BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZB 153/06 vom 29. M344rz 2007 in dem Insolvenzverfahren Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja InsO 247 63; InsVV 247 1 Abs. 2 Nr. 1; BGB a.F. 247247 195, 196 Abs. 1 Nr. 15, 247 198, 201, 209 ; BGB n.F. 247 195, 199, 204; EGBGB Art. 229 247 6 Abs. 1, 2, 4 a) Solange die Verg374tung des Insolvenzverwalters nicht bestandskr344ftig festgesetzt ist, unterliegt der dahingehende Anspruch der regelm344337igen Verj344hrung. b) Durch die Stellung eines Verg374tungsantrags wird die Verj344hrung des Insolvenz-verwalterverg374tungsanspruchs gehemmt. c) Ist das Insolvenzverfahren zu einem Zeitpunkt beendet worden, zu dem die Ver-wertungsma337nahmen noch nicht abgeschlossen oder noch nicht einmal aufge-nommen waren, muss im Rahmen der Bemessung der Verwalterverg374tung auch der Ertrag der noch nicht verwerteten, einem Absonderungsrecht unterliegenden Massegegenst344nde Teil der Berechnungsgrundlage sein. W344ren solche Gegens-t344nde auch ohne die vorzeitige Beendigung des Verfahrens nicht verwertet wor-den, sind sie nicht zu ber374cksichtigen. BGH, Beschluss vom 29. M344rz 2007 - IX ZB 153/06 - LG Bonn AG Bonn - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Gero Fischer, die Richter Dr. Ganter und Vill, die Richterin Lohmann und den Richter Dr. Detlev Fischer am 29. M344rz 2007 beschlossen: Auf die Rechtsbeschwerde der Schuldnerin wird der Beschluss der 6. Zivilkammer des Landgerichts Bonn vom 2. August 2006 aufgehoben. Die Sache wird zur neuen Entscheidung - auch 374ber die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens - an das Beschwerdegericht zu-r374ckverwiesen. Der Gegenstandswert f374r das Rechtsbeschwerdeverfahren wird auf 27.267,01 200 festgesetzt. Gr374nde: I. Der weitere Beteiligte, der zuvor als Sachverst344ndiger ein Gutachten zum Vorliegen eines Er366ffnungsgrundes erstattet hatte, wurde am 18. Oktober 2001 zum Insolvenzverwalter in dem am selben Tage wegen Zahlungsunf344hig- 1 - 3 - keit er366ffneten Verfahren 374ber das Verm366gen der B. GmbH & Co. KG (fortan: Schuldnerin) bestellt, die in B. zwei Hotels betrieb ( ). Am 24. Oktober 2001 legte die Schuldnerin gegen den Er366ffnungsbeschluss sofortige Beschwerde ein. Nachdem die dem Insolvenzan-trag zugrunde liegende Forderung von einem Dritten beglichen worden war, wurde der Er366ffnungsbeschluss am 26. November 2001 aufgehoben. Die sofor-tige Wirksamkeit dieses - sp344ter rechtskr344ftig gewordenen - Beschlusses wurde angeordnet. Am 24. Mai 2002 hat der weitere Beteiligte die Festsetzung einer Verg374-tung beantragt. Nach dem berichtigten Antrag vom Oktober 2002 hat er 34.999,80 200 zuz374glich Auslagenersatz und Umsatzsteuer verlangt. Das Amts-gericht - Insolvenzgericht - hat die Verg374tung antragsgem344337 festgesetzt. Auf die sofortige Beschwerde der Schuldnerin hat das Landgericht die Verg374tung auf 23.147,61 200 zuz374glich Auslagenersatz und Umsatzsteuer erm344337igt. Dagegen wendet sich die Schuldnerin mit ihrer Rechtsbeschwerde. Sie meint, dem weite-ren Beteiligten stehe keine Verg374tung zu. 2 II. Das statthafte (247247 7, 6, 64 Abs. 3 Satz 1 InsO, 247 567 Abs. 2, 247 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO) Rechtsmittel ist zul344ssig (247 574 Abs. 2 ZPO). Es f374hrt zur Aufhebung und Zur374ckverweisung. 3 1. Entgegen der Ansicht der Rechtsbeschwerde ist der angefochtene Beschluss allerdings nicht deshalb fehlerhaft, weil der Verg374tungsanspruch et-wa noch nicht f344llig ist. 4 - 4 - Im Allgemeinen wird der Anspruch des Insolvenzverwalters nach Erledi-gung der zu verg374tenden T344tigkeit f344llig (M374nchKomm-InsO/Nowak, 247 63 Rn. 7; Uhlenbruck, InsO 12. Aufl. 247 63 Rn. 20; HmbKomm-InsO/B374ttner/ Henningsmeier, 247 63 Rn. 9; Haarmeyer/Wutzke/F366rster, Insolvenzrechtliche Verg374tung 4. Aufl. vor 247 1 InsVV Rn. 50; K374bler/Pr374tting/Eickmann/Prasser, In-sO vor 247 1 InsVV Rn. 5; Keller, Verg374tung und Kosten im Insolvenzverfahren 2. Aufl. Rn. 49; Blersch in Breutigam/Blersch/Goetsch, InsO vor 247 1 InsVV Rn. 48; vgl. ferner BGH, Beschl. v. 1. Oktober 2002 - IX ZB 53/02, NZI 2003, 31). Zu den von dem Insolvenzverwalter zu erledigenden Aufgaben geh366rt nach 247 66 Abs. 1 InsO, dass er bei der Beendigung seines Amtes einer Gl344ubiger-versammlung Rechnung legt. Grunds344tzlich schuldet er eine derartige Rech-nungslegung auch dann, wenn sein Amt vorzeitig endet (vgl. BGH, Beschl. v. 10. November 2005 - IX ZB 168/04, NZI 2006, 165; M374nchKomm-InsO/Nowak, 247 66 Rn. 36; Uhlenbruck, aaO 247 66 Rn. 17; a.A. Haarmeyer/Wutzke/F366rster, aaO 247 1 InsVV Rn. 46: Verm366gensverzeichnis gen374gt). Indes ist Adressat der Rechnungslegung nach 247 66 Abs. 1 InsO grunds344tzlich die Gl344ubigerversamm-lung (Uhlenbruck, aaO 247 66 Rn. 5). Eine solche kann es nicht (mehr) geben, nachdem der Insolvenzer366ffnungsbeschluss aufgehoben worden ist. Kommt es nicht zu einer Verfahrenser366ffnung, etwa weil der Antrag abgewiesen worden ist, hat der vorl344ufige Verwalter gegen374ber dem Insolvenzgericht Rechnung zu legen (Uhlenbruck, aaO 247 66 Rn. 15). Entsprechendes mag f374r den endg374ltigen Verwalter gelten, wenn das Verfahren zun344chst er366ffnet und sp344ter auf Rechtsmittel hin die Er366ffnung aufgehoben worden ist. Ob den Verwalter in ei-nem solchen Fall eine nachwirkende Pflicht zur Rechnungslegung trifft, kann hier offen bleiben. Denn die Rechtsbeschwerde macht nicht geltend, dass in den Tatsacheninstanzen vorgetragen worden sei, der weitere Beteiligte habe bisher keine abschlie337ende Rechnung gelegt. 5 - 5 - 2. Die Rechtsbeschwerde kann sich auch nicht mit Erfolg darauf berufen, der weitere Beteiligte habe auf eine Verg374tung verzichtet. Insofern hat das Be-schwerdegericht keinen Vortrag der Schuldnerin verfahrensfehlerhaft 374bergan-gen. 6 a) Die Schuldnerin hat unter Beweisantritt vorgetragen, der weitere Betei-ligte habe vor Erlass der den Er366ffnungsbeschluss aufhebenden Entscheidung gegen374ber dem damit befassten Richter telefonisch erkl344rt, dass er lediglich f374r die Erstellung des Gutachtens Geb374hren begehre. 7 Das Beschwerdegericht hat diesen Vortrag als unsubstantiiert behandelt. Es sei nicht dargelegt, zu welchem Zeitpunkt und unter welchen konkreten Um-st344nden der Verzicht erkl344rt worden sei. Auch aus den Akten erg344ben sich daf374r keine Anhaltspunkte. 8 b) Ob diese Begr374ndung tragf344hig ist, kann dahinstehen. Ein etwaiger Verzicht k366nnte nur dann bindend sein, wenn er gegen374ber der f374r die Festset-zung der Verg374tung zust344ndigen Stelle ausgesprochen worden w344re. Das w344re das Insolvenzgericht und - nach Einlegung einer Verg374tungsbeschwerde - das im Verg374tungsfestsetzungsverfahren 374bergeordnete Beschwerdegericht gewe-sen. Nach dem Vorbringen der Schuldnerin hat das Telefongespr344ch, auf wel-ches sie sich bezieht, jedoch zwischen dem weiteren Beteiligten und dem Vor-sitzenden der Beschwerdekammer, die 374ber die Aufhebung des Er366ffnungsbe-schlusses zu entscheiden hatte, stattgefunden. Mit der Verg374tung war der Vor-sitzende also nicht befasst. 9 - 6 - 3. Der Verg374tungsanspruch des weiteren Beteiligten ist auch nicht ver-j344hrt. 10 a) Auf die Verj344hrung des Verg374tungsanspruchs finden die entsprechen-den Vorschriften des B374rgerlichen Gesetzbuches in der seit dem 1. Januar 2002 geltenden Fassung Anwendung (Art. 229 247 6 Abs. 1 Satz 1 EGBGB). An diesem Tag bestand der Verg374tungsanspruch bereits, er war auch f344llig und noch nicht verj344hrt. Da er noch nicht bestandskr344ftig festgesetzt ist, gilt f374r ihn die dreij344hrige Regelverj344hrung des 247 195 BGB n.F. (Uhlenbruck, aaO; FK-InsO/Lorenz, aaO vor 247 1 InsVV Rn. 21; HmbKomm-InsO/B374ttner/ Henningsmeier, aaO 247 63 Rn. 9; Haarmeyer/Wutzke/F366rster, aaO Rn. 51; K374b-ler/Pr374tting/Eickmann/Prasser, aaO vor 247 1 InsVV Rn. 8; Keller, aaO Rn. 51). 11 b) Ist die Verj344hrungsfrist nach dem B374rgerlichen Gesetzbuch in der seit dem 1. Januar 2002 geltenden Fassung k374rzer als in der bis zu diesem Tag geltenden Fassung, so wird nach Art. 229 247 6 Abs. 4 Satz 1 EGBGB die k374rzere Frist von dem 1. Januar 2002 an berechnet. Andernfalls bestimmt sich der Be-ginn der Verj344hrung f374r den Zeitraum vor dem 1. Januar 2002 nach dem B374r-gerlichen Gesetzbuch in der bis zu diesem Tag geltenden Fassung (Art. 229 247 6 Abs. 1 Satz 2 EGBGB). 12 Ob die neue Verj344hrungsfrist k374rzer ist als die alte, richtet sich nach der Einordnung des Verg374tungsanspruchs eines Insolvenzverwalters nach altem Recht. Ob der Verg374tungsanspruch von 247 195 a.F. oder 247 196 Abs. 1 Nr. 15 BGB a.F. erfasst wird, ist umstritten (f374r die Anwendung von 247 195 BGB LG Stade ZInsO 2005, 367; Eickmann, Verg374tungsverordnung 2. Aufl. vor 247 1 Rn. 58; K374bler/Pr374tting/Eickmann/Prasser, aaO vor 247 1 InsVV Rn. 8; Blersch in Breutigam/Blersch/Goetsch, aaO vor 247 1 InsVV Rn. 50; f374r 247 196 Abs. 1 Nr. 15 13 - 7 - BGB Jaeger/Weber, KO 8. Aufl. 247 85 Rn. 4; Kuhn/Uhlenbruck. KO 11. Aufl. 247 85 Rn. 12n; M374nchKomm-InsO/Nowak, 247 63 Rn. 9). Der Senat braucht diese Fra-ge nicht zu entscheiden. Wenn der Verg374tungsanspruch nach altem Recht der 30-j344hrigen Regelverj344hrung nach 247 195 BGB a.F. unterf344llt, ist die Verj344h-rungsfrist nach neuem Recht k374rzer. Die danach geltende dreij344hrige Frist be-gann dann ab dem 1. Januar 2002 zu laufen. Betr344gt die Verj344hrungsfrist nach altem Recht hingegen nur zwei Jahre (247 196 Abs. 1 Nr. 15 BGB a.F.), bestimmt sich der Beginn der Verj344hrung f374r den Zeitraum vor dem 1. Januar 2002 nach dem B374rgerlichen Gesetzbuch in der bis zu diesem Tag geltenden Fassung (Art. 229 247 6 Abs. 1 Satz 2 EGBGB). Gem344337 247 201 Satz 1 BGB a.F. beginnt die Verj344hrung der in den 247247 196, 197 BGB a.F. bezeichneten Anspr374che mit dem Schluss des Jahres zu laufen, in welchem der nach den 247247 198 bis 200 BGB a.F. ma337gebende Zeitpunkt - das ist die F344lligkeit (vgl. BGHZ 53, 222, 225; M374nchKomm-BGB/Grothe, 4. Aufl. 247 198 Rn. 1) - eingetreten ist. Verj344hrungs-beginn ist also wiederum der 1. Januar 2002. c) Vergeblich wendet sich die Rechtsbeschwerde gegen die Annahme des Beschwerdegerichts, dass der Ablauf der Verj344hrung durch den Verg374-tungsfestsetzungsantrag des weiteren Beteiligten gehemmt worden ist. 14 aa) Gem344337 247 209 Abs. 1 BGB a.F., 247 17 Abs. 3 Satz 1 KostO a.F. wird die Verj344hrung eines Anspruchs durch gerichtliche Geltendmachung unterbro-chen. Nach 247247 204, 209 BGB n.F., 247 17 Abs. 3 Satz 1 KostO n.F., 247 2 Abs. 3 Satz 2 JVEG bewirkt die gerichtliche Geltendmachung eine Hemmung der Ver-j344hrung. F374r die insolvenzrechtliche Verg374tung fehlt eine derartige Regelung. Sie muss in einer Rechtsanalogie zu den genannten Vorschriften gefunden werden (ebenso LG Stade ZInsO 2005, 367, 368; Haarmeyer/Wutzke/F366rster, aaO Rn. 51 und 247 8 InsVV Rn. 45; HmbKomm-InsO/B374ttner/Henningsmeier, 15 - 8 - aaO 247 63 Rn. 9; K374bler/Pr374tting/Eickmann/Prasser, aaO vor 247 1 InsVV Rn. 10; Keller, aaO Rn. 51; Zimmermann ZVI 2004, 662, 664). Mit der Stellung seines Verg374tungsantrags hat der Insolvenzverwalter das Festsetzungsverfahren in Gang gesetzt. Auf die Dauer der Bearbeitung durch das Insolvenzgericht, das die Verg374tung festsetzen muss, hat der Insolvenzverwalter keinen hinreichen-den Einfluss. Insofern unterscheidet sich seine Rechtsposition nicht von derje-nigen eines Kl344gers, der einen Anspruch vor einem Prozessgericht geltend macht. Hier wie dort ist es deshalb geboten, den Umstand, dass sich der Inha-ber des Anspruchs zu dessen Durchsetzung gerichtlicher Hilfe bedienen muss, hinsichtlich des Laufs der Verj344hrung zu ber374cksichtigen. Gem344337 Art. 229 247 6 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 EGBGB bestimmt sich f374r die am 1. Januar 2002 bestehenden und noch nicht verj344hrten Anspr374che auch die Hemmung der Verj344hrung f374r den Zeitraum vor dem 1. Januar 2002 nach dem bisherigen Recht. Diese Bestimmung ist im vorliegenden Fall nicht relevant, weil im Zeitraum vor dem 1. Januar 2002 - wie oben unter b ausgef374hrt - kein Un-terbrechungs- oder Hemmungstatbestand verwirklicht worden ist. Der Festset-zungsantrag vom 24. Mai 2002 hat in entsprechender Anwendung von 247 204 Abs. 1 BGB n.F. die Verj344hrung des Verg374tungsanspruchs des weiteren Betei-ligten gehemmt. 16 4. Mit ihrer R374ge, die Verg374tung h344tte nicht ohne weiteres in der H366he, wie vom Beschwerdegericht beschlossen, festgesetzt werden d374rfen, hat die Rechtsbeschwerde Erfolg. 17 a) Das Beschwerdegericht hat bei der Berechnung der Verg374tung einen Wert der Insolvenzmasse von 927.260,33 200 zugrunde gelegt. Hierbei hat es, den Angaben des weiteren Beteiligten folgend, die beiden Betriebsgrundst374cke 18 - 9 - mit 3.465.000,00 DM bewertet und hiervon Belastungen in H366he von 1.679.861,90 DM abgezogen. b) Die Rechtsbeschwerde weist darauf hin, dass gem344337 247 1 Abs. 2 Nr. 1 InsVV Massegegenst344nde, die mit Absonderungsrechten belastet sind, bei der Insolvenzverwalterverg374tung nur ber374cksichtigt werden, wenn sie durch den Verwalter verwertet worden sind. Im vorliegenden Fall sind die Hotelgrundst374-cke nicht verwertet worden. Selbst bei Durchf374hrung des Insolvenzverfahrens h344tte, so macht die Rechtsbeschwerde geltend, allenfalls das Grundst374ck verwertet werden m374ssen. Daraus w344ren der Masse 261.638,10 DM zugeflossen. Allenfalls dieser Betrag h344tte zur Grundlage der Insolvenzverwalterverg374tung gemacht werden d374rfen. Diese k366nne bei vorzeiti-ger Beendigung des Insolvenzverfahrens nicht nach einem Wert der Insol-venzmasse berechnet werden, der bei durchgef374hrtem Verfahren nicht angefal-len w344re. 19 c) Dies ist im rechtlichen Ansatz zutreffend. Wird das Insolvenzverfahren vorzeitig - bevor die Verwertungsma337nahmen abgeschlossen oder aufgenom-men worden sind - beendet, m374ssen im Rahmen der Verg374tungsbemessung auch die noch nicht verwerteten Massegegenst344nde Teil der Berechnungs-grundlage sein (M374nchKomm-InsO/Nowak, 247 1 InsVV Rn. 4; FK-InsO/Lorenz, aaO 247 1 InsVV Rn. 12; HK-InsO/Irschlinger, 4. Aufl. 247 1 InsVV Rn. 3). Allerdings ist die Vorschrift des 247 1 Abs. 2 Nr. 1 InsVV unmittelbar nicht anwendbar. F374r den vorliegenden Fall, in dem die Beendigung des Verwalteramtes mit der Be-endigung des Verfahrens zusammenf344llt, wird angenommen, der Verwertungs-erl366s und die "freie Spitze" seien fiktiv zu berechnen (Haarmeyer/ Wutzke/F366rster, aaO 247 1 InsVV Rn. 70; K374bler/Pr374tting/Eickmann/Prasser, aaO 247 1 Rn. 31; Keller, aaO Rn 150, 161). Andere sprechen sich f374r eine Sch344tzung 20 - 10 - aus (FK-InsO/Lorenz, aaO 247 1 InsVV Rn. 10). Im Ergebnis macht dies hier kei-nen Unterschied. Nach der einen wie der anderen Auffassung muss das Ver-wertungsergebnis ber374cksichtigt werden, das ohne die vorzeitige Beendigung des Verfahrens erzielt worden w344re. W344ren dann Massegegenst344nde nicht verwertet worden, weil eine vollst344ndige Befriedigung der Gl344ubiger ohnedies zu erreichen gewesen w344re, ist der Wert jener Gegenst344nde verg374tungsrecht-lich nicht zu ber374cksichtigen. IV. Insofern ist die Sache jedoch noch nicht entscheidungsreif. Es ist nicht festgestellt, dass bereits die Verwertung des Grundst374cks aus- 21 - 11 - gereicht h344tte, s344mtliche Gl344ubiger der Schuldnerin zu befriedigen. Dies wird das Beschwerdegericht nachzuholen haben. Dr. Gero Fischer Dr. Ganter Vill Lohmann Dr. Detlev Fischer Vorinstanzen: AG Bonn, Entscheidung vom 16.09.2005 - 96 IN 63/01 - LG Bonn, Entscheidung vom 02.08.2006 - 6 T 87/06 -
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