BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZB 155/06 vom 21. Januar 2010 in dem Insolvenzverfahren - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Ganter, die Richter Raebel und Vill, die Richterin Lohmann und den Richter Dr. Pape am 21. Januar 2010 beschlossen: Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 25. Zivilkammer des Landgerichts D374sseldorf vom 10. August 2006 wird auf Kos-ten des Schuldners als unzul344ssig verworfen. Gr374nde: I. Das Amtsgericht versagte durch Beschluss vom 12. Juni 2006 die Rest-schuldbefreiung nach 247 290 Abs. 1 Nr. 5 InsO mit der Begr374ndung, dass der Schuldner seine Auskunftspflicht 374ber Eink374nfte aus selbst344ndiger T344tigkeit w344hrend des Verfahrens verletzt habe. 1 Hiergegen erhob der Schuldner, f374r den sich ein Rechtsanwalt legitimier-te, am 20. Juni 2006 sofortige Beschwerde, mit welcher er die Angaben des Gl344ubigers bestreiten lie337, der im Schlusstermin den Versagungsantrag gestellt hatte. Der Verfahrensbevollm344chtigte des Schuldners beantragte zugleich Ak-teneinsicht und teilte w366rtlich mit: "Erst nach Einsicht in die Gerichtsakte kann zu dem weiteren Inhalt des angegriffenen Beschlusses Stellung genommen 2 - 3 - werden". Unter dem 10. Juli 2006 wurde die Gerichtsakte durch den Verfah-rensbevollm344chtigten des Schuldners ohne weitere 304u337erung zur374ckgereicht. Das Insolvenzgericht half der sofortigen Beschwerde am 25. Juli 2006 nicht ab, weil das Rechtsmittel des Schuldners zwischenzeitlich nicht weiter begr374ndet worden war. Auf diesen Beschluss nahm der Schriftsatz des Verfahrensbevoll-m344chtigten vom 10. August 2006 Bezug, welcher am 15. August 2006 bei dem Insolvenzgericht einging, die Beschwerde erg344nzend begr374ndete und eine wei-tere gro337z374gige Frist zur abschlie337enden Begr374ndung erbat, weil eine R374ck-sprache mit dem Schuldner aus n344her dargelegten Gr374nden erst in der 34. Kalenderwoche m366glich sei. Ebenfalls am 10. August 2006 hat das Landgericht die sofortige Be-schwerde des Schuldners bereits zur374ckgewiesen. Hiergegen wendet sich sei-ne Rechtsbeschwerde mit der Verfahrensr374ge, das Beschwerdegericht habe seinen verfassungsrechtlich garantierten Anspruch auf rechtliches Geh366r ver-letzt. 3 II. Die Rechtsbeschwerde ist unzul344ssig, weil die erhobene Geh366rsr374ge nicht durchgreift. Das Beschwerdegericht hat das Verfahrensgrundrecht des Schuldners auf Gew344hrung rechtlichen Geh366rs (Art. 103 Abs. 1 GG) nicht ver-letzt. 4 Eine gerichtliche Entscheidung beruht dann nicht auf einer Verletzung des rechtlichen Geh366rs, wenn der beschwerte Verfahrensbeteiligte selbst zuvor schuldhaft vers344umt hat, sich das noch gew374nschte Geh366r vor Gericht zu ver- 5 - 4 - schaffen (BVerfGE 15, 256, 267; BayVerfGE 49 n.F., 31, 34 unter III. 1. b; BGH, Beschl. v. 8. Oktober 2009 - IX ZR 235/06, Umdruck S. 6 Rn. 8). Dabei steht nach den 247247 4 InsO, 85 Abs. 2 ZPO das Verschulden des Bevollm344chtigten dem Verschulden des vertretenen Beteiligten gleich (M374nchKomm-InsO/ Ganter 2. Aufl 247 4 Rn. 52). Der Bevollm344chtigte des Schuldners im Beschwerdeverfahren wusste bei R374ckgabe der Gerichtsakte am 10. Juli 2006, dass er ab Mitte des Monats sei-nen dreiw366chigen Jahresurlaub antrat und eine R374cksprache mit seinem Man-danten erst danach m366glich sein w374rde. Es kann auch nicht 374berraschend ge-wesen sein, dass im Anschluss an den Urlaub zahlreiche Fristsachen anstan-den und sich deshalb die Besprechung mit dem Schuldner weiter verz366gerte. Deshalb war es ein Gebot einfachster prozessualer Vorsicht, diese Umst344nde dem Insolvenzgericht bei Aktenr374ckgabe mitzuteilen und danach eine abschlie-337ende Beschwerdebegr374ndung bis etwa zum 25. August 2006 anzuk374ndigen. Sp344testens das Beschwerdegericht hatte dann diese Frist abzuwarten, wenn au337erdem die Hinderungsgr374nde ausreichend glaubhaft gemacht worden w344-ren. 6 Die Aktenr374ckgabe ohne die klare Ank374ndigung, dass eine weitere Be-schwerdebegr374ndung beabsichtigt, innerhalb der n344chsten Wochen aber nicht m366glich sei, setzte den Schuldner der Gefahr aus, dass das Insolvenzgericht 374ber die Abhilfe kurzfristig und das Beschwerdegericht 374ber das Rechtsmittel innerhalb der allgemeinen Wartefrist von etwa zwei Wochen entscheiden w374r-den. Der Eintritt dieser Gefahr ist deshalb im Beschwerdefall nicht als Geh366rs-verletzung zu beanstanden. 7 - 5 - III. Der Schuldner hat im 334brigen bis heute nicht vorgetragen, welche weite-ren Ausf374hrungen er im Beschwerdeverfahren nach R374cksprache mit seinem Verfahrensbevollm344chtigten noch beabsichtigt hat. Es ist deshalb nicht ersicht-lich, welche zu seinen Gunsten sprechenden weiteren Umst344nde au337erhalb des Schriftsatzes vom 10. August 2006 bei der angefochtenen Versagung der Rest-schuldbefreiung au337er Betracht geblieben seien und vielleicht eine andere Ent-scheidung h344tten erm366glichen k366nnen. 8 Ganter Raebel Vill Lohmann Pape Vorinstanzen: AG D374sseldorf, Entscheidung vom 12.06.2006 - 500 IN 292/02 - LG D374sseldorf, Entscheidung vom 10.08.2006 - 25 T 643/06 -
Full & Egal Universal Law Academy