BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZB 155/10 vom 24. M344rz 2011 in dem Insolvenzverfahren - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kayser, die Richter Raebel und Vill, die Richterin Lohmann und den Richter Dr. Pape am 24. M344rz 2011 beschlossen: Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 20. Zivilkammer des Landgerichts Hannover vom 22. Juni 2010 wird auf Kosten des Gl344ubigers als unzul344ssig verworfen. Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird auf 5.000 200 festgesetzt. Gr374nde: Die gem344337 247 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO, 247247 7, 6 Abs. 1, 247 289 Abs. 2 Satz 1 InsO statthafte Rechtsbeschwerde ist unzul344ssig, weil die Vorausset-zungen des 247 574 Abs. 2 ZPO nicht gegeben sind. Die Rechtsbeschwerde hat keine grunds344tzliche Bedeutung und weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordern eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts. Die von der Rechtsbeschwerde geltend gemachte Zul344ssigkeit zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung scheidet schon wegen der fehlenden Darlegung der Abweichung der Entscheidung des Be-schwerdegerichts von der gefestigten Rechtsprechung des Senats aus. Ein 1 - 3 - grundlegender Rechtsfehler wird nicht aufgezeigt, so dass auch keine Wieder-holungsgefahr gegeben sein kann. Von einer weiteren Begr374ndung wird gem344337 247 4 InsO, 247 577 Abs. 6 Satz 3 ZPO abgesehen. 2 Kayser Raebel Vill Lohmann Pape Vorinstanzen: AG Hannover, Entscheidung vom 19.01.2010 - 902 IN 369/07-8- - LG Hannover, Entscheidung vom 22.06.2010 - 20 T 13/10 -
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