BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS XII ZB 154/12 vom 31. Juli 2013 in der Familiensache - 2 - Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 31. Juli 2013 durch den Vo r- sitzende n Richter D ose, die Richterin Dr. Vézina und die Richter Dr. Klinkhammer, Dr. Günter und Dr. Nedden - Boeger beschlossen: Auf die Rechtsbeschwerden der Antragstellerin und des Antrag s- gegners wird der Beschluss des 2. Familiensenats in Kassel des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 8. August 2011 au f- gehoben. Die Sache wird z ur erneuten Behandlung und Entscheidung an das Oberlandesgericht zurückverwiesen. Wert: Gründe: I. Die beteiligten Ehegatten streiten über Trennungs - und Kindes unterhalt. Beide Ehegatten haben gegen den hierzu erlassenen Beschluss des Amtsg e- richt s für eine beabsichtigte Beschwerde Verfahrenskostenhilfe beantragt und i hre Verfahrenskostenhilfegesuche beim Amtsgericht eingereicht. Da diese nach Ablauf der Beschwerdefrist beim Oberlandesgericht eingegangen sind, hat das Oberlandesgericht Verfahr enskostenhilfe für beide Ehegatten abgelehnt und zur Begründung darauf abgestellt, dass die Gesuche beim Rechtsmittelg e- richt einzureichen gewesen wären. Dagegen richten sich die zugelassenen Rechtsbeschwerde n bei der Ehegatten. 1 - 3 - II. Die Rechtsbeschwerden h aben bereits deshalb Erfolg, weil das Oberla n- desgericht die Erfolgsaussicht aufgrund seiner Bewertung einer umstrittenen und noch nicht geklärten Rechtsfrage verweigert hat, deren Beantwortung nicht in das Verfahrenskostenhilfeverfahren hätte verlagert wer den dürfen. 1. Ist das Beschwerdegericht in einem Verfahrenskostenhilfeverfahren der Auffassung, dass die Erfolgsaussichten der Rechtsverfolgung oder Recht s- verteidigung von der Klärung einer in der Rechtsprechung der Oberlandesg e- richte umstrittenen und h öchstrichterlich noch nicht geklärten Rechtsfrage a b- hängt, muss es dem Beschwerdeführer beim Vorliegen der persönlichen V o- raussetzungen insoweit Verfahrenskostenhilfe bewilligen, und zwar auch dann, wenn es die Auffassung vertritt, dass die Rechtsfrage zu Ungunsten des B e- schwerdeführers zu entscheiden ist (Senatsbeschlüsse vom 8. Mai 2013 - XII ZB 624/12 - FamRZ 2013, 1214 ; vom 17. März 2004 - XII ZB 192/02 - NJW 2004, 2022 und vom 12. Dezember 2012 - XII ZB 190/12 - FamRZ 2013, 369). Im vorliegenden Fal l war die Frage, bei welchem Gericht nach der bis zum 31. Dezember 2012 geltenden Rechtslage das Verfahrenskostenhilfeg e- such für eine beabsichtigte Beschwerde einzureichen war, umstritten, was das Oberlandesgericht nicht verkannt hat (vgl. nunmehr Senatsbe schluss vom 17. Juli 2013 - XII ZB 700/12 - zur Veröffentlichung bestimmt ). Demnach hätte es die Verfahrenskostenhilfe nicht wegen der Einreichung des Gesuchs beim Amtsgericht verweigern dürfen. 2. Der angefochtene Beschluss ist aufzuheben , zumal sich di e Erfolg s- aussicht der Anträge nicht ausschließen lässt. Da neben de r Erfolgsaussicht der Anträge noch die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse der Eh e- 2 3 4 5 - 4 - gatten zu überprüfen sind, ist die Sache an das Oberlandesgericht zurückz u- verweisen. Dose Vézina Klinkhammer Günter Nedden - Boeger Vorinstanzen: AG Fulda, Entscheidung vom 26.05.2011 - 44 F 308/09 - UEUK - - OLG Frankfurt am Main , Entscheidung vom 08.08.2011 - 2 UF 299/11 -
Full & Egal Universal Law Academy