BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS XII ZB 156/01 vom 15. Mai 2002 in der Familiensache - 2 - Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 15. Mai 2002 durch die Richter Gerber, Sprick, Weber-Monecke, Fuchs und Dr. Ahlt beschlossen: Auf die weitere Beschwerde der weiteren Beteiligten zu 2 wird der Beschluß des 8. Zivilsenats - 2. Senat für Familiensachen - des Oberlandesgerichts Naumburg vom 6. Juli 2001 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als die weitere Beschwerde der Bete i - ligten zu 2 als unzulässig verworfen worden ist. Die Sache wird im Umfang der Aufhebung zur neuen Behandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Verfahrens der weiteren Beschwerde, an das Oberlandesgericht zurückverwi e - sen. Für das Verfahren der weiteren Beschwerde werden Gerichtsk o - sten nicht erhoben (§ 8 Abs. 1 Satz 1 GKG). Beschwerdewert: 511 Gründe: I. Das Amtsgericht - Familiengericht - hat die Ehe der Parteien durch Ve r - bundurteil geschieden und den Versorgungsausgleich geregelt. Dabei hat es - 3 - im Wege des Rentensplittings nichtangleichungsdynamische und angle i - chungsdynamische Rentenanwartschaften des Antragstellers bei der Beteili g - ten zu 1 auf das Versicherungskonto der Antragsgegnerin bei der Beteiligten zu 1 bertragen. Weiter hat es im Wege der Real teilung nach § 1 Abs. 2 VAHRG zu Lasten der Lebensversicherung des Antragstellers bei der Bete i - ligten zu 2 fr die Antragsgegnerin ein entsprechendes Anrecht bei dieser b e - grndet. Auf die Beschwerde der Beteiligten zu 1 hat das Oberlandesgericht das Urteil des Amtsgerichts im Tenor dahingehend berichtigt, daß der Monat s - betrag der bertragenen angleichungsdynamischen Rentenanwartschaften in Entgeltpunkte (Ost) umzurechnen ist. Die Beschwerde der Beteiligten zu 2, mit der sich diese gegen die Anordnung der Realteilung wendete, hat das Obe r - landesgericht mit der Begrndung als unzulässig verworfen, daß die Beteiligte zu 2 entgegen § 78 Abs. 2 Satz 2 ZPO die Beschwerde nicht durch einen beim Oberlandesgericht zugelassenen Rechtsanwalt eingelegt habe. Dagegen ric h - tet sich die weitere Beschwerde der Beteiligten zu 2, mit der sie die Aufhebung des Beschlusses des Oberlandesgerichts begehrt, soweit ihre Beschwerde als unzulässig verworfen worden ist. II. Das zulässige Rechtsmittel fhrt im Rahmen des Antrags der Beteiligten zu 2 zur Aufhebung und Zurckverweisung der Sache an das Oberlandesg e - richt. Die Beteiligte zu 2 hat gegen die Entscheidung des Amtsgerichts form- und fristgerecht nach § 621 e ZPO Beschwerde eingelegt. Entgegen der Me i - nung des Oberlandesgerichts brauchte sie sich hierbei nicht durch einen bei - 4 - diesem Gericht zugelassenen Rechtsanwalt vertreten zu lassen. Dies ergibt sich eindeutig aus dem Wortlaut des § 78 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO. Danach brauchen sich am Verfahren ber Folgesachen beteiligte Dritte, wie hier die Beteiligte zu 2, nur fr die weitere Beschwerde nach § 621 e Abs. 2 ZPO vor dem Bundesgerichtshof durch einen bei diesem zugelassenen Rechtsanwalt vertreten zu lassen. Ein Fall des § 78 Abs. 2 Satz 2 ZPO, auf den das Obe r - landesgericht verweist, liegt nicht vor. Diese Vorschrift befreit lediglich b e - stimmte Verfahrensbeteiligte in Abweichung von § 78 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO vom Anwaltszwang vor dem Bundesgerichtshof. Die Vorschrift regelt hingegen nicht die Frage des Anwaltszwangs im Rechtszug vor dem Oberlandesgericht (vgl. Zöller/Vollkommer ZPO 23. Aufl. § 78 Rdn. 44). Gerber Sprick Weber- Monecke Fuchs Ahlt
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