BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZB 154/08 vom 12. Februar 2009 in dem Insolvenzverfahren - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Ganter und die Richter Raebel, Prof. Dr. Kayser, Dr. Pape und Grupp am 12. Februar 2009 beschlossen: Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 6. Zivilkammer des Landgerichts Oldenburg vom 26. Mai 2008 wird auf Kosten des Schuldners als unzul344ssig verworfen. Der Gegenstandwert f374r die Rechtsbeschwerde wird auf 5.000 200 festgesetzt. Gr374nde: I. In dem am 24. Juli 2001 auf Antrag eines Gl344ubigers er366ffneten Insol-venzverfahren wies das Insolvenzgericht den Schuldner mit der Zustellung des Er366ffnungsbeschlusses auf die M366glichkeit der Stellung eines Antrags auf Rest-schuldbefreiung bis sp344testens zum Berichtstermin hin. Dieses Schriftst374ck wurde dem Schuldner am 27. Juli 2001 durch Niederlegung unter Einwurf einer Benachrichtigung in den Hausbriefkasten zugestellt. Der Schuldner forderte das Schreiben bei der Postanstalt nicht ab. Am 20. M344rz 2008 stellte er Antrag auf Erteilung der Restschuldbefreiung. Diesen Antrag hat das Insolvenzgericht we-gen fehlender Antragstellung bis zum Berichtstermin zur374ckgewiesen. Hierge- 1 - 3 - gen hat der Schuldner erfolglos Beschwerde eingelegt. Mit der Rechtsbe-schwerde will er sein Begehren weiter durchsetzen. II. Die gem344337 247247 6, 7, 289 Abs. 2 Satz 1 InsO statthafte Rechtsbeschwerde ist unzul344ssig. Die Rechtssache hat keine grunds344tzliche Bedeutung, und we-der die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Recht-sprechung erfordert eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts (247 574 Abs. 2 ZPO). 2 1. Der Zul344ssigkeitsgrund der Sicherung einer einheitlichen Rechtspre-chung (247 574 Abs. 2 Nr. 2 Fall 2 ZPO) ist nicht gegeben. Ein Versto337 gegen den Anspruch des Schuldners auf rechtliches Geh366r liegt nicht vor. Der Schuldner ist wirksam auf die M366glichkeit der Antragstellung bis zum Berichtstermin ge-m344337 247 30 Abs. 3 InsO a.F. i.V.m. 247 287 Abs. 1 Satz 2 InsO a.F. hingewiesen worden. Die Zustellung des gerichtlichen Hinweises durch Niederlegung gem344337 247 182 ZPO a.F. begegnet keinen verfassungsrechtlichen Bedenken (BVerfG NJW 1969, 1103, 1104). Auf das Fehlen einer M366glichkeit zur Wiedereinset-zung in den vorigen Stand hinsichtlich des Antrags auf Restschuldbefreiung nach 247 287 Abs. 1 Satz 2 InsO kommt es nicht an. In den Tatsacheninstanzen ist nicht vorgetragen, dass der Schuldner unter der im Er366ffnungsbeschluss an-gegebenen Anschrift zum Zeitpunkt der Zustellung keinen Wohnsitz mehr hatte. 3 - 4 - 2. Die Frage der Ausgestaltung des Hinweises nach 247 30 Abs. 3 InsO a.F. ist unerheblich, wenn der Schuldner - wie er behauptet - davon keine Kenntnis genommen hat. Im 334brigen hat sie keine grunds344tzliche Bedeutung im Sinne des 247 574 Abs. 2 Nr. 1 ZPO. 4 Die Vorschrift ist seit dem 1. Dezember 2001 nicht mehr in Kraft. Dass eine h366chstrichterliche Entscheidung zu ihr gleichwohl f374r die Zukunft noch rich-tungsweisend sein k366nnte, weil entweder noch 374ber eine erhebliche Zahl von F344llen nach altem Recht zu entscheiden oder die Frage f374r das neue Recht wei-terhin von Bedeutung ist (BGH, Beschl. v. 27. M344rz 2003 - V ZR 251/02, WM 2003, 987, 988 in BGHZ 154, 288 insoweit nicht abgedruckt), wird in der Be-gr374ndung der Rechtsbeschwerde nicht dargelegt. 5 F374r die Anwendung von 247 20 Abs. 2 InsO n.F. i.V.m. 247 287 Abs. 1 Satz 2 InsO n.F. ist die Auslegung der fr374heren Vorschriften ohne Bedeutung. Die Neuregelungen kn374pfen nicht mehr an eine Antragstellung bis zum Berichts-termin an, sondern sehen vielmehr eine Antragstellung schon im Er366ffnungsver-fahren vor. Diese muss 374berdies im Fall des Fremdantrags mit einem Eigenan-trag des Schuldners verbunden sein. 6 - 5 - Von einer weiteren Begr374ndung wird gem344337 247 577 Abs. 6 Satz 3 ZPO abgesehen. 7 Ganter Raebel Kayser Pape Grupp Vorinstanzen: AG Oldenburg, Entscheidung vom 27.03.2008 - 60 IN 77/01 (69) - LG Oldenburg, Entscheidung vom 26.05.2008 - 6 T 497/08 -
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