BUNDESGERICHTSHOFBESCHLUSSIX ZB 153/03 vom23. Oktober 2003in dem Insolvenzeröffnungsverfahren - 2 -Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden RichterDr. Kreft und die Richter Dr. Fischer, Dr. Ganter, Kayser und Villam 23. Oktober 2003beschlossen:Dem Schuldner wird gegen die Versäumung der Beschwerdefristsowie der Beschwerdebegründungsfrist Wiedereinsetzung in denvorigen Stand gewährt (§§ 233, 236 Abs. 1 bis 3 ZPO).Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluß der 10. Zivilkammerdes Landgerichts Bochum vom 3. Februar 2003 wird auf Kostendes Schuldners als unzulässig verworfen.Beschwerdewert: 300 Gründe: Die statthafte Rechtsbeschwerde ist unzulässig, weil keiner der Fälledes § 574 Abs. 2 ZPO vorliegt.1. Grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 574 Abs. 2 Nr. 1 ZPO hatdie Sache nicht. Ob ein Zulassungsgrund (§ 543 Abs. 2 ZPO) gegeben ist, be-urteilt sich im Revisionsrecht nach dem Zeitpunkt der Entscheidung über dieNichtzulassungsbeschwerde (vgl. BGH, Beschl. v. 20. November 2002 - IV ZR - 3 -197/02, WM 2003, 574; v. 12. März 2003 - IV ZR 278/02, WM 2003, 986). Fürden Anwendungsbereich des § 574 Abs. 2 ZPO kann insoweit nichts anderesgelten, weil die Zulassungsvoraussetzungen nach dieser Bestimmung mit denGründen für die Zulassung der Revision nach § 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO über-einstimmen.Die von der Rechtsbeschwerde für grundsätzlich gehaltene Rechtsfrage,unter welchen Voraussetzungen das Insolvenzgericht berechtigt ist, die Ge-währung der Stundung der Verfahrenskosten von der vom Schuldner darzule-genden Höhe des von seiner Ehefrau erzielten Einkommens abhängig zu ma-chen, ist durch die Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 24. Juli 2003(IX ZB 539/02, NJW 2003, 2910, zur Veröffentlichung in BGHZ vorgesehen)geklärt. Danach hat der Schuldner dem Insolvenzgericht grundsätzlich auchAngaben zu den Einkommens- und Vermögensverhältnissen seines Ehepart-ners zu machen. Hat der Schuldner - was nach der genannten Rechtsprechungvom Insolvenzgericht zu prüfen ist - einen Anspruch auf Leistung eines Ko-stenvorschusses nach § 1360a Abs. 4 BGB, ist sein Stundungsantrag unbe-gründet.2. Die Rechtssache erfordert entgegen der Auffassung der Rechtsbe-schwerde auch keine Entscheidung zur Sicherung einer einheitlichen Recht-sprechung (§ 574 Abs. 2 Nr. 2 Fall 2 ZPO). Das Landgericht stellt zwar fest,daß der Schuldner den ihm vom Amtsgericht mit Begleitschreiben vom 28. Fe-bruar 2002 übersandten Anhörungsbogen nicht ausgefüllt habe. Hierzu hat derBundesgerichtshof (Beschl. v. 24. Juli 2003 aaO) ausgeführt, daß der Schuld-ner die erforderlichen Angaben im Stundungsverfahren auch formlos machenkann und zur Benutzung eines vom Insolvenzgericht ausgegebenen Formulars - 4 -nicht verpflichtet ist. Der weiteren Begründung der angefochtenen Entschei-dung kann aber entnommen werden, daß diese ganz allgemein darauf abge-hoben hat, der Schuldner habe die geforderten Angaben zu den Einkommens-und Vermögensverhältnissen insbesondere im Hinblick auf das Einkommenseiner Ehefrau trotz entsprechender Aufforderung nicht ergänzt, obwohl er zu-vor erklärt habe, seine Ehefrau erziele ein eigenes Einkommen. Diese Begrün-dung steht zu der zitierten Rechtsprechung des Senats nicht in Widerspruch.3. Schließlich ist die angefochtene Entscheidung auch nicht evidentfehlerhaft in dem Sinne, daß sie unter keinem denkbaren Aspekt mehr vertret-bar ist oder auf einer Verletzung der Verfahrensgrundrechte des Beschwerde-führers beruht (vgl. BGH, Beschl. v. 27. März 2003 - V ZR 291/02, WM 2003,987 zur Veröffentlichung in BGHZ vorgesehen). Der vorgelegte Wohngeldbe-scheid hinderte das Insolvenzgericht nicht von vornherein daran, die Einkom-mensverhältnisse der Ehefrau des Schuldners zu erfragen. Soweit ein Schuld-ner wegen Sprachschwierigkeiten die ihm erteilten Auflagen nicht hinreichendzu erfüllen vermag, ist ihm ein kostenloser Dolmetscher zur Verfügung zu stel-len (vgl. BGH, Beschl. v. 24. Juli 2003 aaO; BVerfGE 64, 135, 144; BVerfGNVwZ 1987, 785). Der Schuldner macht mit der Rechtsbeschwerde indes nichtgeltend, daß er die Zuziehung eines Dolmetschers im Verfahren vor dem Insol-venzgericht vergeblich verlangt habe.KreftFischerGanterKayserVill
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