BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZB 155/05 vom 26. Oktober 2006 in dem Zwangsvollstreckungsverfahren w344hrend der Insolvenz - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Gero Fischer, die Richter Raebel und Vill, die Richterin Lohmann und den Richter Dr. Detlev Fischer am 26. Oktober 2006 beschlossen: Auf die Rechtsmittel des Insolvenzverwalters werden der Be-schluss der 12. Zivilkammer des Landgerichts Leipzig vom 24. Mai 2005, der Beschluss des Amtsgerichts Leipzig vom 24. M344rz 2005 und der Pf344ndungs- und 334berweisungsbeschluss des Amtsge-richts Leipzig vom 21. Februar 2005 aufgehoben. Der Antrag der Gl344ubigerin auf Erlass eines Pf344ndungs- und 334berweisungsbeschlusses wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens einschlie337lich beider Rechtsmittelz374ge hat die Gl344ubigerin zu tragen. Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird auf 5.706 200 festgesetzt. - 3 - Gr374nde: I. Das Amtsgericht er366ffnete mit Beschluss vom 23. November 2004 374ber den Nachlass des verstorbenen Schuldners das Insolvenzverfahren und bestell-te den Insolvenzverwalter. Zugunsten der Gl344ubigerin war aufgrund notarieller Urkunde vom 24. November 1994 eine Grundschuld in H366he von 172.500 DM nebst Zinsen zu Lasten des Grundst374cks des Schuldners im Grundbuch einge-tragen worden. 1 Am 21. Februar 2005 hat die Gl344ubigerin auf der Grundlage der voll-streckbaren Grundschuldbestellungsurkunde einen Pf344ndungs- und 334berwei-sungsbeschluss gegen den Nachlassinsolvenzverwalter erwirkt. Danach wur-den dessen angebliche Forderungen auf f344llige und k374nftig f344llig werdende Mietzinsen gegen die Drittschuldnerin gepf344ndet und der Gl344ubigerin zur Ein-ziehung 374berwiesen. Die Drittschuldnerin hat aufgrund des mit dem verstorbe-nen Schuldner geschlossenen Mietvertrages eine Nettomiete von 930 DM zu zahlen. 2 Die gegen den Pf344ndungs- und 334berweisungsbeschluss eingelegte Erin-nerung hat das Amtsgericht durch Beschluss des Richters als unbegr374ndet zu-r374ckgewiesen. Die hiergegen gerichtete sofortige Beschwerde ist ohne Erfolg geblieben. Mit der zugelassenen Rechtsbeschwerde beantragt der Insolvenz-verwalter, die amts- und landgerichtlichen Entscheidungen aufzuheben und den Antrag auf Erlass eines Pf344ndungs- und 334berweisungsbeschlusses abzuwei-sen. 3 - 4 - II. Die gem344337 247 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO statthafte und nach 247 575 Abs. 1 bis 3 ZPO auch im 334brigen zul344ssige Rechtsbeschwerde ist begr374ndet. 4 Der Senat hat zwischenzeitlich die von der Rechtsbeschwerde aufgewor-fene rechtsgrunds344tzliche Frage mit Beschluss vom 13. Juli 2006 (IX ZB 301/04, ZIP 2006, 1554, z.V.b. in BGHZ) entschieden. Danach ist nach Er366ff-nung des Insolvenzverfahrens 374ber das Verm366gen des Schuldners die Pf344n-dung mithaftender Mieten oder Pachten durch absonderungsberechtigte Grundpfandgl344ubiger nicht mehr zul344ssig. 5 Bereits die wortgetreue Auslegung des 247 49 InsO ergibt, dass Gl344ubiger, denen ein Recht auf Befriedigung aus unbeweglichen Gegenst344nden zusteht, nur nach Ma337gabe des Gesetzes 374ber die Zwangsversteigerung und Zwangs-verwaltung zur abgesonderten Befriedigung berechtigt sind. Der Wortlaut spricht dagegen, dass Grundpfandgl344ubiger ihr Absonderungsrecht an den ge-m344337 247247 1123, 1124 BGB mithaftenden Mieten und Pachten auch noch nach Er366ffnung des Insolvenzverfahrens 374ber das Verm366gen (den Nachlass) des Grundst374ckseigent374mers (Schuldners) im Wege der Forderungspf344ndung ver-folgen k366nnen. 6 Best344tigt wird diese wortgetreue Auslegung des 247 49 InsO inbesondere durch 247 110 Abs. 1 und 2 InsO. Eine Vorauspf344ndung von Mieten gem344337 247247 829, 832, 835 ZPO begr374ndet danach sp344testens nach Ablauf des n344chsten auf die Er366ffnung des Insolvenzverfahrens folgenden Kalendermonats kein Ab-sonderungsrecht mehr. Dann leuchtet aber nicht ein, dass die im hypothekari- 7 - 5 - schen Haftungsverbund stehenden Mieten und Pachten nach der Er366ffnung des Insolvenzverfahrens von Grundpfandgl344ubigern durch Pf344ndung beschlag-nahmt werden k366nnten. Dieses Ergebnis entspricht auch der Interessenlage der Beteiligten, weil die Durchsetzung des Absonderungsrechts von Grundpfandgl344ubigern in die nach 247247 1123, 1124 BGB mithaftenden Mieten oder Pachten auf dem Wege der Forderungspf344ndung den Insolvenzverwalter in die Lage br344chte, 366ffentliche Lasten des Grundeigentums und laufende Kosten der Geb344udeinstandhaltung und der Geb344udeversicherung als Masseverbindlichkeiten berichtigen zu m374s-sen, ohne daf374r aus der Nutzung des Absonderungsgutes Deckung zu erhalten. Hierdurch w374rden die Insolvenzgl344ubiger ungerechtfertigt benachteiligt. Der In-solvenzverwalter w344re demgem344337 verpflichtet, diesen Folgen mit einem eige-nen Antrag gem344337 247 165 InsO, 247247 172 f ZVG zu begegnen. 8 - 6 - Die angefochtenen Entscheidungen sind deshalb aufzuheben und der Antrag auf Erlass eines Pf344ndungs- und 334berweisungsbeschlusses ist abzu-weisen. 9 Dr. Gero Fischer Raebel Vill Lohmann Dr. Detlev Fischer Vorinstanzen: AG Leipzig, Entscheidung vom 24.03.2005 - 442 M 3107/05 - LG Leipzig, Entscheidung vom 24.05.2005 - 12 T 411/05 -
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