BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS XII ZB 153/01 vom 22. August 2001 in der Familiensache - 2 - Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 22. August 2001 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Blumenröhr und die Richter Dr. Hahne, Gerber, W e - ber-Monecke und Prof. Dr. Wagenitz beschlossen: Die weitere Beschwerde des Klägers gegen den Beschluß des 3. Senats für Familiensachen des Brandenburgischen Oberla n - desgerichts vom 15. Januar 2001 wird auf seine Kosten als u n - zulässig verworfen. Der Antrag des Beklagten zu 1, ihm zur Verteidigung gegen die weitere Beschwerde Prozeßkostenhilfe zu bewilligen, wird z u - rückgewiesen. Wert des Beschwerdegegenstandes: 1.200 DM Gründe: Gegen Entscheidungen der Oberlandesgerichte ist - abgesehen von hier nicht vorliegenden Ausnahmen - keine Beschwerde zulässig (§§ 567 Abs. 4, 97 ZPO). Dem Beklagten zu 1 kann Prozeßkostenhilfe nicht bewilligt werden. Die beantragte Beiordnung seines zweitinstanzlichen Prozeßbevollmächtigten im vorliegenden Verfahren der weiteren Beschwerde kommt ohnehin nicht in B e - tracht, weil dieser beim Bundesgerichtshof nicht zugelassen ist. Aber auch die - 3 - Beiordnung eines beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalts ist nicht geboten. Zweck der Prozeßkostenhilfe ist es, die mittellose Partei beim Zugang zum gerichtlichen Rechtsschutz und im Rechtsstreit einer vermöge n - den Partei gleichzustellen. Hieraus ergibt sich, daß einer mittellosen Partei Prozeßkostenhilfe nicht bewilligt werden darf, wenn eine vermögende Partei, die für die Kosten selbst aufkommen müßte, auf die Rechtsverfolgung oder -verteidigung vernünftigerweise verzichten würde (MünchKomm ZPO/Wax, 2. Aufl. § 114 Rdn. 118; Zöller/Philippi, ZPO 22. Aufl. § 114 Rdn. 30; M u - sielak/Fischer, ZPO 2. Aufl. § 114 Rdn. 30, jeweils m.w.N.). Die vorliegende weitere Beschwerde ist offensichtlich nicht statthaft und damit unzulässig. Eine vernünftige vermögende Partei hätte in der gegebenen Situation (evtl. nach Belehrung durch ihren zweitinstanzlichen Prozeßbevol l - mächtigten, die noch im Rahmen des zweitinstanzlichen Mandats zu erfolgen hat) darauf verzichtet, einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsa n - walt einzuschalten und sich auf diese Weise - jedenfalls zunächst - mit übe r - flüssigen Kosten zu belasten. Es entspricht auch in anderen Fällen der Rech t - sprechung des Bundesgerichtshofs, daß Prozeßkostenhilfe zur Verteidigung - 4 - gegen ein Rechtsmittel nicht zu bewilligen ist, wenn von vornherein feststeht, daß das Rechtsmittel als unzulässig zu verwerfen ist (vgl. Thomas/Putzo ZPO 23. Aufl. § 119 Rdn. 13 m.N). Blumenröhr Hahne Gerber Weber-Monecke Wagenitz
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