ECLI:DE:BGH:2018:250418BXIIZB155.17.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS XII ZB 155/17 vom 25 . April 2018 in der Personenstandssache Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja PStG §§ 31 Abs. 1 Nr. 1, 48 Abs. 1 a) Der nach § 31 Abs. 1 Nr. 1 PStG im Sterberegister zu beurkundende G e- burtsort eines Verstorbenen ist so einzutragen, dass er jederzeit zweifelsfrei aufgefunden werden kann. b) Bei einem ausländischen Geburtsort ist zum Zwecke seiner eindeutigen Kennzeichnung grundsätzlich ein Zusatz zur Ortsbezeichnung erforderlich. Je konkreter der gewä hlte Zusatz den Ort erfasst, desto eher kann einer Verwechslungsgefahr begegnet werden. Die Hinzufügung von Verwaltung s- bezirken oder geographischen Landschafts - bzw. Gebietsbezeichnungen (hier: Oberschlesien) trägt dem Ziel der zweifelsfreien Ortskennzeich nung in der Regel besser Rechnung als ein Länderzusatz (hier: Polen). BGH, Beschluss vom 25. April 2018 - XII ZB 155/17 - OLG Saarbrücken AG Saarbrücken - 2 - Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 25. April 2018 durch den Vorsitzenden Richter Dose, die Richter Schilling, Dr. Nedden - Boeger und Guhling und die Richterin Dr. Krüger beschlossen: Auf die Rechtsbeschwerde des Beteiligten zu 4 wird der B e- schluss des 9. Zivilsenats des Saarländischen Oberlandesgerichts vom 28. Februar 2017 aufgehoben. Auf die Beschwerde des Beteiligten zu 4 wird der Beschluss des Amt sgerichts Saarbrücken vom 15. März 2016 aufgehoben. Das Standesamt Völklingen wird angewiesen, den Sterbeeintrag betreffend E . K . Register - Nummer dahin zu berichtigen, dass d er Geburtsort des Verstorbenen statt " Rosdzin, Polen " " Rosdzin, Oberschlesien " lautet . Das Verfahren der Rechtsbeschwerde ist gerichtskostenfrei. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet. Gründe: I. Die A ntragstellerin begehrt die Anordnung der Berichtigung eines Ei n- trags im Sterberegister. Sie ist die Witwe des 1914 in Rosdzin geborenen und am 2. November 2008 verstorbenen Betroffenen . Zum Zeitpunkt der Geburt des Verstorbenen 1 2 - 3 - gehörte der Ort Rosdzin zu m Gebiet des damaligen Deutschen Reich s und lag im Landkreis Kat towitz in Oberschlesien . Heute befindet er sich auf polnischem Staatsgebiet . Im Sterberegister des Standesamt s wurde als Geburtsort des Verstorbenen " Rosdzin , Polen " eingetragen . Die Antrags tellerin hat erstinstanzlich zuletzt beantragt, den Sterbe regi s- ter eintrag dahingehend zu berichtigen, dass der Länderzusatz " Polen " entfällt und dem Ortsnamen Rosdzin entweder " Oberschlesien/OS " oder " Lan d- kreis/Ldkrs. Kattowitz " hinzu ge fü gt wird . Das Stand esamt hat de n Eintrag ve r- teidigt und auf seine übliche Praxis, bei ausländischen Orten einen Länderz u- satz aufzunehmen, verwiesen. D ie Untere Standesamtsaufsicht hat sich dafür ausgesprochen, den Länderzusatz zu streichen, während der die Rechtsb e- schwerde f ührende Beteiligte zu 4 als Oberste Standesamtsaufsicht befürwortet hat , dem Geburts ort anstelle des Länderzusatzes die Bezeichnung " Lan dkreis Kattowitz " hinzuzufügen. Das Amtsgericht hat den Berichtigungsantrag zurückgewiesen . Die d a- gegen eingelegte Bes chwerde des Beteiligten zu 4 hat das Oberlandesgericht zurückgewiesen . Mit seiner zugelassenen Rechtsbeschwerde erstrebt der B e- teiligte zu 4 weiterhin die Berichtigung des Sterbe register eintrags dahingehend, dass der Geburtsort des Verstorbenen als " Rosdzi n , Landkreis Kattowitz " b e- zeichnet wird und die Länderbezeichnung " Polen " entfällt. II. Die Rechtsbeschwerde des nach § 53 Abs. 2 PStG iVm § 59 Abs. 3 FamFG beschwerdebefugten Beteiligten zu 4 ist gemäß § 51 Abs. 1 Satz 1 3 4 5 - 4 - PStG iVm § 70 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 2 FamFG statthaft und auch im Übrigen zulässig . Sie führt zur Anordnung der Berichtigung des Registereintrags. 1. Nach Auffassung des Beschwerdegerichts ist die gemäß § 31 Abs. 1 Nr. 1 PStG erfolgte Eintragung des Geburtsorts des Verstorbenen im St erber e- gister nicht zu berichtigen , weil d ie Hinzufügung des Länderzusatzes " Polen " zum Ortsnamen vorliegend nicht unrichtig im Sinne von § 48 PStG sei . Orte seien stets so zu bezeichnen, dass sie später jederzeit ohne Schwierigkeiten ermittelt werden kön nten. Im Interesse der Wahrheit und Kla r- heit der Personenstandsführung könne ein Zusatz zum Ortsnamen geboten sein, wenn die Sach - oder Rechtslage andernfalls nicht ausreichend klargestellt sei, wie z.B. bei gleichnamigen Städten oder Gemeinden. Die Ansich t des Amtsgerichts, die bloße Angabe des Geburtsorts ohne jeden weiteren Zusatz sei hier zur Kennzeichnung nicht ausreichend , begegne keine n Bedenken . Zahlreiche Ortsbezeichnungen kämen in mehreren Staaten vor , weshalb eine Verwechslungsgefahr generell nic ht ausgeschlossen werden könne. Die von der Bundesregierung erlassene Allgemeine Verwaltungsvo r- schrift zum Personenstandsgesetz vom 29. März 2010 (im Folgenden: PStG - VwV) sehe in Nr. A 2.1.3 den Länderzusatz als eine Möglichkeit zur näheren Kennzeichnung eines Ort e s vor, so dass ein solcher Zusatz personenstand s- rechtlich nicht unzulässig sei. Soweit der Beteiligte zu 4 den Wortlaut der Ve r- waltungsvorschrift dafür anführe, dass der Name des Staates nur dann " hilf s- weise " hinzugefügt werden dürfe, wenn ander s nämlich durch Hinzufügung des Verwaltungsbezirks oder einer geografischen Bezeichnung (z.B. Gebirge, Fluss) der zu vermerkende Ort nicht eindeutig benannt werden könne, sei dieses Verständnis keineswegs zwingend. Aber s elbst wenn der Länderz usatz 6 7 8 - 5 - " Po len " der Verwaltungsvorschrift zuwider liefe, wäre er noch nicht unrichtig im Sinne von § 48 PStG, weil eine Verwaltungsvorschrift die Gerichte nicht binde . Bei der Bezeichnung des Staates sei auf die zum Zeitpunkt der Eintr a- gung ( und nicht der Geburt ) g eltende völkerrechtliche Zugehörigkeit des näher zu kennzeichnenden O rt e s abzustellen. Dagegen würde die erstrebte Anknü p- fung an eine nicht mehr existente " historische " innerstaatliche Zuordnung wie etwa einen preußischen Landkreis im Regelfall Anlass zu Zweifeln und Nac h- forschungen geben und damit dem Interesse an einer möglichst eindeutigen und zweifelsfreien Kennzeichnung zuwiderlaufen. 2. Dies hält rechtlicher Nachprüfung nicht in jeder Hinsicht stand. a) Die Berichtigung eines abgeschlossenen Registereintrags nach § 48 Abs. 1 PStG setzt eine von Anfang an bestehende Unrichtigkeit voraus. Unric h- tig in diesem Sinne ist jeder Eintrag, dessen Inhalt auf der Verletzung materiell - oder verfahrensrechtlicher Vorschriften beruht (Gaaz/Bornhofen Person e n- standsgesetz 4 . Aufl. § 47 Rn. 7 mwN). Der Begriff der Unrichtigkeit ist weit zu verstehen und umfasst sowohl tatsächlich oder rechtlich unrichtige als auch u n- vollständige Registereinträge (OLG Saarbrücken StAZ 2004, 297 mwN). Ein e Eintrag ung kann auch d ann unrichtig sein, wenn sie zwar sachlich richtige A n- gaben enthält, eine Beurkundung dieser Angaben aber nicht vorgesehen ist ( OLG Frankfurt StAZ 2004, 132; BayObLG StAZ 2000, 338 , 339 m wN). Denn Gegenstand und Inhalt der Eintragungen in die Personenstand s register werden vom Personenstandsgesetz und der Verordnung zur Ausführung des Pers o- nenstandsgesetzes (im Folgenden: Personenstandsverordnung) grundsätzlich abschließend geregelt, so dass nicht ausdrücklich vorgesehene Angaben im Allgemeinen nicht zulässi g sind. Jedoch können erklärende Zusätze im Intere s- se der Wahrheit und Klarheit der Personenstandsführung geboten sein. Ma ß- 9 10 11 - 6 - gebend ist dabei , ob im Einzelfall ohne einen Zusatz die Sach - oder Rechtslage nicht so klargestellt wäre, wie es der Sinn und Zweck der Personenstands regi s- ter gebietet, so dass der Eintrag ohne den Zusatz zu falschen Schlussfolgeru n- gen führen könnte ( OLG Frankfurt, StAZ 2004, 132 ; BayObLG StAZ 2000, 338, 339 mwN ; vgl. auch Senatsbeschluss vom 15. Februar 1984 - IVb ZB 701/81 - FamRZ 19 84, 576, 578 ). b) Gemessen hier an ist der Sterberegister eintrag entgegen der Auffa s- sung des Oberlandesgerichts wegen Unrichtigkeit gemäß § 48 Abs. 1 PStG zu berichtigen . aa) Nach § 31 Abs. 1 Nr. 1 PStG ist im Sterberegister u.a. der Ort der Geburt de s Verstorbenen zu beurkunden. Zur konkreten Fassung der Eintr a- gung eines Geburtsorts enthalten allerdings weder das Personenstandsgesetz noch die Personenstandsverordnung nähere Regelungen. (1) A us dem Grundsatz der Registerklarheit , welcher auch in Nr. A 2.1.1 PStG - VwV zum Ausdruck kommt , folgt das Erfordernis der zweifelsfreien Ident i- fizierbarkeit eines Ortes . Orte im Inland können durch ihre amtlichen Gemei n- debezeichnungen jederzeit über das Ortsbuch der Bundesrepublik Deutschland ausfindig gemacht we rden . Daher genügt zur eindeutigen Kennzeichnung eines inländischen Ort e s in der Regel die bloße Eintragung der Gemeindebezeic h- nung . L ediglich bei gleichnamigen Gemeinden ist zur Unterscheidung ein Z u- satz hinzuzufügen (vgl. Nr. A 2.1.2 PStG - VwV). (2) Un einigkeit besteht in Rechtsprechung und Literatur darüber, wie zu verfahren ist, wenn der Geburtsort des Verstorbenen bei Eintragung des Ste r- befalls einem ausländischen Staat zugehört, zum Zeitpunkt der Geburt des Verstorbenen aber noch zum Gebiet des dama ligen Deutschen Reichs gehörte . Anders als bei im Inland b elegenen Orten gelingt das Auffinden von Orten im 12 13 14 15 - 7 - Ausland in Ermangelung eines vollständigen weltweiten Ortsverzeichnisses nicht ohne weiteres. Auch lässt sich bei ausländischen Orten in der Regel n icht mit Bestimmtheit ausschließen, dass es noch einen weiteren Ort mit demselben Ortsnamen gibt. (a) Nach einer auch vom Beschwerdegericht vertretenen Auffassung so l- len in diesen Fällen Länderzusätze zulässig sein, welche die zum Zeitpunkt der Eintragu ng in das Sterberegister bestehende Rechtslage und damit die Zugeh ö- rigkeit des Geburtsorts zu einem ausländischen Staat wiedergeben ( OLG Zweibrücken StAZ 2016, 312; OLG Saarbrücken StAZ 2004, 297; OL G Frankfurt , StAZ 2004, 132 f. ; AG Gießen StAZ 2003, 272 ; Jauß StAZ 1996, 309 ; Meyer StAZ 1986, 107, 108 ). Zur Begründung wurde u.a. die früher geltende Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Personenstandsgesetz, die Diensta n- weisung für die Standesbeamten und ihre Aufsichtsbehörden (im Folgenden: DA), herangezoge n. Danach sollte bei einer geänderten Zugehörigkeit einer Gemeinde zu einem Verwaltungsbezirk nur der Name des neuen Bezirks ve r- wendet werden (§ 60 Abs. 3 Satz 2 DA). Dieser Rechtsgedanke ist auf die Fälle der geänderten Staatszugehörigkeit eines Ortes übe rtragen worden. (b) Nach anderer Auffassung wird dem Anliegen, den betroffenen Ort möglichst eindeutig und zweifelsfrei zu bezeichnen, durch Hinzufügung von Verwaltungsbezirken oder geografischen Bezeichnungen grundsätzlich besser Rechnung getragen (OLG Nürnberg StAZ 2017, 18; AG Düsseldorf StAZ 2002, 243, 244; Degner StAZ 2016, 312, 313; Pagels StAZ 1997, 4, 6 f.; Geromiller StAZ 1994, 326; Reichard StAZ 1986, 260; vgl. auch Kraus StAZ 2015, 189). (c) Die letztgenannte Auffassung ist zutreffend. ( aa) Allerdings sind mehrere richtige Zusätze zur näheren Kennzeic h- nung eines Ortes denkbar, der zum Zeitpunkt der Geburt und zum Zeitpunkt 16 17 18 19 - 8 - des Todes eines Menschen zu jeweils unterschiedlichen Staaten gehörte. So könnte ein Länderzusatz eingetragen werden, der deutlich macht, dass der Ort zum Zeitpunkt der Sterberegistereintragung zu einem anderen Staat gehört als zum Zeitpunkt der Geburt (z.B. " heute Polen " ). Da jedoch das Ziel der eindeut i- gen Identifizierbarkeit eines ausländischen Ortes umso eher erreich t werden kann, je konkreter der gewählte Zusatz den Ort erfasst, dürfte ein Länderzusatz in der Regel nicht ausreichend sein, um eine Verwechslungsgefahr möglichst auszuschließen. Denn ebenso wie im Inland kommen auch in ausländischen Staaten gleichnamige Orte vor. Zum Zwecke der eindeutigen Identifizierbarkeit eines ausländischen Ortes ist daher regelmäßig eine nähere Kennzeichnung durch Hinzufügung des Verwaltungsbezirks oder einer geografischen Bezeic h- nung erforderlich (vgl. Hepting/Gaaz Personenstandsre cht [Stand: 30. Ergänzungslieferung 1993] § 2 PStG Rn. 18 mwN; siehe auch Nr. A 2.1.3 PStG - VwV). D enn d urch das Hinzufügen von geografischen Bezeichnungen oder Verwaltungsbezirken kann die Lage eines näher zu kennzeichnenden O r- tes weitaus klarer eingegrenz t werden (vgl. AG Düsseldorf StAZ 2002, 243, 244 " Pommern " ; Kraus StAZ 2015, 189 " Hinterpommern " , " Niederschlesien " ; Pagels StAZ 1997, 4, 6 f. ). Hinzu kommt, dass geografische Bezeichnungen seltener als politische Zuordnungen Veränderungen unterworfen sind , die einen klarste l- lenden Hinweis erfordern würden. Demgemäß ist in der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum Persone n- standsgesetz in Nr. A 2.1.3 PStG - VwV geregelt , dass für die Eintragung von O r- ten im Ausland, sofern eine nähere Kennzeichnung durch Hi nzufügung des Verwaltungsbezirks oder einer geografischen Bezeichnung nicht ausreicht, d a- neben der Staat zu vermerken ist. Auch wenn d ies e r Verwaltungsvorschrift kein normative r , sondern lediglich norminterpretierende r Charakter zukommt (vgl. Pagels StAZ 1 997, 4, 5 ; vgl. auch BVerfG NJW 1989, 666, 667; BVerwG NVwZ 1999, 1114, 1115 ), spiegelt sie das Erfordernis der zweifelsfreien Identifizie r- 20 - 9 - barkeit eines Ortes in nachvollziehbarer Weise wider. Die Gegenauffassung kann sich auch nicht (mehr) auf den außer Kraft getretenen § 60 Abs. 3 Satz 2 DA der früheren Verwaltungsanweisung berufen. Denn eine entspr e- chende Regelung findet sich in der aktuellen Verwaltungsvorschrift nicht mehr. Die Bestimmung der Nr. A 2.1.2 PStG - VwV sieht zwar weiterhin die Hinzuf ü- gun g des Verwaltungsbezirks zur näheren Kennzeichnung gleichnamiger G e- meinden im Inland vor. Der Fall einer geänderten Bezirkszugehörigkeit ist hi n- gegen nicht mehr geregelt . (bb) Zudem könnte ein reiner Länderzusatz den Eindruck erwecken , der Geburtsort de s Verstorbenen habe zum Zeitpunkt seiner Geburt in dem ang e- geben en Land gelegen . Zwar geht es bei der Eintragung des Geburtsorts nicht um die Festste l- lung der Staatsangehörigkeit des Verstorbe nen . D enn d ie se ist von der Bewei s- kraft der Personenstandsreg ister nicht umfasst (vgl. § 54 Abs. 1 PStG; OLG Saarbrücken StAZ 2004, 297, 298; Gaaz/Bornhofen Personenstandsgesetz 4 . Aufl. § 54 Rn. 4) . Ebenso wenig kann a us der abweichenden passrechtlichen Eintragungspraxis, der zufolge neben dem Geburtsort grundsätzl ich kein Staat angegeben wird, wegen der unterschiedlichen Zweckbestimmung von Ident i- tätspapieren und Personenstandsurkunden auf eine personenstandsrechtli che Unz ulässigkeit von Länderzusätze n bei Orte n im Ausland geschlossen werden (vgl. OLG Saarbrücken S tAZ 2004, 297, 298; Kraus StAZ 2015, 189 f.). Weil es keine personenstandsrechtliche Regelung für die Fälle der ge ä n- derten Zugehörigkeit eines Ortes zu einem bestimmten Staat gibt, kann ein Sterberegistereintrag mit einem solchen Länderzusatz aber in de r Weise mis s- verstanden w e rd en , der Verstorbene sei in dem angegeben Land geboren wo r- den (vgl. auch Degner StAZ 2016, 312, 313; Pagels StAZ 1997, 4, 6) . Wenn es 21 22 23 - 10 - aber z um Zeitpunkt der Geburt des Verstorbenen in dem betreffende n Land keinen solche n Ort gegeb en hat , wäre das personenstandsrechtliche Ereignis der Geburt hinsichtlich des Geburtsorts nicht so wiedergegeben, wie es sich e r- eignet hat. Dies kann das zweifelsfreie Auffinden des Geburtsorts erschwer en , wodurch der Grundsatz der Registerklarheit berühr t wäre . Ferner könnten sich Unstimmigkeiten ergeben, wenn im Rechtsverkehr sowohl die Sterbeurkunde als auch die Geburtsurkunde des Verstorbenen vo r- zulegen wäre n . L etzter e würde den Geburtsort in Ermangelung eines Lände r- zusatz es als inländischen ausweis en , während nach der Sterbeurkunde von e i- nem ausländischen Geburtsort auszugehen wäre. Dadurch könnte n Zweifel an der Identität des Verstorbenen, jedenfalls aber Klärungsbedarf hinsichtlich se i- nes Geburtsorts aufkommen . Im Interesse der Einheitlichkeit der Persone n- standsregister muss daher bei Geburtso rten , die zum Zeitpunkt einer späteren Registereintragun g zu einem anderen Staat gehörte n als zum Geburtszeitpunkt, jedenfalls ein solcher Kennzeichnungsz usatz gewählt werden , der jegliche W i- dersprüche vermeid et . bb) Unter Heranziehung dieser M aßstäbe ist der dem Ortsnamen Rosdzin beigefügte Länderzusatz " Polen " unrichtig und durch den Zusatz " Oberschlesien " zu ersetzen. (1) Das Oberlandesgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass die bloße Angabe des Ortsnamens " Rosdzin " ohne einen weiteren Zusatz nicht hi n- reichend ist, um den heute auf polnischem Staatsgebiet belegenen G e- burtsort des Verstorbenen eindeutig zu kennzeichnen. Ein solcher Zusatz ist hier auch nicht etwa deshalb entbehrlich, weil der Geburtsort des Verstorbenen bei dessen Geburt zum Gebiet des damaligen Deutschen Reichs gehörte. Denn wäre dieser Ort im Sterberegister ohne weiteren Zusatz nur mit seiner Gemei n- 24 25 26 - 11 - debezeichnung beurkundet, spräche zunächst eine Vermutung dafür, dass es sich dabei um einen auch zum Zeitpunkt dieser Registereintragung inländ i- schen Ort handelt. Im entsprechenden Ortsbuch ist ein inländischer Ort mit der Gemeindebezeichnung " Rosdzin " nicht verzeichnet, so dass zum Auffinden des Ortes weitere Ermittlungen (z.B. Ei nsichtnahme in das Ortsbuch des Geburt s- jahrs) angestellt werden müssten. Dies widerspräche dem Grundsatz der R e- gi s terklarheit. (2) Jedoch ist der Länderzusatz gemessen an den aufgezeigten Grund - sätzen schon nicht hinreichend eingrenzend . Die Hinzufügung des Verwa l- tungsbezirks bzw. einer geografischen Bezeichnung führt im Zweifel zu einer besseren Identifizierbarkeit des Geburtsorts des Verstorbenen. D arüber hinaus ist der Länderzusatz auch ungeeignet , um den Geburtsort des Verstorbenen bei gleichzeitiger Wahrung der Prinzipien der Registerwahrheit und - klarheit zutre f- fend zu konkretisieren. So könnte der unzutreffende Eindruck entstehen, dass der Verstorbene in Polen geboren wurde. Damit wäre das personenstand s- rech t liche Ereignis der Geburt hinsichtlich d es Geburtsorts nicht so wiederg e- geben, wie es sich ereignet hat. (a) Allerdings ist auch die von dem Beteiligten zu 4 angeregte Bezeic h- nung " Landkreis Kattowitz " zu r hinreichenden Identifizierung nicht geeignet. Zwar kann ein Landkreiszusatz grundsä tzlich eine eindeutige Ken n- zeichnung eines Ortes bewirken. Indessen ist der von der Antragstellerin und dem Beteiligten zu 4 benannte Landkreis Kattowitz als kommunale Gebietskö r- perschaft heute nicht mehr existent und kann daher auch nicht zur näheren Kenn zeichnung des Geburtsorts des Verstorbenen herangezogen werden. Die Stadt Kattowitz ist zwischenzeitlich eine kreisfreie Stadt, so dass eine gege n- wärtige Suche nach einem Landkreis Kattowitz erfolglos bliebe. Zwar könnte 27 28 29 - 12 - der Landkreiszusatz dahingehend aus gelegt werden, dass der Ort Rosdzin g e- meint ist , der im früheren Landkreis Kattowitz belegen war. Allerdings ist wegen des Grundsatzes der Registerklarheit die Eintragung ausschließlich solcher Z u- sätze zu fordern, die aus heutiger Sicht ohne die Notwendigk eit einer Ausl e- gung aus sich heraus unmissverständlich sind. (b) Der unrichtige Länderzusatz kann jedoch durch den Zusatz " Obe r- schlesien " ersetzt werden. (aa) Allerdings existiert auch die frühere preußische Provinz Oberschl e- sien heute nicht mehr. Je doch versteht man unter dem Begriff " Oberschlesien " nicht nur diese frühere Gebietskörperschaft, sondern auch den südöstlichen Teil der Region Schlesien, welcher heute größtenteils in Polen liegt. Diese ge o- grafische Landschafts - bzw. Gebietsbezeichnung ist unabhängig vom Bestehen der Gebietskörperschaft Oberschlesien und der völkerrechtlichen Staatszug e- hörigkeit dieses Landstrichs (vgl. Pagels StAZ 1997, 4, 6; Geromiller StAZ 1994, 326; Reichard StAZ 1986, 260; aA Meyer StAZ 1986, 107, 108). Sie kann daher weiterhin zur näheren Kennzeichnung eines Ortes herangezogen werden (vgl. AG Düsseldorf StAZ 2002, 243, 244). Da nicht ersichtlich ist, dass in dieser Region noch ein weiterer Ort namens Rosdzin existiert, ist der Geburtsort des Verstorbenen durch den Zusa tz " Oberschlesien " eindeutig identifizierbar. Die für " Oberschlesien " teilweise gebräuchliche Abkürzung " OS " ist hi n- gegen nicht klar genug, um als Kennzeichnungszusatz zu dienen. (bb) Zwar hat d er Beteiligte zu 4 als gemäß § 53 Abs. 2 PStG beschwe r- de befugte Aufsichtsbehörde sowohl mit d er Beschwerde als auch mit d er Rechtsbeschwerde ausschließlich begehrt , dem Ortsnamen anstelle des Zusa t- zes " Polen " den Zusatz " Landkreis Kattowitz " hinzuzufügen . Hieran ist das Rechtsbeschwerdegericht indes nicht gebun den. 30 31 32 33 - 13 - Gegenstand der rechtsbeschwerdegerichtlichen Entscheidung ist der in erster Instanz gestellte Berichtigungsantrag , soweit er in zweiter Instanz Verfa h- rensgegenstand war und nicht durch ein Rechtsmittel beschränkt wurde ( Johansson /Sachse Anweisungs - und Berichtigungsverfahren in Persone n- standssachen Rn. 1573 f. und 1742 f. ). Dieser Antrag ist nicht nur Verfahren s- voraussetzung (§ 48 Abs. 2 Satz 1 PStG), sondern gleichzeitig Sachantrag. Er bindet das Gericht , das dem Antrag also nur stattgeben oder ihn abweisen kann . Es darf dem Antragsteller aber nicht mehr oder etwas anderes zuspr e- chen, als er beantragt hat. Selbst bei festgestellter Unrichtigkeit eines Regi s- tereintrags kann einem Berichtigungsantrag nur dann stattgegeben werden, wenn er auf eine rich tige Eintragung gerichtet ist; andernfalls bleibt es bei dem unrichtigen Eintrag (Hepting/Gaaz Personenstandsrecht [Stand: 3 4 . Ergä n- zungslieferung 1 9 97 ] § 47 PStG Rn. 18 ff.; Johansson/Sachse Anweisungs - und Berichtigungsverfahren in Personenstandssachen R n. 675 ff. mwN) . Die Antragstellerin hat erstinstanzlich beantragt, den Sterbe register ei n- trag dahingehend zu berichtigen, dass der Länderzusatz " Polen " entfällt und dem Ortsnamen Rosdzin entweder " Oberschlesien/OS " oder " Landkreis/Ldkrs. Kattowitz " hinz ugefügt wird. Der Verfahrensgegenstand des erstinstanzlichen Verfahrens war damit begrenzt auf den Länderz usatz zum Ortsnamen und die von der Antragstellerin genannten Möglichkeiten für einen aus ihrer Sicht ric h- tigen Kennzeichnungszusatz . Eine spätere Beschränkung dieses Verfahren s- gegenstands ist nicht erfolgt. Zwar hat der Beteiligte zu 4 mit seinen Rechtsmi t- tel n lediglich eine Berichtigung dahingehend beantragt , dass dem Ortsnamen der Zusatz " Landkreis Kattowitz " hinzugefügt wird . Das Recht der Aufsi chtsb e- hörde, unabhängig von einer Beschwer ein Rechtsmittel einzulegen, hat indes zur Folge, dass eine Entscheidung auch entgegen ihrem Begehren abgeändert werden kann. Denn das Rechtsmittel ist im öffentlichen Interesse eingelegt und kann daher - ungeacht et der Auffassung der Behörde - ohne B indung an den 34 35 - 14 - Rechtsmittelantrag und gegebenenfalls über das angestrebte Beschwerdeziel hinaus nur auf die Erlangung einer richtigen Entscheidung gerichtet sein ( OLG Zweibrücken StAZ 1993, 11 , 12 ; BayObLG StAZ 1977, 18 7, 188 mwN). In den Rechtsmittelinstanzen konnten also weiterhin alle von der Antrag stellerin b e- nannten Zusätze für eine Berichtigung in Betracht gezogen werden. 3. Gemäß § 74 Abs. 5 und 6 Satz 1 FamFG ist der angefochtene B e- schluss aufzuheben. Der Sena t kann in der Sache selbst entscheiden, weil die erforderlichen Feststellungen getroffen sind und die Sache daher zur Enden t- scheidung reif ist. Dose Schilling Nedden - Boeger Guhling Krüger Vorinstanzen: AG Saarbrücken, Entscheidung vom 15.03.2016 - 10 I II UR (K) 23/15 - OLG Saarbrücken, Entscheidung vom 28.02.2017 - 9 W 11/16 - 36
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