BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZB 153/09 vom 8. Juni 2010 in dem Restschuldbefreiungsverfahren Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja InsO 247 295 Abs. 1 Nr. 3, 247 296 a) In der Wohlverhaltensperiode ist der Schuldner verpflichtet, jeden Wechsel der Anschrift, unter der er pers366nlich und per Post zu erreichen ist, dem In-solvenzgericht und dem Treuh344nder unverz374glich mitzuteilen, auch wenn die Wohnsitzgemeinde dieselbe bleibt. Auf den Wohnsitzbegriff des 247 7 BGB kommt es nicht an. - 2 - b) Ein Schuldner, der in der Wohlverhaltensperiode den Zugang von Auskunfts-ersuchen des Treuh344nders vereitelt, hat die von ihm verlangten Ausk374nfte nicht erteilt. BGH, Beschluss vom 8. Juni 2010 - IX ZB 153/09 - LG Mainz AG Mainz - 3 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Ganter und die Richter Prof. Dr. Gehrlein, Vill, Dr. Fischer und Grupp am 8. Juni 2010 beschlossen: Auf die Rechtsbeschwerde der Schuldnerin werden der Beschluss der 8. Zivilkammer des Landgerichts Mainz vom 28. Mai 2009 und der Beschluss des Amtsgerichts Mainz vom 3. Februar 2009 auf-gehoben. Die Sache wird zur erneuten Entscheidung, auch 374ber die Kosten der Rechtsmittelverfahren, an das Amtsgericht Mainz zur374ckver-wiesen. Der Wert des Beschwerdegegenstandes wird auf 5.000 200 festge-setzt. Gr374nde: Das Insolvenzverfahren 374ber das Verm366gen der Schuldnerin wurde vom Amtsgericht mit Beschluss vom 19. Dezember 2006 aufgehoben. Mit Zustellung dieses Beschlusses wurde die Schuldnerin darauf hingewiesen, dass ihre aktu-elle Adresse erst durch mehrere Nachfragen bei den zust344ndigen Einwohner-melde344mtern habe in Erfahrung gebracht werden k366nnen und dass es im Rest-schuldbefreiungsverfahren dem Schuldner obliege, jeden Wechsel des Wohn- 1 - 4 - sitzes oder der Besch344ftigungsstelle unverz374glich dem Insolvenzgericht und dem Treuh344nder anzuzeigen und dem Gericht und dem Treuh344nder auf Ver-langen Auskunft 374ber die Erwerbst344tigkeit oder die Bem374hungen um eine sol-che sowie Bez374ge und Verm366gen zu erteilen. Der Beschluss nebst Belehrung konnte nicht unter der zuvor bekannten Adresse, sondern erst unter einer neuen Anschrift zugestellt werden, und zwar am 23. Dezember 2006. 2 Mit Verf374gung vom 28. Oktober 2008 teilte das Insolvenzgericht mit, dass die Wohlverhaltensperiode mit dem 23. Oktober 2008 geendet habe und stellte die Erteilung der Restschuldbefreiung in Aussicht. Die Gl344ubiger und der Treu-h344nder erhielten Gelegenheit zur Stellungnahme; an die Schuldnerin war die Verf374gung unter der zuletzt bekannten Adresse nicht zustellbar. 3 Der Treuh344nder teilte mit Schreiben vom 5. November 2008 mit, dass er w344hrend der Wohlverhaltensperiode unter der vom Gericht angegebenen An-schrift der Schuldnerin keinen Kontakt mit dieser habe herstellen k366nnen. Sie sei unz344hlige Male unter den verschiedensten Adressen angeschrieben, aber nie erreichbar gewesen. 4 Die weiteren Beteiligten zu 2, 3 und 4 beantragten, der Schuldnerin die Restschuldbefreiung zu versagen, weil diese mehrfach den Wohnsitz gewech-selt habe, ohne dies mitzuteilen, und keine Angaben zu ihrer Einkommenssitua-tion gemacht habe. 5 Mit Beschluss vom 3. Februar 2009 hat das Amtsgericht die Restschuld-befreiung versagt. Der Beschluss hat der Schuldnerin nicht zugestellt werden 6 - 5 - k366nnen. Es ist 366ffentliche Zustellung angeordnet worden. Mit Schreiben vom 20. April 2009 hat die Schuldnerin ihre Anschrift mitgeteilt. Daraufhin ist Zustel-lung am 29. April 2009 erfolgt. Am 12. Mai 2009 hat die Schuldnerin sofortige Beschwerde erhoben, die das Landgericht als unbegr374ndet zur374ckgewiesen hat. Mit der Rechtsbeschwerde begehrt die Schuldnerin die Aufhebung der Entscheidungen der Vorinstanzen und die Zur374ckweisung der Versagungsan-tr344ge. 7 II. Die gem344337 247247 6, 7, 300 Abs. 3 Satz 2 InsO, 247 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO statthafte Rechtsbeschwerde ist zul344ssig (247 574 Abs. 2 ZPO). Sie f374hrt zur Aufhebung der angegriffenen Entscheidung und zur Zur374ckverweisung an das Amtsgericht. 8 1. Entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde hat die Schuldnerin allerdings ihre Obliegenheit nach 247 295 Abs. 1 Nr. 3 InsO verletzt, jeden Wech-sel des Wohnsitzes unverz374glich dem Insolvenzgericht und dem Treuh344nder anzuzeigen. 9 Das Beschwerdegericht hat festgestellt, dass die Schuldnerin jedenfalls den am 1. August 2008 vorgenommenen Wohnungswechsel innerhalb der Ge-meinde S. nicht unverz374glich, sondern erst am 20. April 2009 dem Gericht und dem Treuh344nder 374berhaupt nicht mitgeteilt hatte. Dies wird von der Rechtsbeschwerde nicht in Zweifel gezogen. Sie macht jedoch geltend, ein 10 - 6 - Umzug innerhalb einer Gemeinde m374sse nicht mitgeteilt werden, weil sich der Wohnsitz im Sinne des 247 7 BGB, der die politische Gemeinde meine, dadurch nicht ge344ndert habe. Zumindest habe die Schuldnerin belehrt werden m374ssen, dass sie jede 304nderung der Adresse mitteilen m374sse. Dieser Einwand greift nicht durch. 11 Der Rechtsbeschwerde ist zwar zuzugeben, dass der Wohnsitzbegriff in 247 7 BGB nicht die Wohnung bzw. konkrete Anschrift meint, sondern die kleinste politische Einheit, in der die Wohnung liegt (vgl. Palandt/Ellenberger, BGB 69. Aufl. 247 7 Rn. 1 m.w.N.). Der Begriff des Wohnsitzes in 247 295 Abs. 1 Nr. 3 InsO ist jedoch nicht im Sinne des 247 7 BGB auszulegen. Der Schuldner hat vielmehr jeden Umzug in eine andere Wohnung, auch in derselben Gemeinde, unverz374glich mitzuteilen. 12 Die Gesetzesbegr374ndung zu 247 244 RegE-InsO f374hrt aus, dass die Anzei-ge jeden Wechsels des Wohnsitzes dem Treuh344nder und dem Insolvenzgericht erm366glichen solle, das Verhalten des Schuldners ohne gro337en eigenen Unter-suchungsaufwand zu 374berwachen und zu 374berpr374fen. Die Anzeige eines jeden Wechsels des Wohnsitzes habe dabei besondere Bedeutung (BT-Drucks. 12/2443 S. 192). Mit der Mitteilungspflicht soll sichergestellt werden, dass der Schuldner f374r Gericht und Treuh344nder jederzeit erreichbar ist (vgl. AG Hanno-ver ZInsO 2007, 48, 49). Deshalb ist es zu Recht v366llig herrschende Meinung, dass mit dem Begriff "Wohnsitz" im Sinne des 247 295 Abs. 1 Nr. 3 InsO die kon-krete Anschrift gemeint ist (M374nchKomm-InsO/Ehricke, 2. Aufl. 247 295 Rn. 77; FK-InsO/Ahrens, 5. Aufl. 247 295 Rn. 46; Wenzel in K374bler/ Pr374tting/Bork, InsO 247 295 Rn. 22; HmbKomm-InsO/Streck, 3. Aufl. 247 295 Rn. 15; Uhlenbruck/Vallender, InsO 13. Aufl. 247 295 Rn. 45; Graf-Schlicker/ 13 - 7 - Kexel, InsO 2. Aufl. 247 295 Rn. 13). Entscheidend ist, wo sich der Schuldner tat-s344chlich aufh344lt und per Post oder pers366nlich erreichbar ist. Es kann daher keinem Zweifel unterliegen, dass die Schuldnerin auch jeden Umzug in eine andere Wohnung in derselben Gemeinde unverz374glich mitzuteilen hatte. Das ist f374r jeden Schuldner auch unmittelbar einleuchtend. Das gilt im vorliegenden Fall in besonderer Weise auch deshalb, weil die Schuldnerin jedenfalls am 23. Dezember 2006 Kenntnis davon erhalten hatte, dass ihre Anschrift erst durch mehrere Nachfragen bei den zust344ndigen Ein-wohnermelde344mtern in Erfahrung habe gebracht werden k366nnen. Aus dem Zu-sammenhang des Hinweises war f374r sie eindeutig, dass sie das Gericht und den Treuh344nder nicht weiterhin auf Nachfragen bei Einwohnermelde344mtern verweisen durfte. 14 Es w344re allerdings zweckm344337ig, bei entsprechenden Belehrungen des Schuldners die Verpflichtung konkret zu fassen und dazu aufzufordern, jeden Wechsel der Wohnung oder des sonstigen tats344chlichen Aufenthaltsortes un-verz374glich mitzuteilen. 15 2. Nach 247 296 Abs. 1 Satz 1 InsO rechtfertigt ein Versto337 gegen eine der in 247 295 InsO aufgef374hrten Obliegenheiten die Versagung der Restschuldbe-freiung nur, wenn dadurch die Befriedigung der Insolvenzgl344ubiger beeintr344ch-tigt wird. Deren Schlechterstellung muss konkret messbar sein; eine blo337e Ge-f344hrdung der Befriedigungsaussichten der Insolvenzgl344ubiger reicht nicht aus (BGH, Beschl. v. 8. Februar 2007 - IX ZB 88/06, NZI 2007, 297 Rn. 5; v. 14. Mai 2009 - IX ZB 116/08, ZInsO 2009, 1268 Rn. 14; v. 8. Oktober 2009 - IX ZB 169/08, ZInsO 2009, 2162, 2163 Rn. 6; v. 21. Januar 2010 - IX ZB 67/09, ZInsO 2010, 391, 392 Rn. 9). 16 - 8 - Weder das Amtsgericht noch das Landgericht als Beschwerdegericht haben festgestellt, dass die Schuldnerin durch die vom Landgericht allein fest-gestellte Obliegenheitsverletzung (Unterlassung der unverz374glichen Anzeige des Wohnungswechsels) die Befriedigung der Insolvenzgl344ubiger beeintr344chtigt hat. 17 III. Die Entscheidungen der Vorinstanzen sind deshalb aufzuheben. Die Sa-che ist jedoch noch nicht zur Endentscheidung reif und muss deshalb zur374ck-verwiesen werden, 247 577 Abs. 4 Satz 1 ZPO. F374r das weitere Verfahren weist der Senat auf Folgendes hin: 18 1. Ein Antrag des Gl344ubigers auf Versagung der Restschuldbefreiung ist gem344337 247 296 Abs. 1 Satz 3 InsO nur zul344ssig, wenn die Voraussetzungen des 247 296 Abs. 1 Satz 1 und 2 InsO glaubhaft gemacht wurden. Der Gl344ubiger muss in seinem Antrag also sowohl die Obliegenheitsverletzung als auch die darauf beruhende Beeintr344chtigung der Befriedigung der Insolvenzgl344ubiger glaubhaft machen; letzteres liegt nur vor, wenn bei wirtschaftlicher Betrachtung eine kon-kret messbare Schlechterstellung der Gl344ubiger wahrscheinlich ist (BGH, Beschl. v. 21. Januar 2010, aaO m.w.N.). 19 Der erforderliche Sachvortrag der Gl344ubiger und die erforderliche Glaub-haftmachung kann zwar auch mittels einer konkreten Bezugnahme auf einen Bericht des Treuh344nders erfolgen. Dies setzt allerdings voraus, dass der Bericht 20 - 9 - des Treuh344nders entsprechende Feststellungen enth344lt (BGH, Beschl. v. 21. Januar 2010 aaO Rn. 10 m.w.N.). Hinsichtlich der Obliegenheitsverletzung, auf die das Beschwerdegericht seine Entscheidung gest374tzt hat, n344mlich das Unterlassen der Mitteilung des Wohnungswechsels, ist von den Gl344ubigern eine Beeintr344chtigung der Befriedi-gung der Gl344ubiger nicht glaubhaft gemacht; allenfalls haben die weiteren Be-teiligten zu 2 und 4 insoweit eine - nicht ausreichende - Gef344hrdung dargelegt. Der Antrag der weiteren Beteiligten zu 3 und der jeweils in Bezug genommene Bericht des Treuh344nders befassen sich mit der Beeintr344chtigung der Gl344ubiger-befriedigung 374berhaupt nicht. 21 2. Die Gl344ubiger haben ihre Antr344ge auch darauf gest374tzt, dass die Schuldnerin dem Treuh344nder keine aktuellen Einkommensnachweise erbracht hat. Dies ist durch die Bezugnahme auf den Treuh344nderbericht vom 5. November 2008 auch glaubhaft gemacht. 22 Das Beschwerdegericht hat bisher jedoch dahingestellt sein lassen, ob die Schuldnerin insoweit gegen ihre Obliegenheiten aus 247 295 Abs. 1 Nr. 3 InsO versto337en hat. Denn die Aufforderung des Treuh344nders, aktuelle Einkommens-nachweise vorzulegen, habe die Schuldnerin offensichtlich nicht erreicht. Die Pr374fung dieser Obliegenheitsverletzung wird nunmehr nachzuholen sein. 23 Sollte davon auszugehen sein, dass das Auskunftsverlangen des Treu-h344nders der Schuldnerin nicht zugegangen ist, wird der fehlende Zugang au337er Betracht zu bleiben haben, wenn die Schuldnerin den Zugang durch Verletzung ihrer Mitteilungspflichten vereitelt hat. 24 - 10 - Die erforderliche Glaubhaftmachung einer konkret messbaren Beein-tr344chtigung der Befriedigung der Gl344ubiger kann bei Bejahung dieser Obliegen-heitsverletzung angenommen werden. Weigert sich der Schuldner, Lohnab-rechnungen oder Einkommensnachweise vorzulegen, oder vereitelt er schon den Zugang einer entsprechenden Aufforderung des Treuh344nders, l344sst es al-lein dieser Umstand als wahrscheinlich erscheinen, dass er den Insolvenzgl344u-bigern pf344ndbare Eink374nfte vorenth344lt. Eine besondere Glaubhaftmachung ist dann entbehrlich (BGH, Beschl. v. 14. Mai 2009 - IX ZB 116/08, ZInsO 2009, 1268, 1269 Rn. 12). 25 3. Hinsichtlich der erforderlichen Feststellung der Obliegenheitsverlet-zung und der Beeintr344chtigung der Befriedigung der Insolvenzgl344ubiger hat das Insolvenzgericht alle Umst344nde von Amts wegen zu ermitteln, 247 5 Abs. 1 InsO. Es wird gegebenenfalls nach 247 296 Abs. 2 S344tze 2 und 3 InsO vorzugehen ha-ben. 26 Kommt die Schuldnerin auch dann ihrer Auskunftspflicht nicht nach, wird das Insolvenzgericht eine Versagung der Restschuldbefreiung gem344337 247 296 Abs. 2 Satz 3 InsO zu pr374fen haben, die keine Schlechterstellung der Gl344ubiger voraussetzt. Der Schuldner muss allerdings in der Regel ausdr374cklich belehrt worden sein, dass er mit der Versagung der Restschuldbefreiung rechnen muss, wenn er auch gegen374ber dem Gericht unt344tig bleibt (BGH, Beschl. v. 14. Mai 2009 - IX ZB 116/08, ZInsO 2009, 1268, 1269 Rn. 9; v. 21. Januar 2010 aaO Seite 392 f Rn. 22 f). 27 - 11 - IV. Da die erforderliche Pr374fung der Voraussetzungen f374r die beantragte Versagung der Restschuldbefreiung bisher nicht erfolgt ist, erfolgt die Zur374ck-verweisung analog 247 572 Abs. 3 ZPO an das Insolvenzgericht (vgl. BGHZ 160, 176, 185; M374nchKomm-InsO/Ganter, 2. Aufl. 247 7 Rn. 106). 28 Ganter Gehrlein Vill Fischer Grupp Vorinstanzen: AG Mainz, Entscheidung vom 03.02.2009 - 290 IK 27/02 - LG Mainz, Entscheidung vom 28.05.2009 - 8 T 128/09 -
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