BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZB 154/10 vom 23. August 2010 in dem Zwangsvollstreckungsverfahren - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch die Richter Prof. Dr. Kayser, Prof. Dr. Gehrlein, Dr. Fischer, Dr. Pape und Grupp am 23. August 2010 beschlossen: Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 3. Zivilkammer des Landgerichts Chemnitz vom 7. Juni 2010 wird auf Kosten der Gl344ubigerin als unzul344ssig verworfen. Gr374nde: Das f374r die Gl344ubigerin am 14. Juni 2010 eingelegte Rechtsmittel ist als Rechtsbeschwerde zu behandeln, weil die Zivilprozessordnung ein anderes Rechtsmittel gegen Beschwerdeentscheidungen des Landgerichts nicht er366ff-net. Die Rechtsbeschwerde ist indes schon deshalb als unzul344ssig zu verwer-fen, weil sie nicht durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechts-anwalt unterzeichnet ist (247 78 Abs. 1 Satz 3 ZPO). Sie ist 374berdies unstatthaft. Gem344337 247 574 Abs. 1 ZPO ist gegen einen Beschluss die Rechtsbeschwerde nur statthaft, wenn dies entweder im Gesetz ausdr374cklich bestimmt ist oder das Beschwerdegericht die Rechtsbeschwerde ausdr374cklich zugelassen hat. Beide Voraussetzungen liegen nicht vor. Gem344337 247 793 ZPO findet gegen Entschei-dungen, die im Zwangsvollstreckungsverfahren ohne m374ndliche Verhandlung ergehen, zwar die sofortige Beschwerde statt. Eine generelle Statthaftigkeit der Rechtsbeschwerde gegen die daraufhin ergangenen Beschwerdeentscheidun-gen ist hingegen nirgends bestimmt. Das Landgericht hat die Rechtsbeschwer- 1 - 3 - de auch nicht zugelassen. Die Nichtzulassungsbeschwerde ist gem344337 247 544 Abs. 1 Satz 1 ZPO ausschlie337lich gegen Berufungsurteile er366ffnet, nicht aber gegen Entscheidungen, die in Beschlussform ergehen (BGH, Beschl. v. 16. November 2007 - IX ZA 26/06, WuM 2007, 41). Der Weg einer au337erordentlichen Beschwerde ist nicht er366ffnet (BGHZ 150, 133 ff) und verfassungsrechtlich auch nicht geboten (vgl. BVerfGE 107, 395 ff). Kayser Gehrlein Fischer Pape Grupp Vorinstanzen: AG D366beln, Entscheidung vom 28.10.2009 - 1 M 1523/09 - LG Chemnitz, Entscheidung vom 07.06.2010 - 3 T 4/10 -
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