BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS XII ZB 155/07 vom 23. Januar 2008 in der Familiensache Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja ZPO 247247 233 B, Fc, 520 Abs. 2 Eine Prozesspartei darf auch bei Nutzung eines privaten Kurierdienstes (hier: K366lner Anwaltverein-Kurierdienst GmbH) darauf vertrauen, dass werktags auf-gegebene Postsendungen am folgenden Werktag im regionalen Auslieferungs-gebiet ausgeliefert werden. Anderes gilt nur, wenn konkrete Anhaltspunkte daf374r vorliegen, dass im Einzelfall mit l344ngeren Postlaufzeiten zu rechnen ist (im An-schluss an BGH Beschluss vom 13. Mai 2004 - V ZB 62/03 - NJW-RR 2004, 1217). BGH, Beschluss vom 23. Januar 2008 - XII ZB 155/07 - OLG K366ln AG K366ln - 2 - Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 23. Januar 2008 durch den Richter Sprick, die Richterin Weber-Monecke, den Richter Prof. Dr. Wagenitz, die Richterin Dr. V351zina und den Richter Dose beschlossen: Auf die Rechtsbeschwerde des Kl344gers wird der Beschluss des 25. Zivilsenats - Familiensenat - des Oberlandesgerichts K366ln vom 11. September 2007 aufgehoben. Dem Kl344ger wird gegen die Vers344umung der Frist zur Begr374ndung der Berufung gegen das Urteil des Amtsgerichts K366ln vom 3. April 2007 Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gew344hrt. Streitwert: 16.960 200 Gr374nde: I. Die Parteien streiten um Trennungsunterhalt. Das Amtsgericht hat die Beklagte verurteilt, an den Kl344ger r374ckst344ndigen Unterhalt in H366he von 5.941,94 200 nebst Zinsen zu zahlen und die Klage im 334brigen abgewiesen. Das Urteil wurde dem Prozessbevollm344chtigten des Kl344gers am 24. April 2007 zu-gestellt. 1 Mit einem am 11. Mai 2007 eingegangenen Schriftsatz legte der Kl344ger gegen das amtsgerichtliche Urteil Berufung ein. Die Berufungsbegr374ndung des 2 - 3 - Kl344gers vom 21. Juni 2007 ging am (Dienstag) 26. Juni 2007 beim Oberlandes-gericht ein. Auf den Hinweis des Berufungsgerichts, dass die Berufungsbegr374n-dung versp344tet eingegangen sei, beantragte der Kl344ger mit einem am gleichen Tag eingegangenen Schriftsatz vom 28. Juni 2007 Wiedereinsetzung in den vorigen Stand. Zur Begr374ndung trug er vor, sein Prozessbevollm344chtigter habe die Berufungsbegr374ndung bereits am (Freitag) 22. Juni 2007 unterzeichnet und seiner Rechtsanwaltsfachangestellten mit der Weisung 374bergeben, den Schrift-satz in das Gerichtsfach f374r das Oberlandesgericht K366ln der Postannahmestelle f374r Rechtsanw344lte bei dem Amtsgericht K366ln einzulegen. Dabei habe sein Rechtsanwalt die Angestellte darauf hingewiesen, dass die Berufungsbegr374n-dungsfrist am 24. Juni 2007 ablaufe und der Schriftsatz deswegen - sicherheits-halber - noch am gleichen Tag (22. Juni 2007) bis sp344testens 12.00 Uhr in das entsprechende Fach einzulegen sei. Entsprechend habe die Rechtsanwalts-fachangestellte die an das Oberlandesgericht K366ln adressierte Berufungsbe-gr374ndung noch vor 12.00 Uhr in dieses Fach eingelegt. Durch die Bediensteten der Postannahmestelle des Amtsgerichts K366ln w374rden s344mtliche Gerichtsf344cher einschlie337lich des Gerichtsfaches f374r das Oberlandesgericht K366ln letztmalig um 13.00 Uhr geleert; so sei auch am Freitag, dem 22. Juni 2007 verfahren wor-den. Die vorsortierten Schrifts344tze w374rden dann am n344chsten Werktag von den Mitarbeitern der K366lner Anwaltverein-Kurierdienst GmbH an die entsprechen-den Gerichte angeliefert. So seien auch am (Montag) 25. Juni 2007 entspre-chende Schrifts344tze an das Oberlandesgericht K366ln bef366rdert worden. Sein Prozessbevollm344chtigter habe sich dem Kurierdienst des K366lner Anwaltvereins angeschlossen. Ihm sei seit dem Jahre 1996 kein einziger Fall bekannt gewor-den, in dem ein bis mittags um 12.00 Uhr in eines der Gerichtsf344cher der Post-annahmestelle des Amtsgerichts K366ln eingelegter Schriftsatz nicht am n344chsten Werktag an das im Schriftst374ck ausgewiesene Gericht zugestellt worden sei. Diesen Vortrag hat der Kl344ger durch eidesstattliche Versicherungen seines Pro- - 4 - zessbevollm344chtigten und dessen Rechtsanwaltsfachangestellter glaubhaft gemacht. 3 Das Berufungsgericht hat dem Kl344ger die beantragte Wiedereinsetzung in die Berufungsbegr374ndungsfrist versagt und die Berufung als unzul344ssig ver-worfen. Zwar k366nne sich ein Absender auf die Zuverl344ssigkeit der Postdienste verlassen, wenn er ein mit vollst344ndiger und richtiger Anschrift versehenes und ausreichend frankiertes Schriftst374ck zur Post gebe. F374r die Inanspruchnahme eines privaten Bef366rderungsdienstes gelte dies entsprechend. Die Partei m374sse im Fall einer verz366gerten 334bermittlung die Organisationsstruktur f374r eine zeitge-rechte Bef366rderung nicht darlegen, weil sie sich regelm344337ig der Kenntnis des Postdienstnutzers entziehe. Hier sei der Prozessbevollm344chtigte des Kl344gers durch die Mitteilungen der K366lner Anwaltverein-Kurierdienst GmbH jedoch dar-auf hingewiesen worden, dass bei Einlegung eines f374r das Oberlandesgericht K366ln sowie f374r andere Gerichte au337erhalb von K366ln bestimmten Schriftst374cks in das jeweilige Fach bei der Postannahmestelle des Amtsgerichts K366ln keine Gew344hr f374r einen fristgerechten Zugang der Anwaltspost 374bernommen werde. Au337erdem befinde sich 374ber dem f374r das Oberlandesgericht K366ln bestimmten Fach ein Warnhinweisschild mit dem Aufdruck "keine Fristsachen einlegen". Wenn der Kl344ger gleichwohl zwei Tage vor Fristablauf einen Berufungsbegr374n-dungsschriftsatz in dieses Fach bei der Postannahmestelle des Amtsgerichts K366ln eingelegt habe, habe er nicht darauf vertrauen d374rfen, dass der Schriftsatz fristgerecht beim Oberlandesgericht K366ln eingehe. Unter diesen Umst344nden habe es ihm oblegen, sich jedenfalls am Tag des Fristablaufs durch R374ckfrage bei der Gesch344ftsstelle des Berufungsgerichts von einem fristgerechten Ein-gang zu 374berzeugen. Weil der Prozessbevollm344chtigte des Kl344gers dem nicht nachgekommen sei, habe er die Fristvers344umung zu verschulden, was dem Kl344ger zuzurechnen sei. - 5 - Dagegen wendet sich die Rechtsbeschwerde des Kl344gers. 4 II. 5 Die Rechtsbeschwerde ist gem344337 247247 238 Abs. 2, 522 Abs. 1 Satz 4 ZPO i.V.m. 247 574 Abs. 1 Nr. 1 ZPO statthaft und gem344337 247 574 Abs. 2 Nr. 2 ZPO zu-l344ssig, weil die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entschei-dung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert. 1. Nach gefestigter Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (Senatsbe-schl374sse vom 9. Februar 2005 - XII ZR 225/04 - FamRZ 2005, 791, 792 m.w.N. und vom 18. Juli 2007 - XII ZB 32/07 - FamRZ 2007, 1722) dient das Rechtsin-stitut der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand in besonderer Weise dazu, den Rechtsschutz und das rechtliche Geh366r zu garantieren. Daher gebieten es die Verfahrensgrundrechte auf Gew344hrung wirkungsvollen Rechtsschutzes (Art. 2 Abs. 1 GG i.V.m. dem Rechtsstaatsprinzip) und auf rechtliches Geh366r (Art. 103 Abs. 1 GG), den Zugang zu den Gerichten und den in den Verfah-rensordnungen vorgesehenen Instanzen nicht in unzumutbarer, aus Sachgr374n-den nicht mehr zu rechtfertigender Weise zu erschweren (BVerfGE 88, 118, 123 ff., BGHZ 151, 221, 227 m.w.N.). Gegen diesen Grundsatz verst366337t die angefochtene Entscheidung. 6 2. Das Berufungsgericht hat dem Kl344ger zu Unrecht die beantragte Wie-dereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Vers344umung der Berufungsbe-gr374ndungsfrist versagt. Denn der versp344tete Zugang beim Oberlandesgericht ist nicht auf ein Verschulden des Prozessbevollm344chtigten des Kl344gers zur374ckzu-f374hren, das dem Kl344ger nach 247 85 Abs. 2 ZPO zugerechnet werden k366nnte. 7 - 6 - a) Nach st344ndiger Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG NJW 1999, 3701, 3702, 2000, 2657, 2658 und NJW-RR 2002, 1005 f.) und des Bundesgerichtshofs (Senatsbeschluss vom 18. Juli 2007 - XII ZB 32/07 - FamRZ 2007, 1722, 1723, BGH Beschl374sse vom 13. Mai 2004 - V ZB 62/03 - NJW-RR 2004, 1217 f. m.w.N. und vom 19. Juli 2007 - I ZB 100/06 - zur Ver366ffentlichung bestimmt) d374rfen einem Prozessbeteiligten Verz366gerungen der Briefbef366rderung oder Briefzustellung nicht als Verschulden angerechnet wer-den. Er darf vielmehr darauf vertrauen, dass die Postlaufzeiten eingehalten werden, die seitens der Deutschen Post AG f374r den Normalfall festgelegt wer-den. In seinem Verantwortungsbereich liegt es allein, das Schriftst374ck so recht-zeitig und ordnungsgem344337 abzugeben, dass es nach den organisatorischen und betrieblichen Vorkehrungen der Deutschen Post AG den Empf344nger fristge-recht erreichen kann. Anders liegt es nur, wenn konkrete Anhaltspunkte daf374r vorliegen, dass im Einzelfall mit l344ngeren Postlaufzeiten zu rechnen ist (BVerfG NJW 1995, 1210; BGH Beschl374sse vom 9. Dezember 1992 - VIII ZB 30/92 - NJW 1993, 1332 und vom 25. Januar 1993 - II ZB 18/92 - NJW 1993, 1333, 1334). Dies gilt auch f374r die Nutzung privater Kurierdienste (BVerfG NJW 2000, 2657, 2658; NJW-RR 2002, 1005). 8 Daran hat sich durch Erlass der Postuniversaldienstleistungsverordnung (PUDLVO) vom 15. Dezember 1999 (BGBl. I S. 2418) nichts ge344ndert. Zwar k366nnen danach die Deutsche Post AG und andere Unternehmer, die Universal-dienstleistungen im Briefverkehr anbieten, die Postlaufzeiten nicht mehr selbst frei festlegen. Sie sind ihnen vielmehr f374r den Normalfall verbindlich vorgege-ben. Nach 247 2 Ziff. 3 PUDLVO m374ssen die Unternehmen sicherstellen, dass sie an Werktagen aufgegebene Inlandssendungen im gesamten Bundesgebiet im Jahresdurchschnitt mindestens zu 80 % am ersten und zu 95 % bis zum zwei-ten auf die Einlieferung folgenden Werktag ausliefern. Zwar ist bei diesem Pro-zentsatz nicht auszuschlie337en, dass diese vorgeschriebenen Brieflaufzeiten im 9 - 7 - Einzelfall verfehlt werden. F374r die Frage, ob der Rechtsanwalt sich auf eine rechtzeitige Zustellung des Schriftsatzes verlassen konnte, ist aber nicht auf solche unvorhersehbaren Ausnahmef344lle, sondern darauf abzustellen, ob die Postlaufzeiten regelm344337ig in einem Umfang eingehalten werden, der bei ein-zelnen B374rgern das berechtigte Vertrauen in die Einhaltung dieser Postlaufzei-ten begr374ndet. Das ist nach den jetzt gesetzlich vorgegebenen Quoten der Fall. Ohne konkrete Anhaltspunkte muss deswegen niemand mit l344ngeren Postlauf-zeiten rechnen, die eine ernste Gefahr der Fristvers344umung begr374nden (BGH Beschl374sse vom 13. Mai 2004 - V ZB 62/03 - NJW-RR 2004, 1217, 1218 und vom 15. April 1999 - IX ZB 57/98 - NJW 1999, 2118). b) Der Kl344ger hat vorgetragen und durch die eidesstattliche Versicherung seines Prozessbevollm344chtigten glaubhaft gemacht, dass Briefsendungen, die - wie hier - bis mittags 12.00 Uhr in dem entsprechenden Gerichtsfach der Postannahmestelle des Amtsgerichts K366ln eingelegt werden, stets am n344chsten Werktag durch den Kurierdienst des K366lner Anwaltvereins bei dem im Schrift-st374ck ausgewiesenen Gericht zugestellt werden. Er durfte deswegen darauf vertrauen, dass die an das Oberlandesgericht adressierte und bereits am (Frei-tag) 22. Juni 2007 in das entsprechende Fach des Oberlandesgerichts einge-legte Berufungsbegr374ndung sp344testens am (Montag) 25. Juni 2007 beim Beru-fungsgericht eingehen w374rde. Daf374r bedurfte es auch keines weiteren Vortrags zu der Organisationsstruktur des Kurierdienstes, weil diese sich regelm344337ig der Kenntnis des Nutzers entzieht. Die Organisation der Postverteilung obliegt al-lein dem Anwaltverein. Der einzelne Anwalt ist, selbst wenn er Mitglied des An-waltvereins und vertraglich mit dessen Kurierdienst verbunden ist, gegen374ber den Angestellten des Anwaltvereins weder weisungs- noch kontrollbefugt (BVerfG NJW-RR 2002, 1005, 1006). Der Prozessbevollm344chtigte des Kl344gers hatte damit alles in seinem Verantwortungsbereich Liegende getan, n344mlich das Schriftst374ck so rechtzeitig und ordnungsgem344337 aufgegeben, dass es nach 10 - 8 - den organisatorischen und betrieblichen Vorkehrungen des in Anspruch ge-nommenen Kurierdienstes den Empf344nger fristgerecht erreichen konnte (vgl. Senatsbeschluss vom 18. Juli 2007 - XII ZB 32/07 - FamRZ 2007, 1722, 1723). Entgegen der Rechtsauffassung des Berufungsgerichts war er deswegen nicht gehalten, sich am Tag des Fristablaufs durch R374ckfrage bei der Gesch344ftsstelle des Berufungsgerichts von einem rechtzeitigen Eingang der Berufungsbegr374n-dung zu 374berzeugen. Einem schutzw374rdigen Vertrauen des Prozessbevollm344chtigten des Kl344-gers auf den rechtzeitigen Eingang der Berufungsbegr374ndung steht auch nicht entgegen, dass die von ihm in Anspruch genommene K366lner Anwaltverein-Kurierdienst GmbH in ihren Vertr344gen mit den Nutzern eine Zusicherung f374r die rechtzeitige Ablieferung bestimmter Schrifts344tze beim Empf344nger ablehnt. Denn nach st344ndiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs und des Bundesver-fassungsgerichts ist nicht auf eine rechtlich verbindliche Zusicherung, sondern allein auf die nach den organisatorischen und betrieblichen Vorkehrungen bei regelm344337igem Betriebsablauf anfallenden Bef366rderungszeiten abzustellen. In der Verantwortung des Absenders liegt es allein, das zu bef366rdernde Schrift-st374ck so rechtzeitig und ordnungsgem344337 zur Post zu geben, dass es bei norma-lem Verlauf der Dinge den Empf344nger fristgerecht erreichen kann (BVerfG NJW-RR 2002, 1005). Wenn dem Prozessbevollm344chtigten keine besonderen Umst344nde bekannt sind, die zu einer Verl344ngerung der normalen Postlaufzeiten f374hren k366nnen, darf er darauf vertrauen, dass diese eingehalten werden (BGH Beschl374sse vom 30. September 2003 - VI ZB 60/02 - NJW 2003, 3712, 3713 und vom 19. Juli 2007 - I ZB 100/06 - zur Ver366ffentlichung bestimmt). 11 Schlie337lich folgt auch aus den Feststellungen des Berufungsgerichts, wonach an dem Fach f374r die an das Oberlandesgericht K366ln gerichteten Schrifts344tze ein Hinweisschild mit den Worten "keine Fristsachen einlegen" an- 12 - 9 - gebracht ist, kein Verschulden des Prozessbevollm344chtigten des Kl344gers. Ent-gegen der Rechtsauffassung des Berufungsgerichts kann einer solchen Mittei-lung kein Hinweis auf eine verz366gerliche Zustellung der an das Oberlandesge-richt K366ln gerichteten Schrifts344tze entnommen werden. N344her liegt es vielmehr, mit der Rechtsbeschwerde die Bedeutung dieses Hinweises darin zu finden, dass nicht schon das Einlegen von Fristsachen in dieses f374r das Oberlandesge-richt K366ln bestimmte Fach die Frist wahrt, weil es sich nicht um eine gemein-same Briefannahmestelle beider Gerichte handelt. Wegen dieses Hinweises musste der Prozessbevollm344chtigte des Kl344gers deswegen nicht bef374rchten, dass seine Berufungsbegr374ndung - abweichend von dem vorgetragenen und eidesstattlich versicherten 374blichen Ablauf des Zustelldienstes - versp344tet beim Berufungsgericht eingehen w374rde. c) Weil den Prozessbevollm344chtigten des Kl344gers somit kein Verschul-den an der Vers344umung der Berufungsbegr374ndungsfrist trifft, ist dem Kl344ger die begehrte Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen. Das Berufungs-gericht hat die Berufung des Kl344gers deswegen zu Unrecht als unzul344ssig 13 - 10 - verworfen und wird erneut 374ber die rechtzeitig eingelegte und begr374ndete Beru-fung zu befinden haben. Sprick Weber-Monecke Wagenitz V351zina Dose Vorinstanzen: AG K366ln, Entscheidung vom 03.04.2007 - 318 F 55/05 - OLG K366ln, Entscheidung vom 11.09.2007 - 25 UF 73/07 -
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