BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZB 154/09 vom 16. September 2010 in dem Insolvenzverfahren Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja InsVV 247 3 Abs. 1 Ein Zuschlag zur Regelverg374tung kann dem Insolvenzverwalter nicht allein wegen der langen Dauer des Verfahrens, sondern nur wegen der in dieser Zeit von ihm er-brachten T344tigkeiten gew344hrt werden. BGH, Beschluss vom 16. September 2010 - IX ZB 154/09 - LG Chemnitz AG Chemnitz - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Ganter und die Richter Raebel, Prof. Dr. Kayser, Dr. Pape und Grupp am 16. September 2010 beschlossen: Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 3. Zivilkammer des Landgerichts Chemnitz vom 4. Juni 2009 wird auf Kosten des weiteren Beteiligten zur374ckgewiesen. Der Wert des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird auf 19.755,65 200 festgesetzt. Gr374nde: I. Der weitere Beteiligte ist Verwalter in dem am 26. November 2001 er366ff-neten Insolvenzverfahren 374ber das Verm366gen der Schuldnerin. Am 6. Septem-ber 2006 beantragte er, die Verg374tung f374r seine T344tigkeit in H366he des 2,45-fachen Regelsatzes festzusetzen. Das Insolvenzgericht gew344hrte antragsge-m344337 Zuschl344ge f374r lange Verfahrensdauer, hohe Anzahl von Gl344ubigern und schwierigen Forderungseinzug (je 0,1). Die vom Verwalter beantragten Zu-schl344ge wegen Schwierigkeiten bei der Verwertung von Immobilien und wegen der Bearbeitung von Aus- und Absonderungsrechten (je 0,5) fasste es zu einem einheitlichen Zuschlag von insgesamt 0,5 des Regelsatzes zusammen. Einen 1 - 3 - weiteren Zuschlag f374r Hausverwaltung lehnte es ab. Die sofortige Beschwerde des Verwalters ist ohne Erfolg geblieben. Mit der Rechtsbeschwerde verfolgt der Verwalter seinen Verg374tungsantrag weiter. II. Die Rechtsbeschwerde ist statthaft (247247 7, 6, 64 Abs. 3 Satz 1 InsO, 247 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO) und auch im 334brigen zul344ssig (247 574 Abs. 2 ZPO). Sie hat jedoch in der Sache keinen Erfolg. 2 1. Das Beschwerdegericht hat gemeint, es brauche nicht entschieden zu werden, ob der Verwalter den Zuschlag f374r Hausverwaltung in H366he von 0,1 des Regelsatzes beanspruchen kann. Denn das Insolvenzgericht habe dem Verwalter zu Unrecht einen Zuschlag von 0,1 f374r die lange Verfahrensdauer gew344hrt. Die Dauer des Insolvenzverfahrens allein rechtfertige die Gew344hrung eines Zuschlags nicht. Es komme f374r die Verg374tung des Verwalters allein auf Umfang und Schwierigkeit der konkret vorgenommenen T344tigkeiten an. Der vom Insolvenzgericht f374r die Bem374hungen des Verwalters um die Ver344u337erung der Grundst374cke und die Bearbeitung der Aus- und Absonderungsrechte ge-w344hrte Zuschlag in H366he des 0,5-fachen Regelsatzes sei nach den Umst344nden des Falles ausreichend und angemessen. Auch in der Gesamtbetrachtung sei die Gew344hrung der 1,8-fachen Regelverg374tung angemessen. 3 2. Diese Ausf374hrungen halten rechtlicher Nachpr374fung stand. 4 a) Entgegen der Ansicht der Rechtsbeschwerde hat das Beschwerdege-richt nicht gegen das Verschlechterungsverbot versto337en, indem es den vom 5 - 4 - Insolvenzgericht zugesprochenen Zuschlag wegen langer Verfahrensdauer ab-erkannt hat. Im Verfahren der sofortigen Beschwerde gilt zwar das Verschlech-terungsverbot (BGH, Beschl. v. 6. Mai 2004 - IX ZB 349/02, BGHZ 159, 122, 124 ff) mit der Folge, dass die Position des (alleinigen) Rechtsmittelf374hrers nicht zu seinem Nachteil ver344ndert werden darf. Das Beschwerdegericht darf deshalb die dem Rechtsmittelf374hrer in erster Instanz zugesprochene Verg374tung nicht herabsetzen. Das Beschwerdegericht wird durch das Verschlechterungsverbot jedenfalls nicht gehindert, bei Feststellung der angemessenen Verg374tung im Einzelfall Zu- und Abschl344ge anders zu bemessen als das Insolvenzgericht, soweit es den Verg374tungssatz insgesamt nicht zum Nachteil des Beschwerde-f374hrers 344ndert (BGH, Beschl. v. 16. Juni 2005 - IX ZB 285/03, ZIP 2005, 1371; v. 28. September 2006 - IX ZB 108/05, ZIP 2006, 2186 Rn. 4). b) Auch in der Sache ist die Ablehnung eines Zuschlags wegen langer Verfahrensdauer nicht zu beanstanden. Die Bemessung vorzunehmender Zu- und Abschl344ge ist grunds344tzlich Aufgabe des Tatrichters. Sie ist in der Rechts-beschwerdeinstanz nur darauf zu 374berpr374fen, ob sie die Gefahr der Verschie-bung von Ma337st344ben mit sich bringt (BGH, Beschl. v. 13. November 2008 - IX ZB 141/07, ZInsO 2009, 55 Rn. 8; v. 18. Juni 2009 - IX ZB 119/98, ZInsO 2009, 1557 Rn. 9, jeweils m.w.N.). Diese Gefahr besteht nicht. 6 aa) Die Frage, ob die lange Dauer des Insolvenzverfahrens einen Zu-schlag zur Verg374tung des Verwalters nach 247 3 Abs. 1 InsVV rechtfertigt, ist in der Rechtsprechung der Instanzgerichte und im Schrifttum umstritten. F374r die Berechtigung eines Zuschlags in solchen F344llen wird angef374hrt, die lange Dauer eines Insolvenzverfahrens beeinflusse die kalkulatorische Deckung der Ge-meinkosten ung374nstig und lasse den Umfang von Regelaufgaben des Verwal-ters wie die Vorlage von Berichten, Aufzeichnungspflichten und die Beantwor- 7 - 5 - tung von Sachstandsanfragen ansteigen (LG Potsdam, ZVI 2006, 475, 476; M374nchKomm-InsO/Nowak, 2. Aufl., 247 3 InsVV Rn. 12; Eickmann/Prasser in K374bler/Pr374tting/Bork, InsO, 247 3 InsVV Rn. 35; FK-InsO/Lorenz, 5. Aufl., 247 3 InsVV Rn. 26, jeweils mit weiteren Rechtsprechungsnachweisen; f374r die Zu-schlagsf344higkeit einer 374berlangen Verfahrensdauer ferner Stephan/Riedel, InsVV 247 3 Rn. 27; Hess, Insolvenzrecht, 247 3 InsVV Rn. 78). Gegen einen Zu-schlag allein wegen langer Verfahrensdauer wird geltend gemacht, diese resul-tiere regelm344337ig aus Besonderheiten, die ohnehin gesondert verg374tet w374rden (LG Deggendorf, Rpfleger 1998, 125; LG Braunschweig, ZInsO 2001, 552, 554; LG G366ttingen, NZI 2006, 477; LG Stendal, Beschl. v. 17. Oktober 2007 - 25 T 166/05, juris Rn. 14 f; Haarmeyer/Wutzke/F366rster, InsVV, 4. Aufl., 247 3 Rn. 58; Keller, Verg374tung und Kosten im Insolvenzverfahren, 2. Aufl., Rn. 248; Graeber, Verg374tung in Insolvenzverfahren von A-Z, Rn. 459; HmbKomm-InsO/B374ttner, 3. Aufl., 247 3 InsVV Rn. 7a; Blersch in Breutigam/Blersch/Goetsch, InsO, 247 3 InsVV Rn. 24). bb) Richtiger Ansicht nach rechtfertigt eine lange Dauer des Verfahrens f374r sich allein keinen gesonderten Zuschlag zur Verg374tung des Insolvenzverwal-ters (vgl. BGH, Beschluss vom 6. Mai 2010 - IX ZB 123/09, ZInsO 2010, 1504 Rn. 7; noch offen gelassen im Beschluss vom 10. Juli 2008 - IX ZB 152/07, ZIP 2008, 1640 Rn. 10). Mit der Verg374tung nach der Insolvenzrechtlichen Verg374-tungsverordnung wird die T344tigkeit des Verwalters entgolten (Haarmeyer, ZInsO 2001, 577). Durch Abweichungen vom Regelsatz soll dem Umfang und der Schwierigkeit seiner Gesch344ftsf374hrung Rechnung getragen werden (247 63 Abs. 1 Satz 3 InsO). Ma337gebendes Bemessungskriterium f374r Zu- und Abschl344ge soll daher der tats344chlich gestiegene oder geminderte Arbeitsaufwand sein (Be-gr374ndung zu 247 3 InsVV, abgedruckt bei Keller, Verg374tung und Kosten im Insol-venzverfahren, 2. Aufl., Anhang III). Dies verbietet es, Zuschl344ge zur Verg374tung 8 - 6 - allein an den Zeitablauf anzukn374pfen. Zu bewerten ist vielmehr die w344hrend der Dauer des Verfahrens erbrachte T344tigkeit. Weist diese einen 374berdurchschnittli-chen Umfang oder eine besondere Schwierigkeit auf, wie dies in 374berlangen Verfahren oft der Fall sein wird, kann daf374r ein Zuschlag gew344hrt werden. Die vermehrte Erledigung von Routinearbeiten wie die Erstellung von Zwischenbe-richten oder die Aktualisierung der Buchf374hrung, ist dann mit diesen Zuschl344-gen abgegolten, zumal der dazu erforderliche Aufwand mit zunehmender Ver-fahrensdauer regelm344337ig abnimmt. Geht eine lange Verfahrensdauer aus-nahmsweise nicht mit zuschlagsf344higen T344tigkeiten des Verwalters einher, etwa weil die F344lligkeit von Sicherungseinbehalten oder der Ausgang von Prozessen, mit deren F374hrung Dritte beauftragt wurden, abzuwarten ist, werden auch die in regelm344337igen Zeitabschnitten sich wiederholenden Routinet344tigkeiten im All-gemeinen keinen gesonderten Zuschlag rechtfertigen, weil die Abweichung vom Normalfall nicht so signifikant ist, dass ohne einen Zuschlag ein Missverh344ltnis entst374nde (vgl. dazu BGH, Beschl. v. 11. Mai 2006 - IX ZB 249/04, ZIP 2006, 1204 Rn. 24; v. 11. Oktober 2007 - IX ZB 15/07, ZIP 2007, 2226 Rn. 15). cc) Die Entscheidung des Beschwerdegerichts stimmt mit diesen Grunds344tzen 374berein. Die lange Verfahrensdauer wurde im Wesentlichen ver-ursacht durch Schwierigkeiten bei der Verwertung der zahlreichen Immobilien, durch eine aufw344ndige Pr374fung der Forderungen, durch einen zur Durchset-zung einer Forderung gef374hrten Rechtsstreit und den anschie337enden Versuch, diese Forderung zu realisieren. F374r die beiden erstgenannten T344tigkeiten sind dem Verwalter Zuschl344ge zur Verg374tung gew344hrt worden. Unter diesen Um-st344nden durfte das Beschwerdegericht davon absehen, f374r die w344hrend der langen Verfahrensdauer anfallenden Routinet344tigkeiten einen weiteren Zu-schlag festzusetzen. 9 - 7 - c) Ohne Erfolg beanstandet die Rechtsbeschwerde, dass das Beschwer-degericht wie schon zuvor das Insolvenzgericht die vom Verwalter gesondert geltend gemachten Zuschlagsgr374nde "Verkaufsbem374hungen" und 204Bearbeitung von Aus- und Absonderungsrechten223 zusammengefasst hat. Nach der Recht-sprechung des Senats sind in Betracht kommende Zu- und Abschlagstatbe-st344nde gem344337 247 3 InsVV zwar im Einzelnen zu beurteilen. Der Tatrichter ist a-ber nicht gezwungen, einzelne m366gliche Zu- und Abschlagstatbest344nde geson-dert zu bewerten. Er muss vielmehr in einer Gesamtschau unter Ber374cksichti-gung von 334berschneidungen der einzelnen Tatbest344nde und einer aufs Ganze bezogenen Angemessenheitsbetrachtung den Gesamtzuschlag oder den Ge-samtabschlag festlegen (BGH, Beschl. v. 1. M344rz 2007 - IX ZB 10 - 8 - 280/05, ZIP 2007, 639 Rn. 14 m.w.N.; Beschl. v. 20. Mai 2010 - IX ZB 11/07, NZI 2010, 643 Rn. 9, z.V.b. in BGHZ). Das Beschwerdegericht hat sich mit bei-den Zuschlagsgr374nden befasst. Ganter Raebel Kayser Pape Grupp Vorinstanzen: AG Chemnitz, Entscheidung vom 11.09.2007 - 1316 IN 1761/01 - LG Chemnitz, Entscheidung vom 04.06.2009 - 3 T 839/07 -
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