BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS XII ZB 155/01 vom 23. Januar 2002 in der Familiensache - 2 - Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 23. Januar 2002 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Hahne und die Richter Gerber, Prof. Dr. Wage nitz, Fuchs und Dr. Vézina beschlossen: Auf die sofortige Beschwerde des Beklagten wird der Beschluß des 2. Senats für Familiensachen des Brandenburgischen Obe r - landesgerichts vom 19. Juni 2001 aufgehoben. Dem Beklagten wird Wiedereinsetzung in den vorigen Stand g e - gen die Versäumung der Berufungsfrist gewährt. Gründe: Die Beschwerde ist begründet. Entgegen der Auffassung des Oberlandesgerichts war dem Beklagten Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, weil er ohne Verschu l - den verhindert war, die Notfrist zur Einlegung der Berufung einzuhalten. Die Versäumung beruht nicht auf einem ihm zuzurechnenden Organisationsve r - schulden seiner Prozeßbevollmächtigten erster Instanz (§ 85 Abs. 2 ZPO); sie ist vielmehr auf einen Fehler des Büropersonals der Prozeßbevollmächtigten zurückzuführen, das vom Beklagten nicht zu vertreten ist. Der Beklagte hat in seinem Wiedereinsetzungsgesuch unter Glaubhaf t - machung vorgetragen, daß die am 20. März 2001 abgelaufene Berufungsfrist - 3 - von der in der Kanzlei seiner Prozeûbevollmchtigten ttigen Broangestellten, Frau P., im Fristenkalender versehentlich fr den 21. Mrz 2001 notiert worden und deshalb bei der Fristenkontrolle am 20. Mrz 2001 nicht aufgefallen sei. Der im Jahr 2001 verwandte Fristenkalender sehe fr jeden Tag eine Seite des Kalenderbuchs vor, auf der unten rechts die Fristen eingetragen wrden. Im Vorjahr sei erstmals in der Kanzlei der Prozeûbevollmchtigten ein Fristenk a - lender verwandt worden, der fr jeden Tag eine Doppelseite vorgesehen habe; dabei htten die Fristen fr jeden Tag auf der zweiten (rechten) Seite eingetr a - gen werden mssen. Vermutlich aus der Gewöhnung an diesen frheren K a - lender habe die Broangestellte P. die am 20. Mrz 2001 ablaufende Ber u - fungsfrist im neuen Kalender nicht auf der dem 20. Mrz 2001 zugeordneten linken Kalenderbuchseite, sondern auf der bereits dem 21. Mrz 2001 zug e - ordneten rechten Kalenderbuchseite eingetragen. Bei Frau P. handele es sich um eine geschulte und zuverlssige Brokraft, die, wie regelmûige Kontrollen ergeben htten, den Fristenkalender in der Vergangenheit stets sorgfltig und fehlerlos gefhrt habe. Das Oberlandesgericht hat die Versagung der Wiedereinsetzung darauf gesttzt, daû die Einfhrung eines neuen Fristenkalenders jedenfalls eine al l - gemeine Belehrung der Broangestellten P. "dahin, Fristen in den in jenem neuen Kalender dafr vorgesehenen Spalten einzutragen", erfordert htte. E i - ne solche Belehrung durch seine Prozeûbevollmchtigte habe der Beklagte nicht vorgetragen. Auf die Aufforderung des Oberlandesgerichts darzulegen, "wie die Umstellung des Kalendersystems zum Jahreswechsel 2000/2001 o r - ganisatorisch abgelaufen sei", habe sich der Beklagte vielmehr auf den Hi n - weis beschrnkt, daû ein anderer Kalendervordruck bei der H.-S.-GmbH bestellt worden sei, der zudem kostengnstiger als der im Vorjahr verwandte, jedem Tag eine Doppelseite zuweisende Kalender sei. - 4 - In seiner sofortigen Beschwerde hat der Beklagte vorgetragen, seine Prozeûbevollmchtigte habe bereits im Zusammenhang mit der Bestellung des Kalenders fr das Jahr 2001 die Auswahl eines sinnvollen Kalendervordrucks erörtert; sodann sei wieder ein Kalender des bereits bis 1999 in der Kanzlei verwandten Typs angeschafft worden. Die Prozeûbevollmchtigte habe die Brokraft am 3. Januar 2001 zustzlich darauf hingewiesen, daû nunmehr wi e - der ein Kalender des frheren Typs genutzt werde, deshalb nur eine Seite pro Tag zur Verfgung stehe und insofern sorgfltig auf die Eintragung von Fristen und Terminen zu achten sei. Es kann offen bleiben, ob diese Darlegungen der sofortigen Beschwerde einen neuen nachgeschobenen Vortrag darstellen oder ob es sich dabei ledi g - lich um eine zulssige Ergnzung des bereits zur Begrndung des Wiederei n - setzungsgesuchs vorgetragenen Sachverhalts handelt, die nicht als versptet im Sinne der §§ 234 Abs. 1, 236 Abs. 2 ZPO zurckgewiesen werden kann (vgl. dazu etwa Senatsbeschlsse vom 25. Mrz 1987 - IVb ZB 39/87 - und vom 20. Mai 1992 - XII ZB 43/92 = BGHR ZPO § 234 Abs. 1 Begrndung 1 und 6 m.w.N.). Die Begrndung des Wiedereinsetzungsgesuchs ist nmlich bereits fr sich genommen geeignet, ein dem Beklagten zuzurechnendes Organisat i - onsverschulden seiner Prozeûbevollmchtigten auszuschlieûen. Der von der Prozeûbevollmchtigten fr das Jahr 2001 angeschaffte Fristenkalender ist ausweislich der zu den Akten gereichten Kalenderseiten bersichtlich. Kale n - der dieses Typs hatten, wie der Beklagte mit der sofortigen Beschwerde in z u - lssiger Weise klarstellt, auch schon vor dem Jahr 2000 regelmûig in der Kanzlei seiner Prozeûbevollmchtigten Verwendung gefunden. Die Prozeûb e - vollmchtigte durfte deshalb davon ausgehen, daû eine ausgebildete Br o - fachkraft ohne Mhe in der Lage ist, den einfach strukturierten Aufbau eines solchen Kalenders zu erfassen und den Kalender dementsprechend sachg e - - 5 - recht zu verwenden. Einer besonderen Einweisung durch die Prozeûbevol l - mchtigte bedurfte es dazu nicht, erst recht nicht des vom Oberlandesgericht geforderten Hinweises auf die selbstverstndliche Pflicht, die notwendigen Kalendereintragungen in den jeweils dafr vorgesehenen Spalten vorzune h - men. Hahne RiBGH Gerber ist urlaubsbedingt Wag e - nitz verhindert zu unterschreiben. Hahne Fuchs Vézina
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