BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZB 154/07 vom 17. Januar 2008 in dem Verbraucherinsolvenzverfahren - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Gero Fischer und die Richter Dr. Ganter, Raebel, Dr. Kayser und Prof. Dr. Gehrlein am 17. Januar 2008 beschlossen: Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 7. Zivilkammer des Landgerichts M374nchen II vom 17. Juli 2007 wird auf Kosten der Schuldnerin als unzul344ssig verworfen. Der Gegenstandswert f374r das Rechtsbeschwerdeverfahren wird auf 5.000 200 festgesetzt. Gr374nde: I. 334ber das Verm366gen der Schuldnerin wurde am 6. Februar 2004 ein Verbraucherinsolvenzverfahren er366ffnet. Im Schlusstermin am 10. Mai 2005 stellte der einzige Gl344ubiger der Schuldnerin den Antrag, ihr die Restschuldbe-freiung zu versagen, weil sie in den nach 247 305 Abs. 1 Nr. 3 InsO vorzulegen-den Verzeichnissen vors344tzlich unrichtige Angaben 374ber ihre Einkommens- und Verm366gensverh344ltnisse gemacht habe. Sie habe verschwiegen, dass sie neben ihren Bez374gen als Gesch344ftsf374hrerin eines Einrichtungsgesch344fts von ihrem Arbeitgeber einen Pkw auch zur privaten Nutzung gestellt bekomme. 1 - 3 - Das Amtsgericht - Insolvenzgericht - hat durch Beschluss vom 29. No-vember 2005 dem Antrag des Gl344ubigers entsprochen. Die hiergegen gerichte-te sofortige Beschwerde der Schuldnerin hat das Landgericht zur374ckgewiesen. Dagegen wendet sich die Schuldnerin mit ihrer Rechtsbeschwerde. 2 II. Das statthafte (247247 7, 6, 289 Abs. 2 Satz 1 InsO, 247 567 Abs. 2, 247 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO) Rechtsmittel ist unzul344ssig. Die Rechtssache hat kei-ne grunds344tzliche Bedeutung, und weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordert eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts (247 574 Abs. 2 ZPO). 3 Nach der st344ndigen Rechtsprechung des Senats liegt ein Versto337 gegen 247 290 Abs. 1 Nr. 6 InsO bei unrichtigen oder unvollst344ndigen Angaben des Schuldners auch dann vor, wenn diese sich nicht zum Nachteil der Gl344ubiger auswirken (zuletzt BGH, Beschl. v. 21. September 2006 - IX ZB 7/06, mitgeteilt bei Ganter, NZI 2007 Beilage Heft 5 S. 19; v. 21. Dezember 2006 - IX ZB 248/04, BeckRS 2007, 01083; v. 22. Februar 2007 - IX ZB 120/05, ZInsO 2007, 446, 447; v. 12. Juli 2007 - IX ZB 129/04, WuM 2007, 469). Es gen374gt, dass diese Angaben ihrer Art nach geeignet sind, die Befriedigung der Insolvenz-gl344ubiger zu gef344hrden. Dies hat das Beschwerdegericht nach W374rdigung des zu entscheidenden Einzelfalls zutreffend bejaht. Gleiches gilt f374r die Bewertung des Fehlverhaltens der Schuldnerin als vors344tzlich. Ein Zul344ssigkeitsgrund ist 4 - 4 - insoweit nicht ersichtlich. Von einer weiteren Begr374ndung wird gem344337 247 577 Abs. 6 ZPO abgesehen. Fischer Ganter Raebel Kayser Gehrlein Vorinstanzen: AG Weilheim i. OB, Entscheidung vom 29.11.2005 - IK 454/03 - LG M374nchen II, Entscheidung vom 17.07.2007 - 7 T 94/06 -
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