BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS XII ZB 154/06 vom 17. Januar 2007 in der Kindschaftssache - 2 - Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 17. Januar 2007 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Hahne und die Richter Sprick, Weber-Monecke, Prof. Dr. Wagenitz und Dose beschlossen: Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 3. Senats f374r Familiensachen des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 20. Juli 2006 wird auf Kosten der Rechtsbeschwerdef374hrerinnen als unzul344ssig verworfen. Beschwerdewert: bis 600 200 Gr374nde: I. Der Kl344ger begehrt die Feststellung, Vater der Beklagten zu sein. Das Amtsgericht hat durch Beweisbeschluss angeordnet, 374ber die behauptete Ab-stammung der Beklagten vom Kl344ger ein DNA-Gutachten unter Einbeziehung der Mutter der Beklagten einzuholen. Gegen diese Entscheidung haben sowohl die Beklagte als auch deren Mutter sofortige Beschwerde eingelegt, die vom Oberlandesgericht als unzul344ssig verworfen wurde. Dagegen richtet sich die Rechtsbeschwerde der Beklagten und ihrer Mutter. 1 - 3 - II. 2 1. Die Rechtsbeschwerde ist schon deshalb nicht statthaft, weil sie nach 247 621 e Abs. 2 Satz 1 ZPO in Kindschaftssachen (247 640 Abs. 2 i.V. mit 247 621 Abs. 1 Nr. 10 ZPO) nur stattfindet, wenn es sich dabei um ein Verfahren nach 247 1600 e Abs. 2 BGB (postmortale Vaterschaftsfeststellung oder -anfechtung) handelt. Das ist hier nicht der Fall. Auch wenn die Erstbeschwerde - wie hier - als unzul344ssig verworfen wurde, ist dagegen nicht schon von Gesetzes wegen die Rechtsbeschwerde er366ffnet. Insoweit unterscheidet sich das Beschwerderecht von der ausdr374ckli-chen Regelung im Berufungsrecht (247 522 Abs. 1 Satz 4 ZPO). Lediglich f374r Rechtsmittel gegen Endentscheidungen in den in 247 621 e Abs. 2 Satz 1 ZPO genannten Familiensachen ist 247 522 Abs. 1 Satz 4 ZPO entsprechend anwend-bar, 247 621 e Abs. 3 Satz 2 ZPO (vgl. Senatsbeschl374sse vom 11. Mai 2005 - XII ZB 189/03 - FamRZ 2005, 1481 und vom 27. April 2005 - XII ZB 48/01 - FamRZ 2005, 1240 m.w.N.). 3 Bei der hier vorliegenden Vaterschaftsfeststellungsklage handelt es sich schon nicht um eine Familiensache im Sinne des 247 621 e Abs. 1 ZPO. Ferner ist der angefochtene Beweisbeschluss auch keine Endentscheidung im Sinne dieser Vorschrift, so dass bereits eine Erstbeschwerde hiergegen nicht stattfin-det. Deshalb w344re selbst eine Zulassung der Rechtsbeschwerde durch das Oberlandesgericht (die hier nicht erfolgt ist) f374r das Gericht der Rechtsbe-schwerde nicht bindend (vgl. Senatsbeschl374sse vom 11. Mai 2005 und 27. April 2005 aaO). 4 2. Ohne Erfolg macht die Rechtsbeschwerde geltend, hier m374sse das Rechtsmittel aus verfassungsrechtlichen Gr374nden ausnahmsweise statthaft und zul344ssig sein, weil der angefochtene Beweisbeschluss einen unzumutbaren 5 - 4 - Eingriff in die k366rperliche Unversehrtheit der Beschwerdef374hrerinnen darstelle. Nicht schon der Beweisbeschluss, sondern allenfalls die zwangsweise Durch-f374hrung der Beweisaufnahme kann unter besonderen Umst344nden einen sol-chen unzumutbaren Eingriff darstellen. Ob solche Umst344nde hier vorliegen, kann daher dahinstehen. Denn selbst dann w344re es aus verfassungsrechtlicher Sicht nicht geboten, gegen den "Ausgangsbeschluss" als solchen ein Rechts-mittel zu gew344hren. Der Schutz der Rechtspositionen der Beschwerdef374hrer ist hinreichend durch die M366glichkeit gew344hrleistet, die Untersuchung zu verwei-gern und 374ber die Rechtm344337igkeit dieser Weigerung nach 247 372 a Abs. 2 Satz 1 ZPO in entsprechender Anwendung der 247247 386 f. ZPO ein Zwischenur-teil herbeizuf374hren, das gem344337 247 387 Abs. 3 ZPO mit der sofortigen Beschwer-de angegriffen werden kann (vgl. Senatsurteil vom 1. M344rz 2006 - XII ZR 210/04 - FamRZ 2006, 686, 688 = BGHZ 166, 283 ff.). Ob der Gesetzgeber statt dessen, wie die Rechtsbeschwerde meint, ein Rechtsmittel schon gegen den ein Abstammungsgutachten anordnenden Beweisbeschluss h344tte vorsehen sollen, ist eine Frage der Zweckm344337igkeit, auf die verfassungsrechtliche Be-denken gegen die gesetzliche Regelung nicht gest374tzt werden k366nnen. 3. Da die Rechtsbeschwerde nicht statthaft ist, kommt es auch nicht auf den Einwand der Beschwerdef374hrerinnen an, das Oberlandesgericht h344tte ihre sofortige Beschwerde in eine solche nach 247247 372 a Abs. 2, 387 Abs. 3 ZPO umdeuten m374ssen. Hierzu d374rfte im 374brigen auch kein Anlass bestanden ha-ben, da ein Zwischenurteil, gegen das sich eine solche sofortige Beschwerde gem344337 247 387 Abs. 3 ZPO h344tte richten k366nnen, nicht ergangen ist. Der Be-schluss vom 22. Juni 2006, mit dem das Amtsgericht den Antrag der 6 - 5 - Beschwerdef374hrerinnen auf Ab344nderung des Beweisbeschlusses zur374ckgewie-sen hat, ist kein Zwischenurteil nach 247 387 Abs. 1 ZPO. Hahne Sprick Weber-Monecke Prof. Dr. Wagenitz ist urlaubsbedingt Dose verhindert zu unterschreiben. Hahne Vorinstanzen: AG Bad Homburg, Entscheidung vom 14.06.2006 - 93 F 17/06 - OLG Frankfurt/Main, Entscheidung vom 20.07.2006 - 3 WF 173/06 -
Full & Egal Universal Law Academy