BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZB 154/05 vom 25. September 2008 in dem Insolvenzverfahren - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Ganter und die Richter Raebel, Prof. Dr. Kayser, Dr. Pape und Grupp am 25. September 2008 beschlossen: Auf die Rechtsmittel der weiteren Beteiligten werden die Be-schl374sse des Amtsgerichts Frankfurt/Oder vom 8. November 2004 und der 9. Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt/Oder vom 19. April 2005 aufgehoben. Die Sache wird zur erneuten Entscheidung - auch 374ber die Kosten der Rechtsmittelverfahren - an das Amtsgericht Frankfurt/Oder zu-r374ckverwiesen. Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird auf 250,31 200 festgesetzt. Gr374nde: Die Rechtsmittel der weiteren Beteiligten sind zul344ssig und begr374ndet. Die Entscheidungen der Vorinstanzen weichen von dem Beschluss des Bun-desgerichtshofs vom 5. Juli 2007 (IX ZB 305/04, ZIP 2007, 1958) zum Nachteil der Rechtsbeschwerdef374hrerin ab. Sie beanstandet danach (aaO, S. 1959) zu Recht, dass die Vorinstanzen die Berechnungsgrundlage der von ihr bean- 1 - 3 - spruchten Verg374tung als Insolvenzverwalter um die f374r Anwaltst344tigkeit an die Soziet344t der Verwalterin gezahlte Nettoverg374tung von 863,14 200 herabgesetzt haben. 2 Der begr374ndete Anspruch der weiteren Beteiligten wird gleichwohl im Er-gebnis von der festgesetzten Verg374tung m366glicherweise nicht unterschritten. Das Amtsgericht hat der Rechtsbeschwerdef374hrerin ohne eigene Begr374ndung f374r die Fortf374hrung des kleinen Betriebes w344hrend einer Dauer von gut sechs Monaten gem344337 247 3 Abs. 1 Buchst. b) InsVV den hohen Zuschlag von 50 v.H. zugebilligt. Dieser Zuschlag 374bersteigt den durch die Betriebsfortf374hrung erziel-ten 334berschuss um mehr als das Doppelte. Der 334berschuss der Betriebsfort-f374hrung von 2.185,05 200 ist in die Berechnungsgrundlage eingeflossen. Die Be-messung vorzunehmender Zu- und Abschl344ge ist zwar grunds344tzlich Aufgabe des Tatrichters. Sie ist in der Rechtsbeschwerdeinstanz nur darauf zu 374berpr374-fen, ob sie die Gefahr einer Verschiebung der Ma337st344be mit sich bringt (st. Rspr., siehe zuletzt BGH, Beschl. v. 12. Juni 2008 - IX ZB 184/07 Rn. 4 m.w.N.). Diese Gefahr besteht hier jedoch. Das Insolvenzgericht und das Be-schwerdegericht haben nicht erkennbar ber374cksichtigt, welchen konkreten Mehraufwand die Betriebsfortf374hrung f374r die Insolvenzverwalterin verursacht hat und inwieweit dieser Mehraufwand bereits durch den verg374tungswirksamen 334berschuss der Betriebsfortf374hrung abgegolten wird. Das N344here 374ber die hiernach anzustellende Vergleichsberechnung ist dem Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 24. Januar 2008 (IX ZB 120/07, ZIP 2008, 514 Rn. 7, 8) zu entnehmen. Diese Berechnung wird das Amtsgericht nachzuholen haben. Es ist hieran durch das Verbot der Schlechterstellung (re-formatio in peius) nicht gehindert; denn dieses bezieht sich nur auf die Gesamt- 3 - 4 - h366he der festzusetzenden Verg374tung (BGH, Beschl. v. 16. Juni 2005 - IX ZB 264/03, ZIP 2005, 1372, 1373 unter II. 3. a.E. m.w.N.). Ganter Raebel Kayser Pape Grupp Vorinstanzen: AG Frankfurt (Oder), Entscheidung vom 08.11.2004 - 3.2 IN 331/00 - LG Frankfurt (Oder), Entscheidung vom 19.04.2005 - 19 T 879/04 -
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