BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZB 154/11 vom 19. Januar 2012 in dem Rechtsstreit - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kayser, die Richter Raebel, Dr. Pape, Grupp und die Richterin Möhring am 19. Januar 2012 beschlossen: Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 6. Zivilkammer des Landgerichts Köln vom 15. April 2011 wird auf Kosten der B e- klagten als unzulässig verworfen. Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird auf 2.082,26 Gründe: Die nach § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, § 522 Abs. 1 Satz 4, § 238 Abs. 2 Satz 1 ZPO statthafte Rechtsbeschwerde der Beklagten ist unzulässig. Die Rechtsbeschwer de hat keine grundsätzliche Bedeutung und weder die Fortbi l- dung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfo r- dert eine Entscheidung des Rechtsbeschwerde gerichts (§ 574 Abs. 2 ZPO). Verfahrensgrundrechte der Beklagten sind nicht ver letzt. Das Berufungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass die B e- klagte nicht glaubhaft gemacht hat, ohne ihr Verschulden gehindert gewesen zu sein, die Frist zur Begründung der Berufung einzuhalten. Der von ihr vorgelegte Schriftsatz vom 25. M ärz 2011 war nicht geeignet, das Unvermögen, die nach 1 2 - 3 - ihrer Darstellung an diesem Tag gefertigte Berufungsbegründung rechtzeitig dem Gericht zuzuleiten, glaubhaft zu machen, weil er keine exakten Angaben zum Zeitpunkt und Ort des Auftretens der plötzlichen Erkrankung, deren Verlauf und deren Dauer erkennen lässt. Ob die Beklagte schon auf dem Weg war, den Schriftsatz in den Nach t briefkasten des Landgerichts einzuwerfen, ob sie sich noch in ihrer Praxis aufgehalten hat, oder wo sie sich sonst befunden hat, i st nicht zu erkennen. Die zeitlichen Angaben sind nicht präzise genug, um von einer krankheitsbedingten Verhinderung der Beklagten, das Telefax noch am Tag des Fristablaufs abzusenden, auszugehen. Hieran ändert auch das rückwirkend erstellte ärztliche Attest vom 25. März 2011 nichts, das der Beklagten für den 28. Februar 2011 Arbeitsun - fähigkeit bescheinigt. Die Beklagte war nach ihrer eigen en Darstellung an di e- sem Tag in der Lage, die Berufungsbegründung zu fertigen. Arbeitsunfähigkeit kann also nur fü r einen begrenzten Zeitraum vorgelegen haben. Wann dieser Zeitraum begonnen hat und wann er beendet war, ist der ärztlichen Beschein i- gung nicht zu entnehmen. Diese ist daher unergiebig. Kayser Raebel Pape Grupp Möhring Vorinstanzen: AG Köln, En tscheidung vom 04.11.2010 - 127 C 607/08 - LG Köln, Entscheidung vom 15.04.2011 - 6 S 300/10 - 3
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