BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS XII ZB 154/07 vom 11. Juni 2008 in der Familiensache Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja BGB 247247 1587 g Abs. 2 Satz 1, 2; 1587 a Abs. 2 Nr. 3 b a) Auch im Rahmen des schuldrechtlichen Versorgungsausgleichs ist f374r die Ermitt-lung der Ausgleichsrente nach 247247 1587 g Abs. 2 Satz 1, 1587 a BGB grunds344tzlich auf die Wertverh344ltnisse bei Ende der Ehezeit abzustellen. b) Nachehezeitliche Wertver344nderungen sind allerdings nach 247 1587 g Abs. 2 Satz 2 BGB zu ber374cksichtigen, wenn sie dem Versorgungsanrecht schon latent inne-wohnten und lediglich zu einer Aktualisierung des bei Ehezeitende bestehenden Wertes gef374hrt haben. Das ist z.B. in F344llen vorzeitigen Rentenbeginns der Fall, nicht aber bei einer nachehelich erheblich verbesserten Versorgungszusage, wenn der Grund daf374r in individuellen Umst344nden des Versorgungsberechtigten liegt. BGH, Beschluss vom 11. Juni 2008 - XII ZB 154/07 - OLG Frankfurt AG Bad Homburg v.d.H. - 2 - Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 11. Juni 2008 durch die Vor-sitzende Richterin Dr. Hahne, die Richterin Weber-Monecke, den Richter Fuchs, die Richterin Dr. V351zina und den Richter Dose beschlossen: 1. Die Rechtsbeschwerde der Antragstellerin gegen den Be-schluss des 3. Familiensenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 12. September 2007 wird zur374ckgewiesen. 2. Auf die Rechtsmittel des Antragsgegners wird der vorgenannte Beschluss aufgehoben und der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Bad Homburg v.d.H. vom 7. November 2006 abge344ndert und wie folgt neu gefasst: Der Antragsgegner wird verurteilt, an die Antragsstellerin eine schuldrechtliche Ausgleichsrente f374r die Zeit von Februar bis Dezember 2004 in H366he von monatlich 800,20 200 und f374r die Zeit ab Januar 2005 in H366he von monatlich 840,21 200, jeweils abz374g-lich der aufgrund des Zwischenvergleichs vom 4. Mai 2006 seit Februar 2004 monatlich gezahlten 750 200, zu zahlen. Die Aus-gleichsrente ist monatlich im Voraus bis zum dritten Werktag zu zahlen und ab diesem Zeitpunkt mit 5 % 374ber dem Basiszins-satz zu verzinsen. Die weitergehende Beschwerde des Antragsgegners wird zu-r374ckgewiesen. - 3 - Die Kosten des Verfahrens in erster Instanz werden gegenein-ander aufgehoben. Die Kosten der Rechtsmittelverfahren hat die Antragstellerin zu tragen. Beschwerdewert: 1.000 200. Gr374nde: I. Die Parteien streiten um den schuldrechtlichen Versorgungsausgleich. 1 Die am 2. November 1966 geschlossene Ehe der Antragstellerin (gebo-ren am 18. Januar 1942; im Folgenden: Ehefrau) und des Antragsgegners (ge-boren am 5. Oktober 1941; im Folgenden: Ehemann) wurde auf den am 29. Juli 1994 zugestellten Scheidungsantrag durch Urteil vom 20. Juli 1995 rechtskr344ftig geschieden. Zum Ausgleich der Anwartschaften beider Parteien in der gesetzli-chen Rentenversicherung und der weiteren Anwartschaften der Ehefrau in der Beamtenversorgung wurden im Wege des 366ffentlich-rechtlichen Versorgungs-ausgleichs Rentenanwartschaften des Ehemannes in H366he von 106,78 DM, bezogen auf den 30. Juni 1994 als Ende der Ehezeit, auf das Versicherungs-konto der Ehefrau 374bertragen. Der Ausgleich weiterer Anwartschaften des Ehemannes aus seiner betrieblichen Altersversorgung wurde insgesamt dem schuldrechtlichen Versorgungsausgleich vorbehalten. Den im vorliegenden Ver-fahren zugleich erhobenen Antrag auf Ab344nderung des 366ffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleichs hat die Ehefrau nach Eingang aktueller Ausk374nfte der 2 - 4 - gesetzlichen Rentenversicherung und der Beamtenversorgung zur374ckgenom-men. 3 Der Ehemann war seit dem 1. September 1965 bei der T. AG besch344ftigt und hatte dort Anwartschaften auf eine betriebliche Altersversor-gung erworben. Zum Beginn des Jahres 1990 wurde die Gesellschaft von der KPMG GmbH (im Folgenden: KPMG) 374bernommen. Der Ehemann wurde von dieser Gesellschaft als Partner und Gesch344ftsf374hrer 374bernommen. Die Zusage der betrieblichen Altersversor-gung blieb zun344chst unver344ndert. Erst nach Ende der Ehezeit erteilte die KPMG dem Ehemann am 16. Dezember 1995 eine neue Versorgungszusage, die er-heblich 374ber den Umfang der fr374heren Betriebsrente hinausgeht. Der Ehemann ist zum 31. Dezember 1997 mit einem Bruttoabfindungsbetrag in H366he von 800.000 DM aus der Gesellschaft ausgeschieden. Einen Teil dieser Abfindung hat er nach dem Ende der Ehezeit in den Jahren 1996 und 1997 zum Erwerb arbeitnehmerfinanzierter Anteile in der betrieblichen Altersversorgung einge-zahlt. Seit Oktober 2001 bezieht der Ehemann auch die arbeitgeberfinanzierte betriebliche Altersversorgung, die sich seit Januar 2004 auf 4.081 200 monatlich belief und seit Januar 2005 4.259,75 200 monatlich betr344gt. Auf der Grundlage der bei Ehezeitende geltenden Versorgungszusage h344tte der Ehemann bei Weiterbesch344ftigung bis zum Rentenbeginn mit Vollen-dung des 65. Lebensjahres eine Betriebsrente in H366he von 2.576,90 200 erhalten, die f374r die Zeit ab dem 1. Januar 2005 auf 2.705,75 200 erh366ht worden w344re. Un-ter Ber374cksichtigung des vorzeitigen Austritts zum 31. Dezember 1997 und des vorgezogenen Rentenbeginns mit Vollendung des 60. Lebensjahres zum 1. Oktober 2001 h344tte die Betriebsrente auf der Grundlage der urspr374nglichen Versorgungsordnung 1.870,27 200 und nach einer f374nfprozentigen Erh366hung zum 1. Januar 2005 1.963,78 200 betragen. 4 - 5 - Das Amtsgericht hat der Ehefrau eine monatliche schuldrechtliche Ver-sorgungsrente in H366he von 1.526 200 f374r die Zeit von Februar bis Dezember 2004 und in H366he von 1.593 200 f374r die Zeit ab Januar 2005, jeweils abz374glich gezahl-ter Betr344ge, zugesprochen. Dabei ist es von dem Ehezeitanteil der auf der Ver-sorgungszusage von Dezember 1995 beruhenden tats344chlich gezahlten Be-triebsrente des Ehemannes ausgegangen. Auf die Beschwerde des Eheman-nes hat das Oberlandesgericht die schuldrechtliche Ausgleichsrente unter Zu-r374ckweisung des Rechtsmittels im 334brigen auf monatlich 865,95 200 f374r die Zeit von Februar bis Dezember 2004 und auf monatlich 909,25 200 f374r die Zeit ab Ja-nuar 2005 - jeweils abz374glich bereits gezahlter Betr344ge - herabgesetzt. Dage-gen richten sich die - vom Oberlandesgericht zugelassenen - Rechtsbeschwer-den der Ehefrau und des Ehemannes. 5 II. Die Rechtsbeschwerde der Ehefrau ist unbegr374ndet. Die Rechtsbe-schwerde des Ehemannes hat hingegen Erfolg. 6 1. Das Oberlandesgericht hat zur Begr374ndung seiner Entscheidung aus-gef374hrt: Der Anstieg der betrieblichen Altersversorgung aufgrund der nachehe-lich erteilten Versorgungszusage k366nne nicht ber374cksichtigt werden, weil die Erh366hung nicht lediglich eine Aktualisierung des bei Ehezeitende bestehenden Versorgungsanrechts beinhalte, sondern auf nachehelichen individuellen Um-st344nden beruhe, die bei der Berechnung der Ausgleichsrente nicht mehr be-r374cksichtigt werden d374rften. Die auf der Grundlage der fr374heren Versorgungs-zusage geschuldete Betriebsrente und deren Ehezeitanteil hat das Oberlan-desgericht allerdings nach einer Besch344ftigungszeit bis zu einem Rentenbeginn mit Vollendung des 65. Lebensjahres errechnet, weil sich die nach Ende der 7 - 6 - Ehezeit eingetretene Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung nicht zum Nachteil der Ehefrau auswirken d374rfe. Da der Ehemann im Zeitpunkt sei-nes Ausscheidens weder krank noch arbeitsunf344hig gewesen sei, habe f374r ihn keine Veranlassung bestanden, auch auf der Grundlage der urspr374nglichen Versorgungszusage vorzeitig aus dem Anstellungsverh344ltnis auszuscheiden. 8 2. Diese Ausf374hrungen halten der rechtlichen Pr374fung nur teilweise stand. a) Zu Recht und von den Rechtsbeschwerden auch nicht angegriffen ist das Oberlandesgericht allerdings davon ausgegangen, dass die Ehefrau von dem Ehemann dem Grunde nach eine Ausgleichsrente in H366he der H344lfte der 366ffentlich-rechtlich noch nicht ausgeglichenen ehezeitlichen Betriebsrente ver-langen kann (247 1587 g Abs. 1 Satz 1 BGB). Der Anspruch der Ehefrau war in der hier relevanten Zeit ab Februar 2004 auch bereits f344llig, weil der Ehemann die Betriebsrente bereits seit Oktober 2001 bezog und auch die Ehefrau seit Februar 2004 ihre Beamtenpension bezieht (zur F344lligkeit der schuldrechtlichen Ausgleichsrente vgl. Senatsbeschluss vom 31. August 2000 - XII ZB 89/99 - FamRZ 2001, 27, 28 f.). 9 b) Ebenfalls zu Recht hat das Berufungsgericht eine fiktive Betriebsrente aufgrund der ehezeitlich erteilten Versorgungszusage ausgeglichen. Die dage-gen von der Rechtsbeschwerde der Ehefrau gerichteten Angriffe dringen nicht durch. 10 aa) F374r die Ermittlung der H366he der auszugleichenden Versorgung gilt nach 247 1587 g Abs. 2 Satz 1 BGB im Rahmen des schuldrechtlichen Versor-gungsausgleichs die Vorschrift des 247 1587 a BGB entsprechend. Durch diese Verweisung wird klargestellt, dass f374r die Bemessung der schuldrechtlichen Ausgleichsrente - ebenso wie f374r den 366ffentlich-rechtlichen Versorgungsaus- 11 - 7 - gleich - grunds344tzlich die Wertverh344ltnisse bei Ehezeitende ma337gebend sind. Der zum Ende der Ehezeit (247 1587 Abs. 2 BGB) ermittelte Betrag eines ehezeit-lich erlangten Versorgungsanrechts bildet daher die Grundlage auch f374r die Be-rechnung des schuldrechtlichen Ausgleichsanspruchs (Senatsbeschluss BGHZ 98, 393 = FamRZ 1987, 145, 146). 12 bb) Soweit sich der Wert einer Versorgung oder einer Anwartschaft oder Aussicht auf Versorgung nach Ende der Ehezeit ge344ndert hat oder Vorausset-zungen einer Versorgung nachtr344glich weggefallen oder eingetreten sind, ist dies allerdings nach 247 1587 g Abs. 2 Satz 2 BGB zus344tzlich zu ber374cksichtigen. (1) Die Ber374cksichtigung einer solchen nachehezeitlichen Wertver344nde-rung soll nach der Intention des Gesetzgebers Ungerechtigkeiten ausschlie337en, die sich dadurch ergeben k366nnen, dass sich eine Versorgung von diesem Zeit-punkt an in ihrem Wert oder in ihrem Bestand ver344ndert (BT-Drucks. 7/4361 S. 47). Als ber374cksichtigungsf344hige Wertver344nderungen im Sinne dieser Vor-schrift kommen deswegen nur solche Ver344nderungen in Betracht, die einem Versorgungsanrecht am Ende der Ehezeit aufgrund der Versorgungsordnung bereits latent innewohnten, haupts344chlich also Ver344nderungen, die sich infolge der ge344nderten wirtschaftlichen Lage, aufgrund (regelm344337iger) Anpassung der Versorgungsanrechte an die Lohnentwicklung ergeben (Senatsbeschluss BGHZ 98, 390, 397 = FamRZ 1987, 145, 147). Zu ber374cksichtigen sind deswe-gen regelm344337ig nachehezeitliche Wert344nderungen, die zu einer "Aktualisierung" des bei Ehezeitende bestehenden Versorgungsanrechts gef374hrt haben. 13 F374r die Feststellung aller anderen f374r den schuldrechtlichen Versor-gungsausgleich erheblichen Tatsachen soll es dagegen allein auf die Verh344lt-nisse im Zeitpunkt der Rechtsh344ngigkeit des Scheidungsantrags ankommen. So kann z.B. ein beruflicher Aufstieg nach diesem Zeitpunkt, der die H366he der 14 - 8 - Versorgung beeinflusst, nicht als zu ber374cksichtigende Ver344nderung des Ver-sorgungswertes angesehen werden (BT-Drucks. 7/4361 S. 47). Nachehezeitli-che Ver344nderungen bleiben deswegen unber374cksichtigt, sofern sie auf neu hin-zugetretenen individuellen Umst344nden, wie einem sp344teren beruflichen Aufstieg des Versicherten oder einem zus344tzlichen pers366nlichen Einsatz beruhen (Se-natsbeschl374sse BGHZ 98, 390, 397 f. = FamRZ 1987, 145, 147 und BGHZ 110, 224, 227 = FamRZ 1990, 605 f. [zum schuldrechtlichen Versorgungsausgleich] sowie vom 14. M344rz 2007 - XII ZB 142/06 - FamRZ 2007, 891, 892 [zum 366ffent-lich-rechtlichen Versorgungsausgleich]). (2) Nach diesem Ma337stab hat das Oberlandesgericht den nachehezeitli-chen Anstieg der betrieblichen Altersversorgung des Ehemannes auf der Grundlage der Versorgungszusage vom 16. Dezember 1995 zu Recht unbe-r374cksichtigt gelassen. Denn soweit das Oberlandesgericht darauf abstellt, dass ein r374ckwirkender Bezug der nachehezeitlichen Erh366hung der Versorgungszu-sage nicht feststellbar und die Erh366hung auf nacheheliche individuelle Umst344n-de des Ehemannes zur374ckzuf374hren sei, ist dies im Verfahren der Rechtsbe-schwerde nicht zu beanstanden. 15 Dass die nachehezeitliche Erh366hung der Versorgungszusage dem Ver-sorgungsanrecht nicht schon von Beginn an innewohnte, ergibt sich schon aus dem Umfang der Erh366hung. W344hrend die urspr374ngliche Versorgungsordnung bei Ausscheiden mit Vollendung des 65. Lebensjahres eine Betriebsrente in H366he von 2.576,90 200 vorsah, erh344lt der Ehemann auf der Grundlage der nach-ehelich ge344nderten Versorgungszusage gegenw344rtig trotz des fr374heren Aus-scheidens und des Rentenbeginns mit Vollendung des 60. Lebensjahres eine Betriebsrente von mehr als 4.000 200 monatlich. Abweichend von der fr374heren Versorgungsordnung sieht die nacheheliche Versorgungszusage au337erdem nicht nur zw366lf, sondern dreizehn Jahresraten vor. Schon dieser Umfang spricht 16 - 9 - gegen eine blo337e - dem urspr374nglichen Recht latent innewohnende - Anpas-sung an ge344nderte wirtschaftliche Verh344ltnisse. 17 Hinzu kommt, wie das Oberlandesgericht zutreffend ausgef374hrt hat, dass die T. AG als Arbeitgeber des Ehemannes im Jahre 1990 von der KPMG 374bernommen wurde. Aus diesem Anlass wurde der Ehemann zwar als Partner und Gesch344ftsf374hrer der neuen Gesellschaft 374bernommen; das ur-spr374ngliche Anrecht auf die betriebliche Altersversorgung blieb allerdings sei-nerzeit unver344ndert. Wenn die fr374heren beruflichen Leistungen ausschlagge-bende Bedeutung f374r die sp344tere Ausweitung der Betriebsrente gehabt h344tten, h344tte es nahe gelegen, die Betriebsrente schon im Zeitpunkt der 334bernahme des Ehemannes zu erh366hen. Tats344chlich ist die neue Vorsorgungszusage aber erst im Dezember 1995, also eineinhalb Jahre nach Ende der Ehezeit, erteilt worden. Der Wertung als individueller nachehelicher Umstand steht auch nicht entgegen, dass die Erh366hung der Betriebsrente nicht mit einer ungew366hnlich hohen Einkommensverbesserung oder sonstigen Bef366rderung verbunden war. Denn eine Erh366hung der Betriebsrente in dem hier festgestellten Umfang kann auch f374r sich gesehen gegen eine blo337e Anpassung an die wirtschaftliche Ent-wicklung und f374r eine Ber374cksichtigung nachehelicher individueller Umst344nde sprechen. cc) Zu Recht hat das Oberlandesgericht deswegen bei der Bemessung des Ehezeitanteils der auszugleichenden betrieblichen Altersversorgung des Ehemannes nach 247 1587 g Abs. 2 Satz 1 i.V.m. 247 1587 a Abs. 2 BGB auf die sich aus der urspr374nglichen Versorgungszusage ergebende Anwartschaft bei Ehezeitende abgestellt (zur Abgrenzung zu einer dem Versorgungsanrecht be-reits innewohnenden nachehelichen Erh366hung vgl. Senatsbeschluss vom 14. M344rz 2007 - XII ZB 142/06 - FamRZ 2007, 891, 892). 18 - 10 - c) Mit Erfolg r374gt die Rechtsbeschwerde des Ehemannes allerdings, dass das Oberlandesgericht den Ehezeitanteil der fiktiven Rentenanwartschaft nach der fr374heren Versorgungszusage auf der Grundlage eines Renteneintritts mit Vollendung des 65. Lebensjahres errechnet hat. Denn der Ehemann ist bereits zum 31. Dezember 1997 im Alter von 56 Jahren gegen Zahlung einer Abfin-dung aus dem Betrieb ausgeschieden und bezieht seit Vollendung des 60. Le-bensjahres eine vorgezogene Altersrente. 19 aa) Endet die Betriebszugeh366rigkeit eines Ehegatten nach dem Ende der Ehezeit vorzeitig, ist nach inzwischen st344ndiger Rechtsprechung des Senats der Ehezeitanteil eines auszugleichenden betrieblichen Anrechts entsprechend 247247 1587 g Abs. 2 Satz 1, 1587 a Abs. 2 Nr. 3 Satz 1 Buchst. b BGB zu berech-nen. Das vorzeitige Ende der Betriebszugeh366rigkeit ist deswegen bereits im Erstverfahren zu ber374cksichtigen, wenn es bis zu dem f374r die letzte tatrichterli-che Entscheidung ma337gebenden Zeitpunkt eingetreten ist. In diesem Fall ist das Zeit-Zeit-Verh344ltnis nach dem Anteil zu bemessen, der der in die Ehezeit fallenden Betriebszugeh366rigkeit zu der gesamten Dauer der bereits beendeten Betriebszugeh366rigkeit entspricht (Senatsbeschl374sse BGHZ 110, 224, 228 f. = FamRZ 1990, 605, 606; vom 28. Oktober 1992 - XII ZB 114/91 - FamRZ 1993, 304, 306 und vom 16. August 2000 - XII ZB 73/98 - FamRZ 2001, 25, 26 [je-weils zum schuldrechtlichen Versorgungsausgleich]). In diesem Sinne ist seit Einf374hrung der Ab344nderungsm366glichkeit nach 247 10 a VAHRG ein vorzeitiger Rentenbeginn auch im Erstverfahren des 366ffentlich-rechtlichen Versorgungs-ausgleichs zu ber374cksichtigen (Senatsbeschl374sse vom 14. M344rz 2007 - XII ZB 142/06 - FamRZ 2007, 891, 892 und vom 25. April 2007 - XII ZB 206/06 - FamRZ 2007, 1084, 1085). 20 Infolge des vorzeitigen Rentenbeginns ist die H366he der Betriebsrente re-gelm344337ig geringer als sie bei Bezug mit Vollendung des 65. Lebensjahres w344re. 21 - 11 - Diese Verringerung der tats344chlich gezahlten Betriebsrente kann auch f374r den Versorgungsausgleich nicht unber374cksichtigt bleiben. Zugleich f374hrt der vorzei-tige Rentenbeginn allerdings regelm344337ig zu einer verk374rzten Betriebszeit und 374ber die zeitratierliche Berechnung zu einem prozentual h366heren Ehezeitanteil. Beides ist bereits im Rahmen der Erstentscheidung zu ber374cksichtigen. 22 bb) Dem steht - entgegen der Rechtsauffassung des Oberlandesge-richts - auch nicht entgegen, dass die Betriebsrente hier fiktiv auf der Grundlage der fr374heren Versorgungsordnung nach 247 1587 g Abs. 2 Satz 1 i.V.m. 247 1587 a Abs. 2 BGB berechnet worden ist. Denn die nachehelich erteilte neue Versor-gungszusage einerseits und der vorzeitige Rentenbeginn des Ehemannes an-dererseits beruhen auf unterschiedlichen Umst344nden, die nicht miteinander ver-kn374pft werden d374rfen. Im Gegensatz zu der auf individuellen Umst344nden beru-henden Versorgungsanpassung ist der vorzeitige Rentenbeginn nach der be-reits zitierten Rechtsprechung des Senats ein Umstand im Sinne des 247 1587 g Abs. 2 Satz 2 BGB, der auch dann zu ber374cksichtigen ist, wenn er nach Rechtsh344ngigkeit des Scheidungsantrags eintritt. Darauf, ob der Ehemann we-gen Krankheit oder Arbeitsunf344higkeit zum vorzeitigen Rentenbeginn veranlasst war, kommt es mithin nicht an. Hier steht die nicht zu ber374cksichtigende nacheheliche Versorgungsan-passung einer Ber374cksichtigung des vorzeitigen Rentenbeginns auch deswe-gen nicht entgegen, weil der Ehemann bereits zum 31. Dezember 1997, also ann344hernd vier Jahre vor Beginn der Rentenzahlungen mit Vollendung des 60. Lebensjahres am 1. Oktober 2001 aus dem Betrieb ausgeschieden war. Es spricht deswegen alles daf374r, dass der Ehemann die Betriebsrente auch auf der Grundlage der fr374heren Versorgungsordnung bereits mit Vollendung des 60. Lebensjahres in Anspruch genommen h344tte. Schlie337lich f374hrt die vorzeitige Beendigung der Betriebszugeh366rigkeit zum 31. Dezember 1997 374ber die gerin- 23 - 12 - gere Betriebsrente einerseits und den prozentual h366heren auszugleichenden Ehezeitanteil andererseits sogar zu einer st344rkeren Belastung des ausgleichs-pflichtigen Ehemannes. 24 d) Auf der Grundlage der fr374heren Versorgungsordnung und des vorzei-tigen Ausscheidens sowie des vorgezogenen Rentenbeginns ist nach der Aus-kunft des Versorgungstr344gers vom 12. September 2005 also von einer fiktiven Betriebsrente des Ehemannes in H366he von 1.870,27 200 auszugehen, die sich zum 1. Januar 2005 um 5 % auf 1.963,78 200 erh366ht h344tte. Der Ehezeitanteil die-ser Betriebsrente ist nach 247 1587 g Abs. 2 Satz 1 i.V.m. 247 1587 a Abs. 2 Nr. 3 b BGB aus dem Verh344ltnis der in die Ehezeit fallenden Betriebszugeh366rigkeit zu der gesamten Betriebszugeh366rigkeit zu ermitteln. Insgesamt war der Ehemann vom 1. September 1965 bis zum 31. Dezember 1997 (= 388 Monate) in dem Betrieb besch344ftigt. Davon fiel die Zeit vom 1. November 1966 bis zum 30. Juni 1994 (= 332 Monate) in die Ehezeit. Die Betriebsrente ist deswegen zu 85,57 % w344hrend der Ehezeit erworben. Das ergibt f374r die Zeit bis Ende 2004 einen Ehezeitanteil in H366he von (1.870,27 200 x 85,57 % =) 1.600,39 200 und somit einen Ausgleichsanspruch der Ehefrau in H366he von 800,20 200 und f374r die Zeit ab Ja-nuar 2005 einen Ehezeitanteil in H366he von (1.963,78 200 x 85,57 % =) 1.680,41 200 und somit einen Ausgleichsanspruch in H366he von 840,21 200. Auf diesen Anspruch der Ehefrau sind die vom Ehemann aufgrund des Zwischenvergleichs vom 4. Mai 2006 f374r die Zeit ab Februar 2004 monatlich geleisteten 750,- 200 anzurechnen. 25 e) Zinsen schuldet der Ehemann im Falle des Verzugs nach 247 286 Abs. 2 Nr. 1, 288 BGB. F344llig ist die Ausgleichsrente nach 247 1587 k Abs. 1 i.V.m. 247 1585 Abs. 1 Satz 1 und 2 BGB monatlich im Voraus. Zwar f374hrt diese gesetz-liche F344lligkeitsregelung, wie auch die Regelung in 247 1612 Abs. 3 BGB, f374r sich 26 - 13 - genommen noch nicht zum Verzug des ausgleichspflichtigen Ehegatten. Denn einer zus344tzlichen Mahnung bedarf es nach 247 286 Abs. 2 Nr. 1 BGB nur dann nicht, wenn dem Verpflichteten sowohl die Existenz als auch der Umfang seiner Schuld bekannt ist, wie es im Falle einer vertraglichen Vereinbarung oder einer gerichtlichen Verurteilung der Fall ist (Senatsurteil vom 26. Januar 1983 - IVb ZR 351/81 - NJW 1983, 2318, 2320). Das ist hier erst mit der abschlie-337enden Entscheidung des Senats der Fall. Der Ehemann schuldet hier aber nach 247 291 BGB Prozesszinsen, weil der Antrag auf Durchf374hrung des schuldrechtlichen Versorgungsausgleichs be-reits vor F344lligkeit der monatlichen Forderungen rechtsh344ngig war. Eines der H366he nach bezifferten Antrags bedarf es im Rahmen des schuldrechtlichen Versorgungsausgleichs insoweit nicht (Senatsbeschluss vom 12. April 1989 27 - 14 - - IVb ZB 84/85 - FamRZ 1989, 950, 951; Johannsen/Henrich/Hahne Eherecht 4. Aufl. 247 1587 f BGB Rdn. 19; Wick Der Versorgungsausgleich 2. Aufl. Rdn. 327). Hahne Weber-Monecke Fuchs V351zina Dose Vorinstanzen: AG Bad Homburg, Entscheidung vom 07.11.2006 - 93 F 914/03 - OLG Frankfurt/Main, Entscheidung vom 12.09.2007 - 3 UF 396/06 -
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