BUNDESGERICHTSHOFBESCHLUSSXII ZB 154/01 vom14. Mai 2003in Sachen - 2 -Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 14. Mai 2003 durch die Vor-sitzende Richterin Dr. Hahne, die Richter Gerber, Prof. Dr. Wagenitz, Fuchsund die Richterin Dr. Vézinabeschlossen:Die sofortige Beschwerde gegen den Beschluß des 23. Zivilsenatsdes Oberlandesgerichts Dresden vom 18. Juni 2001 wird auf Ko-sten der Beklagten zurückgewiesen.Beschwerdewert: 51.129 Gründe: I.Mit Urteil vom 16. Februar 2001 hat das Landgericht der Klage demGrunde nach stattgegeben. Gegen das ihr zu Händen ihres Prozeßbevollmäch-tigten am 8. März 2001 zugestellte Urteil hat die Beklagte mit Schriftsatz ihresProzeßbevollmächtigten vom 5. April 2001, der am 6. April 2001 beim Beru-fungsgericht eingegangen ist, Berufung eingelegt. - 3 -Darin heißt es:"3 KfH O 21/99In SachenP. ./. E.legen wir hiermit gegen das Urteil des Landgerichts G. vom16.2.2001 fristwahrendBerufungein. Die Berufungsbegründung bleibt einem gesonderten Schriftsatz vor-behalten."Das Urteil des Landgerichts war der Berufungsschrift nicht beigefügt. Aufden ihr am 16. Mai 2001 zugestellten Hinweis des Vorsitzenden vom 10. Mai2001, daß die Berufung unzulässig sei, weil die Berufungsschrift weder dieParteien des Ausgangsverfahrens erkennen lasse, noch ersichtlich sei, für undgegen welche Partei Berufung eingelegt worden sei, hat die Beklagte mit am29. Mai 2001 eingegangenem Schriftsatz Wiedereinsetzung in den vorigenStand gegen die Versäumung der Berufungsfrist beantragt und eine vollständi-ge Berufungsschrift beigefügt. Sie hat geltend gemacht, in der Kanzlei ihresProzeßbevollmächtigten sei der Text eines Berufungsschriftsatzes in demComputerprogramm der Kanzlei gespeichert. Der Text sehe die Beifügung desangefochtenen erstinstanzlichen Urteils in Abschrift vor. Dementsprechend sei-en die Mitarbeiterinnen der Kanzlei angehalten, dem vom Prozeßbevollmäch-tigten unterzeichneten Berufungsschriftsatz die angefochtene Gerichtsentschei-dung beizufügen. Die Mitarbeiterin des Prozeßbevollmächtigten habe, nachdemsie angewiesen worden sei, den Berufungsschriftsatz zu fertigen, jedoch nicht - 4 -den im Computerprogramm abgespeicherten Standardtext übernommen, son-dern einen davon abweichenden Berufungsschriftsatz geschrieben und verse-hentlich auch das erstinstanzliche Urteil nicht beigefügt. Der Prozeßbevoll-mächtigte sei bei Vorlage des Berufungsschriftsatzes davon ausgegangen, daßdem von ihm unterzeichneten Berufungsschriftsatz das angefochtene Urteil inAbschrift beigefügt werde.Mit Beschluß vom 18. Juni 2001 hat das Berufungsgericht den Antragder Beklagten auf Wiedereinsetzung zurückgewiesen und die Berufung als un-zulässig verworfen. Dagegen richtet sich die sofortige Beschwerde der Beklag-ten.II.Die gemäß § 519 b Abs. 2 ZPO a.F. statthafte, im übrigen form- undfristgerecht eingeleitete sofortige Beschwerde bleibt ohne Erfolg.1. Das Berufungsgericht hat rechtsfehlerfrei angenommen, daß dieRechtsmittelschrift den Erfordernissen des § 518 Abs. 2 Nr. 1 ZPO a.F. nichtgenügt. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs muß die dortvorgesehene Erklärung, daß gegen ein bestimmtes Urteil Berufung eingelegtwerde, auch die Angabe enthalten, für wen und gegen wen das Rechtsmitteleingelegt sein solle (st. Rspr. vgl. BGH Beschluß vom 4. Juni 1997 - VIII ZB9/97 - NJW 1997, 3383). Hiernach muß aus der Berufungsschrift entwederschon für sich allein oder jedenfalls mit Hilfe weiterer Unterlagen, wie etwa demihm beigefügten erstinstanzlichen Urteil, bis zum Ablauf der Rechtsmittelfristeindeutig zu erkennen sein, wer Berufungskläger ist und wer Berufungsbeklag-ter sein soll. Daran fehlt es hier. Die Berufungsschrift enthält weder die korrek- - 5 -ten Parteibezeichnungen noch die Angabe, für welche der - unvollständig auf-geführten - Parteien Berufung eingelegt werde. Das erstinstanzliche Urteil wur-de dem Berufungsgericht erst nach Ablauf der Berufungsfrist vorgelegt.2. Ohne Rechtsfehler hat das Berufungsgericht der Beklagten die Wie-dereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungsfristversagt. Der Prozeßbevollmächtigte der Beklagten hat die Versäumung der Be-rufungsfrist verschuldet. Sein Verschulden muß sich die Beklagte zurechnenlassen (§ 85 Abs. 2 ZPO).Der Prozeßbevollmächtigte hat die Berufungsschrift unterzeichnet, ob-wohl weder die Parteien korrekt bezeichnet noch die Person des Rechtsmittel-führers genannt war. Damit hat er erheblich gegen seine anwaltlichen Pflichtenverstoßen. Die Anfertigung einer Rechtsmittelschrift gehört wegen der Bedeu-tung dieser Tätigkeit und wegen der inhaltlichen Anforderungen an einen sol-chen Schriftsatz zu den Geschäften, die der Rechtsanwalt nicht seinem Büro-personal überlassen darf, ohne das Arbeitsergebnis auf seine Richtigkeit undVollständigkeit selbst zu überprüfen (st. Rspr.; vgl. BGH Beschluß vom 20. Fe-bruar 1995 - II ZB 16/94 - NJW 1995, 1499). Von dieser Verpflichtung entbindetden Rechtsanwalt nicht die Anweisung an seine Mitarbeiter, ein speziell für dieRechtsmitteleinlegung erarbeitetes Computerprogramm zu benutzen. Die feh-lerhafte Benutzung des Programms oder - wie hier - ein eigenmächtiges Abwei-chen vom Programm kann ihn nicht entlasten.Die mangelnde Überprüfung der Berufungsschrift hat zur Unzulässigkeitdes Rechtsmittels geführt. Ohne Erfolg beruft sich die Beklagte darauf, dieKanzleiangestellte ihres Prozeßbevollmächtigten habe entgegen dessen gene-reller Weisung, jedem Berufungsschriftsatz das erstinstanzliche Urteil beizufü-gen, im vorliegenden Fall weisungswidrig das Urteil des Landgerichts nicht bei- - 6 -gefügt. Zwar wären die Parteien des Berufungsverfahrens und die Person desBerufungsführers mit Hilfe des Ersturteils zu erkennen gewesen. Das vermagden Prozeßbevollmächtigten der Beklagten aber nicht zu entlasten. Seine Mit-arbeiterin hat durch ihr weisungswidriges Verhalten ihrerseits gegen Pflichtenverstoßen. Dieses Verhalten beseitigt aber nicht das pflichtwidrige Verhaltendes Prozeßbevollmächtigten, das zur Unzulässigkeit des Rechtsmittels geführthat. Wollte der Prozeßbevollmächtigte verhindern, daß sein eigenes pflichtwid-riges Verhalten ursächlich für die Versäumung der Berufungsfrist wird, so hätteer sicherstellen müssen, daß seiner unzureichenden Berufungsschrift das Erst-urteil tatsächlich beigefügt wurde. Die Pflichtwidrigkeit der Mitarbeiterin kannweder den Pflichtenverstoß des Prozeßbevollmächtigten noch dessen Ursäch-lichkeit für die Unzulässigkeit des Rechtsmittels beseitigen. Wiedereinsetzungkann nicht gewährt werden, wenn neben dem Verschulden des Prozeßbevoll-mächtigten andere von ihm nicht verschuldete Umstände mitgewirkt haben(Thomas/Putzo, ZPO, 24. Aufl., § 233 Rdn. 14).HahneRiBGH Gerber ist urlaubsbedingtWagenitzverhindert zu unterschreiben.HahneFuchsVézina
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