BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS XII ZB 155/13 vom 20. August 2014 in der Familiensache Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja FamFG § 117 Abs. 1; ZPO § 233 Fd, Gc Es gehört zu den Aufgaben des Verfahrensbevollmächtigten, dafür zu sorgen, dass ein Ant rag auf Verlängerung der Frist zur Beschwerdebegründung innerhalb der la u- fenden Frist bei dem zuständigen Gericht eingeht. BGH, Beschluss vom 20. August 2014 - XII ZB 155/13 - Kammergericht AG Tempelhof - Kreuzberg - 2 - Der XII. Zivilsenat des Bundesgerich tshofs hat am 20. August 2014 durch die Richter Dr. Klinkhammer , Schilling, Dr. Nedden - Boeger , Dr. Botur und Guhling beschlossen: Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 13 . Zivilsenats des Kammergerichts in Berlin vom 12. März 2013 wird auf Kosten des Antragsgegners verworfen . Beschwerdewert: 3.296 Gründe: I. Mit Beschluss vom 9. November 2012, der dem Antrags gegner am 21. November 2012 zugestellt worden ist, hat das Familiengericht ihn zur Za h- lung von Kindesunterhalt an den Antragsteller verpflichtet. Hiergegen hat der Antrags gegner rechtzeitig Beschwerde eingelegt. Mit einem am 15. Januar 2013 nach Dienstschluss beim Familiengericht eingegangenen Telefax hat der Antrags gegner die Verlängerung der Frist zur Beschwerdebegründ ung bea n- tragt . Die Akte l ag zu der Zeit dem Rechtspfleger des Familienge richts vor . Am 18. Januar 2013 hat die Abteilungsr ichterin des Familiengerichts verfügt, den Vertretern der Beteiligten sei mitzuteilen, dass Fristverlängerung bis 8. Februar 2013 gewährt werde. Am 21. Januar 2013 hat die Kanzleiangestellte der Ve r- fahrensb evollmächtigten des Antragsgegners beim Familiengericht die Auskunft eingeholt, dass die beantragte Fristverlängerung gewährt sei. Am selben Tag hat das Familiengericht die Weiterleitung der Akte an das Beschwerdegericht verfügt, wo sie am 23. Januar 2013 eingegangen ist. Mit Verfügung des Vorsi t- 1 - 3 - zenden des Beschwerdes enats vom 31. Januar 2013 ist dem Antragsgegner mitgeteilt worden, dass sein em Antrag auf Verlängerung der Frist zur B e- schwerdebegründung nich t stattgegeben werden könne, weil der Antrag erst n ach Ablauf der zweimonatigen Beschwerdebegründungsfrist beim Beschwe r- degericht einge gangen sei. Am 8. Februar 2013 hat der Antragsgegner Wiede r- einsetzung in den vorigen Stand beantragt und die Beschwerdebegründung nachgeholt. Das Beschwerdegericht hat de n Wiedereinsetzungsantrag zurückgewi e- sen und die Beschwerde verworfen. Die Beschwerdebegründungsfrist sei ve r- säumt, weil das Familiengericht sie nicht wirksam habe verlängern können und die Akte mit dem Verlängerungsantrag erst nach Ablauf der gesetzlichen B e- gründungsfrist beim Beschwerdegericht eingegangen sei. Die Frist sei auch nicht schuldlos versäumt. D ie Bevollmächtigte des Antrags gegners habe ihre Kanzleiangestellte, die den Verlängerungsantrag an das Familiengericht adre s- siert und dort eingereicht h abe, nicht ausreichend darüber unterrichtet, dass der Fristverlängerungsantrag auch dann beim Beschwerdegericht eingereicht we r- den müsse, wenn sich die Akte noch beim Familiengericht befinde. Das Famil i- engericht habe den Antrag im ordentlichen Geschäftsgan g an das Beschwe r- degericht weitergeleitet. Zu einer besonderen Beschleunigung der Aktenübe r- sendung sei das Familiengericht nicht verpflichtet gewesen. Der Anspruch auf ein faires Verfahren sei auch nicht da durch verletzt, dass der Kanzleiangestel l- ten telef onisch durch die Geschäftsstelle des Familiengerichts die Fristverläng e- rung bestätigt worden se i . 2 - 4 - II. Die gemäß §§ 117 Abs. 1 Satz 4, Abs. 5 FamFG, 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, 522 Abs. 1 Satz 4, 238 Abs. 2 Satz 1 ZPO statthafte Rechtsbeschwerde ist nicht zulässig, weil die Voraussetzungen des § 574 Abs. 2 ZPO nicht erfüllt sind. Entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde erfordert die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung keine Entscheidung des Rechtsbeschwe r- degerichts. Der angefochtene Beschlus s verletzt den Antrags gegner nicht in seinem verfahrensrechtlich gewährleisteten Anspruch auf wirkungsvollen Rechtsschutz (Art. 2 Abs. 1 GG in Verbindung mit dem Rechtsstaatsprinzip). Danach darf einem Beteiligten die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht aufgrund von Anforderungen an die Sorgfaltspflichten seines Verfahrensb e- vollmächtigten versagt werden, die nach höchstrichterlicher Rechtsprechung nicht verlangt werden und den Parteien den Zugang zu einer in der Verfahren s- ordnung eingeräumten Instan z in unzumutbarer, aus Sachgründen nicht mehr zu rechtfertigender Weise erschweren (vgl. Senatsbeschluss vom 11. Juni 2008 - XII ZB 184/07 - FamRZ 2008, 1605 Rn. 6 mwN). 1 . Zu Recht hat das Beschwerdegericht festgestellt, dass d ie Frist zur Beschwerdebeg ründung nicht gewahrt ist , da bis zu deren Ablauf am 21. Januar 2013 weder die Beschwerdebegründung noch ein Fristverläng e- rungsantrag bei dem Beschwerdegericht eingegangen war. Die Frist war auch nicht wirksam durch d ie Abteilungsrichter in des Familiengeri chts verlängert worden, da über die Verlängerung der Begründungsfrist der Vorsitzende des Beschwerdegerichts entscheidet (§ 117 Abs. 1 Satz 4 FamFG i.V.m. § 520 Abs. 2 Satz 2, 3 ZPO). Insoweit liegt der Fall anders als bei der Fristverläng e- 3 4 5 - 5 - rung durch den V orsitzenden eines nicht berufenen Spruchkörpers (BGHZ 37, 125 = NJW 1962, 1396 ; offen gelassen i n eine m wiederum anders gelagerten Fall BGH Beschluss vom 12. Februar 2009 - VII ZB 76/07 - NJW 2009, 1149) . 2 . Ebenso zutreffend hat das Beschwerdegericht ei ne Wiedereinsetzung in den vorigen Stand abgelehnt , da die Frist nicht schuldlos versäumt ist . a) Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs - auch des Senats - gehört es zu den Aufgaben des Verfahrensbevollmächtigten, dafür zu sorgen, dass ein fristgebundener Schriftsatz rechtzeitig gefertigt wird und innerhalb der Frist bei dem zuständigen Gericht eingeht ( vgl. Senatsbeschl ü ss e vom 29. Juni 2011 - XII ZB 691/10 - juris Rn. 6 und vom 19. September 2012 - XII ZB 221/12 - juris Rn. 7, 9). In einer Familienstreitsache ist die Begründung der Beschwerde beim Beschwerdegericht einzureichen (§ 117 Abs. 1 Satz 2 FamFG). Dasselbe gilt für Anträge auf V erlängerung der Frist , über die der Vo r- sitzende des Beschwerdegerichts entscheidet . Die schuldhafte Verkennung dieser eindeutigen Gesetzeslage ist dem Antragsgegner nach § 113 Abs. 1 FamFG i . V . m . § 85 Abs. 2 ZPO zuzurechnen. Selbst wenn sich die Akten mit der eingelegten Beschwerde noch beim Ausgangsgericht befinden, ist die Beschwerdebegründung oder ein entspr e- chender Verlängerungsantrag in Ehe - und Familienstreitsachen nach § 117 Abs. 1 FamFG beim Beschwerdegericht einzureichen. A uch darüber konnte bei der Verfahrensbevollmächtigten des Antragsgegners kein Zweifel bestehen (vgl. Senatsbeschluss vom 15. Juni 20 11 - XII ZB 468/10 - FamRZ 2011, 1389 Rn. 10 ). An einen mit der Beschwerdeeinlegung betrauten Rechtsanwalt sind hi n- sichtlich der Ermittlung des für die Einlegung des Rechtsmittels zuständigen Gerichts hohe Sorgfaltsanforderungen zu stellen (vg l. etwa Senatsbeschluss 6 7 8 9 - 6 - vom 3. November 2010 - XII ZB 197/10 - FamRZ 2011, 100 Rn. 19 mwN). Denn die Klärung der Zuständigkeit fällt in seinen Verantwortungsbereich. Er ist daher gehalten, die Rechtsmittelschrift und insbesondere die Empfangszuständigkeit des darin bezeichneten Adressaten auf ihre Richtigkeit zu überprüfen (vgl. S e- natsbeschluss vom 19. September 2012 - XII ZB 221/12 - juris Rn. 7, 9; BGH Beschlüsse vom 14. Oktober 2010 - VIII ZB 20/09 - NJW 2011, 683 Rn. 16 und vom 12. April 2010 - V ZB 224 /09 - NJW - RR 2010, 1096 Rn. 12 mwN). Diese l- ben Maßstäbe gelten für die Einreichung der Rechtsmittelbegründung und e i- nes darauf bezogenen Fristverlängerungsantrags. Bei der Unterzeichnung e i- nes solchen Antrags hat der Rechtsanwalt den von der Kanzleiangeste llten vorbereiteten Entwurf auf seine Richtigkeit, insbesondere auf korrekte Adressi e- rung hin zu überprü fen . b) Das Verschulden der Verfahrensbevollmächtigten entfällt nicht dadurch, dass die Abteilungsrichterin des Familiengerichts eine Fristverläng e- ru ng bewilligt hat und dies der Kanzleiangestellten der Bevollmächtigten auf deren telefonische Nachfrage mitgeteilt worden ist. Der daraus bei der Kanzle i- angestellten entstandene Irrtum, welche r sie letztlich zur Streichung der Frist im Fristenkalender vera nlasst hat, lässt die Fristversäumung nicht als unverschu l- det erscheinen, weil er eine schlichte Folgewirkung der von der Verfahrensb e- vollmächtigten persönlich zu vertretenden Fehladressierung ist. Auch wenn die Verfahrensbevollmächtigte vor Fristablauf von der Fris t- verlängerung durch das Familiengericht erfahren hätte, hätte sie auf deren Wirksamkeit nicht vertrauen dürfen. c) Die Entscheidung des Beschwerdegerichts verstößt auch nicht gegen den Grundsatz des fairen Verfahrens. 10 11 12 - 7 - Nach der auf eine Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zurüc k- gehenden Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs darf ein Rechtsuchender allerdings darauf vertrauen, dass ein mit der Sache bereits befasstes Gericht einen bei ihm eingereichten, aber für das Rechtsmittelger icht bestimmten Schriftsatz im ordentlichen Geschäftsgang dorthin weiterleiten wird (Senatsb e- schlüsse vom 23. Mai 2012 - XII ZB 375/11 - FamRZ 2012, 1205 Rn. 2 6 und vom 15. Juni 2011 - XII ZB 468/10 - FamRZ 2011, 1389 Rn. 12). Das ist im vo r- liegenden Fall geschehen . Der am 15. Januar 2013 nach Dienstschluss eing e- gangene Verlängerungsantrag hat der Geschäftsstelle am 16. Januar 2013 vo r- gelegen . Dies bewegt sich im Rahmen eines ordentlichen Geschäfts gangs (vgl. Senatsbeschluss vom 12. Juni 2013 - XII ZB 394/1 2 - FamRZ 2013, 1384 Rn. 23 ) . Dass die Abteilungsrichterin irrtümlich verfügt hat , den Vertretern der B e- teiligten sei mitzuteilen, dass Fristverlängerung bis 8. Februar 2013 gewährt werde, hat den ansonsten ordentlichen Geschäftsgang nur um einen Tag ve r- zögert. Ohne diese Verzögerung wäre die Aktenübersendung am Montag, den 21. Januar 2013, von der Geschäftsstelle veranlasst worden. Auch in d iesem Fall wäre sie nicht mehr rechtzeitig am selben Tag, an dem auch die Frist ablief, beim Oberlandesgericht ein gegangen . 13 14 - 8 - 3 . Das Oberlandesgericht hat dem Antragsgegner daher die begehrte Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach § 113 Abs. 1 FamFG i . V . m . § 233 ZPO zu Recht versagt. Auch die Verwerfung der Beschwerde nach § 117 Abs. 1 Satz 4 FamFG i . V . m . § 522 A bs. 1 Satz 2 ZPO ist deswegen nicht zu beanstanden. Klinkhammer Richter am BGH Schilling Nedden - Boeger ist im Urlaub und daher gehindert zu untersc hreiben. Klinkhammer Botur Guhling Vorinstanzen: AG Tempelhof - Kreuzberg, Entscheidung vom 09.11.2012 - 120 F 14423/12 - K ammergericht , Entscheidung vom 12.03.2013 - 13 UF 19/13 - 15
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