BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS XII ZB 154/09 vom 9. Dezember 2009 in der Familiensache Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja ZPO 247 233 A, Fd Ein Rechtsanwalt darf grunds344tzlich darauf vertrauen, dass seine B374roange-stellte, die sich bisher als zuverl344ssig erwiesen hat, eine konkrete schriftliche Einzelanweisung befolgt. Deshalb ist er im Allgemeinen nicht verpflichtet, sich anschlie337end 374ber die Ausf374hrung seiner Weisung zu vergewissern. Auf allge-meine organisatorische Vorkehrungen bzw. Anweisungen f374r die Fristwahrung in einer Anwaltskanzlei kommt es in solchen F344llen nicht mehr an. BGH, Beschluss vom 9. Dezember 2009 - XII ZB 154/09 - KG Berlin AG Berlin-Pankow/Wei337ensee - 2 - Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 9. Dezember 2009 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Hahne, die Richterin Weber-Monecke sowie die Rich-ter Prof. Dr. Wagenitz, Dr. Klinkhammer und Schilling beschlossen: Auf die Rechtsbeschwerde des Antragstellers wird der Beschluss des 13. Zivilsenats des Kammergerichts in Berlin vom 26. Mai 2009 aufgehoben. Dem Antragsteller wird Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen der Vers344umung der Beschwerdebegr374ndungsfrist ge-w344hrt. Die Sache wird zur neuen Behandlung und Entscheidung, auch 374ber die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Kam-mergericht zur374ckverwiesen. Der Beschwerdewert wird auf 3.000 200 festgesetzt. Gr374nde: I. Der Antragsteller wendet sich mit der Rechtsbeschwerde gegen die Ver-werfung seiner befristeten Beschwerde wegen Vers344umung der Begr374ndungs-frist. 1 - 3 - Der Antragsteller begehrt Umgang mit seiner im Jahre 2004 geborenen Tochter. Mit Beschluss vom 22. Dezember 2008 hat das Familiengericht den Umgang f374r die Dauer eines Jahres im Wesentlichen ausgeschlossen. Gegen diesen Beschluss, der ihm am 5. Januar 2009 zugestellt worden ist, hat der An-tragsteller befristete Beschwerde eingelegt, die am 12. Januar 2009 beim Be-schwerdegericht eingegangen ist. Am 12. M344rz 2009 (nicht: 10. M344rz 2009) hat der Antragsteller schlie337lich beantragt, ihm wegen der vers344umten Beschwer-debegr374ndungsfrist Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gew344hren. Zugleich hat er die Beschwerde begr374ndet. 2 Zur Begr374ndung des Wiedereinsetzungsantrages hat der Antragsteller u.a. vorgetragen, die B374roangestellte seiner Verfahrensbevollm344chtigten habe zun344chst versehentlich eine Beschwerdefrist von lediglich 14 Tagen (Ablauf 19. Januar 2009) sowie eine Beschwerdebegr374ndungsfrist von weiteren 14 Ta-gen (Ablauf 5. Februar 2009) eingetragen. Seine Verfahrensbevollm344chtigte habe sie darauf hingewiesen, dass f374r die Beschwerde und Beschwerdebe-gr374ndung hinsichtlich der Versagung der Prozesskostenhilfe eine Monatsfrist (Ablauf 5. Februar 2009), f374r die 374brige Beschwerdebegr374ndung eine weitere Monatsfrist (Ablauf 5. M344rz 2009) notiert werden m374sse. Dies sei von seiner Verfahrensbevollm344chtigten auch auf dem entsprechenden Verf374gungszettel, der jedem Posteingang beigef374gt sei, schriftlich f374r ihre Mitarbeiterin notiert worden. Zwar sei die vollst344ndige Eintragung der Frist in der Akte erfolgt, was nach der Kanzleianweisung erst nach Eintragung im Fristenkalender geschehen solle, jedoch sei die Eintragung in den Fristenkalender hinsichtlich der weiteren Beschwerdebegr374ndungsfrist und der, gem344337 der allgemeinen Kanzleianwei-sung einzutragenden, 374blichen Vorfrist von einer Woche unterblieben. 3 Mit dem angefochtenen Beschluss hat das Beschwerdegericht dem An-tragsteller Wiedereinsetzung versagt und seine Beschwerde als unzul344ssig 4 - 4 - verworfen. Hiergegen wendet sich der Antragsteller mit seiner Rechtsbe-schwerde. II. 5 Die Rechtsbeschwerde hat Erfolg. 6 1. Die gem344337 247247 238 Abs. 2 Satz 1, 522 Abs. 1 Satz 4, 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, 621 e Abs. 3 Satz 2 ZPO i.V.m. Art. 111 Abs. 1 Satz 1 FGG-RG statthafte Rechtsbeschwerde ist zul344ssig, weil zur Sicherung einer einheitlichen Recht-sprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erforderlich ist ( 247 574 Abs. 2 Nr. 2 ZPO ). Indem das Beschwerdegericht die befristete Be-schwerde des Antragstellers verworfen und ihm zu Unrecht Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen der Vers344umung der Beschwerdebegr374ndungsfrist verweigert hat, hat es das Verfahrensgrundrecht des Antragstellers auf Gew344h-rung wirkungsvollen Rechtsschutzes ( Art. 2 Abs. 1 GG i.V.m. dem Rechts-staatsprinzip) verletzt. Es hat dem Antragsteller den Zugang zur Beschwerdein-stanz ungerechtfertigt versagt. 2. Die Rechtsbeschwerde ist auch begr374ndet. 7 Das Beschwerdegericht hat ausgef374hrt, eine fristgerechte Begr374ndung sei weder in der Begr374ndung der sofortigen Beschwerde gegen die Zur374ckwei-sung des Prozesskostenhilfeantrages noch in der Begr374ndung des Antrages auf Erlass einer einstweiligen Anordnung zu sehen. Der Antragsteller sei schlie337lich nicht ohne sein Verschulden gehindert gewesen, die Frist zur Begr374ndung der Beschwerde einzuhalten. Seine Verfahrensbevollm344chtigte habe die Fristen-kontrolle in ihrem B374ro nicht so organisiert, dass ein Vers344umen der Frist auf-grund einer fehlenden Fristnotierung im Fristenkalender verhindert werde. Zu- 8 - 5 - gunsten des Antragstellers sei zwar zu unterstellen, dass es sich bei der Mitar-beiterin seiner Verfahrensbevollm344chtigten um eine zuverl344ssig erprobte und sorgf344ltig 374berwachte und gut ausgebildete Angestellte handele. Der Rechts-anwalt habe jedoch durch geeignete organisatorische Ma337nahmen sicherzu-stellen, dass die Fristen zuverl344ssig festgehalten und kontrolliert werden. Dabei werde verlangt, dass die Eintragung der Frist im Fristenkalender auch feststell-bar notiert werden m374sse, was zweckm344337igerweise durch einen Vermerk in der Handakte mit Handzeichen und Datumsangabe zu erfolgen habe. Nach dem Vortrag des Antragstellers werde 374blicherweise erst die Frist im Fristenkalender notiert und dann die Frist in der Handakte. Bereits dieser Vortrag lasse keine zuverl344ssige Fristenkontrolle feststellen. Denn es fehle an der klaren Anwei-sung, stets zun344chst die Frist im Fristenkalender zu notieren und erst nach die-ser Notierung einen Fristenvermerk in der Handakte aufzunehmen. Mithin k366n-ne der Fristnotierung im Handaktenblatt nicht entnommen werden, dass die No-tierung der Frist im Fristenkalender von der Angestellten 374berpr374ft worden sei. Diese Ausf374hrungen halten einer rechtlichen 334berpr374fung nicht in jeder Hinsicht Stand. 9 a) Allerdings ist dem Beschwerdegericht dahin zu folgen, dass weder die Begr374ndung der Beschwerde gegen die Ablehnung der Prozesskostenhilfe sei-tens des Familiengerichts noch die Begr374ndung des Antrages auf Erlass einer einstweiligen Anordnung den Anforderungen gen374gen, die an die Begr374ndung einer befristeten Beschwerde gestellt werden (vgl. 247 621 e Abs. 3 Satz 2 i.V.m. 247 520 Abs. 3 Satz 1 ZPO i.V.m. Art. 111 FGG-RG). Zwar sind danach an den Inhalt der Beschwerdebegr374ndung nicht die gleichen Anforderungen zu stellen wie an eine Berufungsbegr374ndung. Der Beschwerdef374hrer muss aber vortra-gen, was er an der angefochtenen Entscheidung missbilligt (Z366ller/Philippi, ZPO, 27. Aufl., 247 621 e Rdn. 49). Vorliegend beziehen sich die jeweiligen Be- 10 - 6 - gr374ndungen des Antragstellers jedoch ausschlie337lich auf die Prozesskostenhil-febeschwerde und den Erlass einer einstweiligen Anordnung. 11 b) Gleichwohl h344tte das Beschwerdegericht die befristete Beschwerde nicht gem344337 247247 522 Abs. 1 Satz 2, 247 621 a Abs. 3 Satz 2 ZPO i.V.m. Art. 111 Abs. 1 Satz 1 FGG-RG verwerfen d374rfen, weil dem Antragsteller hinsichtlich der Beschwerdebegr374ndungsfrist Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu ge-w344hren ist. Der Wiedereinsetzungsantrag ist rechtzeitig beim Beschwerdegericht eingegangen. Das Hindernis zur Einhaltung der Frist entfiel den unbestrittenen Angaben des Antragstellers zufolge am 6. M344rz 2009. Von diesem Tag an lief die Frist von einem Monat, um Wiedereinsetzung zu beantragen und die Be-schwerdebegr374ndung nachzuholen, 247247 234 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2, 236 Abs. 2 Satz 2 ZPO . Diese Frist hat der Antragsteller gewahrt; Wiedereinsetzungsan-trag und nachgeholte Beschwerdebegr374ndung gingen am 12. M344rz 2009 und damit rechtzeitig beim Beschwerdegericht ein. 12 c) Der Antragsteller hat die Beschwerdebegr374ndungsfrist weder aus ei-genem noch aus einem ihm gem344337 247 85 Abs. 2 ZPO zuzurechnenden Ver-schulden seiner Verfahrensbevollm344chtigten vers344umt. 13 Es ist bereits zweifelhaft, ob trotz der vom Antragsteller geschilderten B374-roorganisation in der Kanzlei seiner Verfahrensbevollm344chtigten ein gesonder-ter Vermerk 374ber die Erledigung der Eintragung im Fristenkalender erforderlich ist. Die Frage kann indes unbeantwortet bleiben. Denn nach dem glaubhaft ge-machten Vorbringen des Antragstellers, mit dem sich das Beschwerdegericht allerdings nicht befasst hat, lagen hinsichtlich der Eintragung der Fristen sowohl eine m374ndliche als auch schriftliche Einzelanweisung vor, die eine sp344tere Kon-trolle entbehrlich machten. 14 - 7 - aa) Nach st344ndiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist die Ein-tragung der Frist im Fristenkalender grunds344tzlich durch einen Erledigungsver-merk kenntlich zu machen (vgl. dazu insbesondere Beschl374sse vom 5. Februar 2003 - VIII ZB 115/02 - NJW 2003, 1815, 1816; vom 22. Januar 2008 - VI ZB 46/07 - NJW 2008, 1670, 1671 und vom 14. Juni 2006 - IV ZB 18/05 - NJW 2006, 2778, 2779). Allerdings ist ein bestimmtes Verfahren hinsichtlich der Fristwahrung weder vorgeschrieben noch allgemein 374blich. Vielmehr steht es dem Rechtsanwalt grunds344tzlich frei, auf welche Weise er sicherstellt, dass die Eintragung im Fristenkalender und die Wiedervorlage der Handakten rechtzeitig erfolgen (BGH Beschluss vom 15. April 2008 - VI ZB 29/07 - juris Tz. 10). Unter Ber374cksichtigung dieser Ma337st344be spricht vieles daf374r, dass ein Rechtsanwalt seiner Organisationspflicht auch dann hinreichend Rechnung tr344gt, wenn er - wie hier - zwar nicht die Erstellung eines Erledigungsvermerkes verf374gt, gleichwohl aber anordnet, die Frist erst in der Handakte zu notieren, nachdem sie im Fristenkalender eingetragen worden ist. Die Frage kann hier indes unbe-antwortet bleiben. 15 bb) Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs darf der Rechts-anwalt jedenfalls grunds344tzlich darauf vertrauen, dass eine B374roangestellte, die sich bisher als zuverl344ssig erwiesen hat, eine konkrete schriftliche Einzelanwei-sung befolgt, weshalb er im Allgemeinen nicht verpflichtet ist, sich anschlie337end 374ber die Ausf374hrung seiner Weisung zu vergewissern (BGH Beschl374sse vom 15. April 2008 - VI ZB 29/07 - juris Tz. 7 f.; vom 23. November 2000 - IX ZB 83/00 - NJW 2001, 1578, 1579). In diesem Fall kommt es auf allgemeine orga-nisatorische Vorkehrungen bzw. Anweisungen f374r die Fristwahrung in einer An-waltskanzlei nicht mehr an (BGH Beschluss vom 15. April 2008 - VI ZB 29/07 - juris Tz. 7). 16 - 8 - So liegt der Fall hier. Denn dem Vortrag des Antragstellers zufolge hat seine Verfahrensbevollm344chtigte die B374roangestellte m374ndlich zum Eintrag der von ihr (der Verfahrensbevollm344chtigten) mitgeteilten Fristen angewiesen und dies nochmals auf dem beiliegenden Verf374gungszettel schriftlich vermerkt. Zwar ist es richtig, dass die B374roangestellte hinsichtlich der Ermittlung der Fristen ersichtlich unsicher war. Dem hat sie allerdings dadurch Rechnung getragen, dass sie die von ihr unzutreffend, n344mlich zu kurz, ermittelte Frist vorl344ufig zur Sicherheit vermerkt hatte. Zudem handelt es sich nach den Feststellungen des Beschwerdegerichts bei der Mitarbeiterin der Verfahrensbevollm344chtigten des Antragstellers um eine zuverl344ssig erprobte, sorgf344ltig 374berwachte und gut aus-gebildete Angestellte. Demgem344337 musste die Verfahrensbevollm344chtigte des Antragstellers auch nicht bef374rchten, dass ihre Mitarbeiterin die entsprechende Anweisung zur Eintragung der Fristen nicht ordnungsgem344337 befolgen w374rde, zumal diese - wie dargetan - schriftlich auf dem Verf374gungszettel vermerkt wa-ren. 17 3. Dem Antragsteller war somit unter Aufhebung des Beschlusses des Beschwerdegerichts vom 26. Mai 2009 Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Vers344umung der Frist zur Begr374ndung der Beschwerde zu gew344hren. 18 - 9 - Damit ist der auf die Verwerfung der befristeten Beschwerde beruhende Zu-r374ckweisung des Prozesskostenhilfeantrags des Antragstellers ebenfalls die Grundlage entzogen. Hahne Weber-Monecke Wagenitz Klinkhammer Schilling Vorinstanzen: AG Berlin-Pankow/Wei337ensee, Entscheidung vom 22.12.2008 - 17 F 6231/08 - KG Berlin, Entscheidung vom 26.05.2009 - 13 UF 9/09 -
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