BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZB 155/09 vom 21. Januar 2010 in dem Insolvenzverfahren Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja InsO 247 298 Abs. 1, 247 4a a) Der Antrag auf Versagung der Restschuldbefreiung wegen fehlender Deckung der Mindestverg374tung des Treuh344nders in der Wohlverhaltensphase setzt nicht vor-aus, dass der Treuh344nder die Antragsvoraussetzungen glaubhaft macht und den Nachweis des Zugangs seines Aufforderungsschreibens f374hrt. b) In vor dem 1. Dezember 2001 er366ffneten Altverfahren kommt eine Stundung der Kosten des Treuh344nders in der Wohlverhaltensphase nicht in Betracht (Best344ti-gung von BGH, Beschl. v. 23. Juli 2004 - IX ZA 9/04, NZI 2004, 635; v. 11. Oktober 2007 - IX ZB 72/06, ZInsO 2007, 1224, 1225 Rn. 8). BGH, Beschluss vom 21. Januar 2010 - IX ZB 155/09 - LG Frankfurt (Oder) AG Frankfurt (Oder) - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Ganter, die Richter Raebel und Vill, die Richterin Lohmann und den Richter Dr. Pape am 21. Januar 2010 beschlossen: Auf die Rechtsbeschwerde der Treuh344nderin wird der Beschluss der 9. Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt (Oder) vom 3. Juni 2009 aufgehoben. Die sofortige Beschwerde des Schuldners ge-gen den Beschluss des Amtsgerichts Frankfurt (Oder) vom 8. Mai 2009 wird zur374ckgewiesen. Der Schuldner tr344gt die Kosten beider Rechtsmittelverfahren. Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird auf 5.000 200 festgesetzt. Gr374nde: I. In dem am 21. Juni 2001 er366ffneten Insolvenzverfahren wurde dem Schuldner mit Beschluss vom 10. August 2005 die Erteilung der Restschuldbe-freiung angek374ndigt. Am 24. Februar 2009 forderte die Treuh344nderin den Schuldner unter Fristsetzung zum 10. M344rz 2009 auf, die Mindestverg374tung f374r 1 - 3 - das zur374ckliegende dritte Jahr der Wohlverhaltensphase zu zahlen. Das Schreiben enthielt den Hinweis, die Nichtzahlung der Mindestverg374tung k366nne zur Versagung der Restschuldbefreiung nach 247 298 InsO f374hren. Der Schuldner bezahlte die Mindestverg374tung nicht. Nach Fristablauf beantragte die Treuh344n-derin, ihm die Restschuldbefreiung zu versagen. Hierauf forderte das Insol-venzgericht den Schuldner vergeblich auf, die ausstehende Mindestverg374tung binnen zwei Wochen auf das Konto der Treuh344nderin zu 374berweisen. Mit Beschluss vom 8. Mai 2009 hat das Insolvenzgericht dem Schuldner die Restschuldbefreiung versagt. Gegen diesen Beschluss hat der Schuldner mit der Begr374ndung Beschwerde eingelegt, aufgrund fehlender finanzieller Mit-tel zur Bezahlung der Mindestverg374tung nicht in der Lage zu sein. Auf diese Beschwerde hat das Landgericht die Entscheidung des Insolvenzgerichts ge344n-dert und den Antrag auf Versagung der Restschuldbefreiung als unzul344ssig verworfen. Die Treuh344nderin habe nicht nachgewiesen, dass ihr Aufforderungs-schreiben vom 24. Februar 2009 dem Schuldner zugestellt worden sei. Au337er-dem h344tten Treuh344nderin und Gericht ihn auf die M366glichkeit hinweisen m374s-sen, Antrag auf Stundung der Verfahrenskosten zu stellen. Hiergegen richtet sich die Rechtsbeschwerde der Treuh344nderin. 2 II. Die gem344337 247 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO, 247247 7, 6 Abs. 1, 247 298 Abs. 3, 247 296 Abs. 3 Satz 1 InsO statthafte und auch sonst zul344ssige Rechtsbeschwer-de (247 574 Abs. 2 Nr. 2 ZPO) ist begr374ndet. 3 - 4 - Das Beschwerdegericht hat den Antrag der Treuh344nderin auf Versagung der Restschuldbefreiung zu Unrecht als unzul344ssig angesehen. Der Nachweis des Zugangs der schriftlichen Aufforderung des Treuh344nders, die Mindestver-g374tung f374r das vorangegangene Jahr seiner T344tigkeit zu zahlen, ist keine Vor-aussetzung f374r die Zul344ssigkeit des Antrags nach 247 298 Abs. 1 Satz 1 InsO. Eines Hinweises auf die M366glichkeit, Stundung der Kosten des Insolvenzverfah-rens nach 247 4a InsO zu beantragen, bedurfte es nicht. Unter beiden Gesichts-punkten ist die 304nderung der Entscheidung des Insolvenzgerichts nicht gerecht-fertigt. 4 1. Die Versagung der Restschuldbefreiung auf Antrag des Treuh344nders gem344337 247 298 Abs. 1 Satz 1 InsO setzt voraus, dass die vom Schuldner abge-f374hrten Betr344ge f374r das vorangegangene Jahr der T344tigkeit des Treuh344nders dessen Mindestverg374tung nicht decken und der Schuldner den fehlenden Be-trag nicht einzahlt, obwohl ihn die Treuh344nderin schriftlich zur Zahlung binnen einer Frist von mindestens zwei Wochen aufgefordert und ihn dabei auf die M366glichkeit der Versagung der Restschuldbefreiung hingewiesen hat. Wenn diese Voraussetzungen gegeben sind, kann der Treuh344nder Antrag auf Versa-gung der Restschuldbefreiung stellen. Eine Glaubhaftmachung der Antragsvor-aussetzungen ist nach allgemein vertretener Auffassung nicht erforderlich (HK-InsO/Landfermann, 5. Aufl. 247 298 Rn. 4; HmbKomm-InsO/Streck, 3. Aufl. 247 298 Rn. 2; Graf-Schlicker/Kexel, InsO 247 298 Rn. 5; M374nchKomm-InsO/Ehricke, 2. Aufl. 247 298 Rn. 9; Wenzel in K374bler/Pr374tting/Bork, InsO 247 298 Rn. 3). Zwar wird auch die Auffassung vertreten, der Antrag sei nur zul344ssig, wenn der Treu-h344nder den Nachweis f374r den Zugang seines Aufforderungsschreibens erbringe (M374nchKomm-InsO/Ehricke, aaO Rn. 18; Smid/Haarmeyer, InsO 2. Aufl. 247 298 Rn. 5; wohl auch FK-InsO/Grote, 5. Aufl. 247 298 Rn. 11). Eine entsprechende Voraussetzung ist dem Gesetz aber nicht zu entnehmen. Der Nachweis des 5 - 5 - rechtzeitigen Zugangs des Aufforderungsschreibens wird in 247 298 Abs. 1 Satz 1 InsO nicht verlangt. Ein entsprechendes Erfordernis ergibt sich auch sonst nicht. Der Treuh344nder muss deshalb nur dann den Zugang seines Aufforde-rungsschreibens beweisen, wenn dieser vom Schuldner in Frage gestellt wird (so im Ergebnis auch HmbKomm-InsO/Streck, aaO Rn. 4; R366mermann in Nerlich/R366mermann, InsO 247 298 Rn. 16; Uhlenbruck/Vallender aaO Rn. 7). a) Hier hat der Schuldner weder den - fristgerechten - Zugang des Auf-forderungsschreibens der Treuh344nderin vom 24. Februar 2009 noch des Mahn-schreibens vom 17. M344rz 2009 in Frage gestellt. Das Beschwerdegericht hatte keine Veranlassung, sich mit der Frage des Zugangs auseinanderzusetzen. Diese h344tte nur bestanden, wenn der Schuldner den (rechtzeitigen) Zugang des Aufforderungsschreibens bestritten h344tte. 6 b) Das Beschwerdegericht hat im 334brigen auch das rechtliche Geh366r der Treuh344nderin verletzt, indem es ohne R374ckfrage vom fehlenden Zugang ihres Aufforderungsschreibens ausgegangen ist. Auch deshalb w344re seine Entschei-dung aufzuheben gewesen. 7 2. Die Auffassung des Beschwerdegerichts, Treuh344nderin und Insol-venzgericht h344tten den Schuldner auf die M366glichkeit hinweisen m374ssen, ge-m344337 247 298 Abs. 1 Satz 2 InsO Antrag auf Stundung der Verfahrenskosten zu stellen, geht fehl. Nach st344ndiger Rechtsprechung des Senats sind die Vor-schriften des Insolvenzrechts344nderungsgesetzes 2001 auf Insolvenzverfahren, die vor dem 1. Dezember 2001 er366ffnet worden sind, gem344337 Art. 103a EGInsO nicht anzuwenden (BGH, Beschl. v. 23. Juli 2004 - IX ZA 9/04, NZI 2004, 635; v. 11. Oktober 2007 - IX ZB 72/06, ZInsO 2007, 1224, 1225 Rn. 8). Dies gilt 8 - 6 - auch f374r die Regelung des 247 298 Abs. 1 Satz 2 InsO, die durch das Gesetz zur 304nderung der Insolvenzordnung vom 26. Oktober 2001 (BGBl. I S. 2710) in die Insolvenzordnung eingef374gt worden ist (vgl. auch Wenzel aaO Rn. 4). Vorlie-gend wurde das Insolvenzverfahren am 21. Juni 2001 er366ffnet. Die Frage der Stundung der Verfahrenskosten konnte sich deshalb nicht stellen. III. Die Aufhebung der Entscheidung des Beschwerdegerichts erfolgt ledig-lich wegen Rechtsverletzung bei Anwendung des Rechts auf das festgestellte Sachverh344ltnis, wobei nach letzterem die Sache zur Endentscheidung reif ist; 9 - 7 - der Senat kann deshalb in der Sache selbst entscheiden und die Entscheidung des Insolvenzgerichts wiederherstellen (247 577 Abs. 5 ZPO). Ganter Raebel Vill Lohmann Pape Vorinstanzen: AG Frankfurt (Oder), Entscheidung vom 08.05.2009 - 3.1 IN 427/99 - LG Frankfurt (Oder), Entscheidung vom 03.06.2009 - 19 T 240/09 -
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