten Betreuungsverfa h- rens konsequent und durchgehend geäußerten Wunsches, beim Beteiligten zu 1 zu le ben und von diesem versorgt zu werden) zu treffen sind. Die Sache ist deshalb an das Landgericht zurückzuverweisen. Soweit die Rechtsbeschwe r- de n darüber hinaus die Erforderlichkeit einer Betreuung trotz der Vorsorgevol l- macht für den B eteiligten zu 1 in Fra ge stellen, da weder die Stellungnahm e der Betreuungsbehörde vom 23. November 2015 noch das Gutachten des mediz i- nischen Dienstes der Krankenversicherung in Bayern vom 10. November 2015 noch das Anhörungsprotokoll des Amtsgerichts vom 17. Dezember 2015 best ä- tigt hätten, dass der Beteiligte zu 1 der Pflegesituation seiner Mutter nicht nac h- komme(n könne), wird das Landgericht dies ebenfalls zu prüfen haben. Im Ü b- rigen setzt eine Betreuung, die sich (auch) auf die Befugnis zum Widerruf ertei l- ter Vorsorgevollmac hten erstrecken soll, tragfäh ige Feststellungen voraus, dass - 7 - das Festhalten an der erteilten Vorsorgevollmacht eine künftige Verletzung des Wohls der Betroffenen mit hinreichender Wahrscheinlichkeit und in erheblicher Schwere befürchten lässt (vgl. im Ein zelnen Senatsbeschluss vom 13. Juli 2016 XII ZB 488/15 NJW - RR 2016, 1095). Von einer weiteren Begründung der Entscheidung wird abgesehen, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung von Rechtsfragen grundsätzlicher Bede u- tung, zur Fortbildung des Recht s oder zur Sicherung einer einheitlichen Rech t- sprechung beizutragen (§ 74 Abs. 7 FamFG). Klinkhammer Schilling Günter Botur Krüger Vorinstanzen: AG Schwandorf, Entscheidung vom 30.12.2015 - 407 XVII 469/15 - LG Amberg, Entscheidung vom 26.02.2016 - 32 T 130/16 - 12
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