BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZB 156/04 vom 25. Januar 2007 in dem Insolvenzverfahren - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Gero Fischer und die Richter Dr. Ganter, Dr. Kayser, Vill und Dr. Detlev Fischer am 25. Januar 2007 beschlossen: Auf die Rechtsbeschwerde des Schuldners werden die Beschl374s-se der 6. Zivilkammer des Landgerichts Bonn vom 8. Juni 2004 und des Amtsgerichts Bonn vom 7. Mai 2005 aufgehoben. Die Sache wird zur neuen Entscheidung 226 auch 374ber die Kosten des Rechtsmittelverfahren 226 an das Insolvenzgericht zur374ckver-wiesen. Der Wert des Beschwerdegegenstandes wird auf 4.000 200 festge-setzt. Gr374nde: I. Der Schuldner hat Antrag auf Er366ffnung des Insolvenzverfahrens gestellt und am 16. April 2002 die Erteilung der Restschuldbefreiung beim Insolvenzge-richt beantragt. Mit Beschluss vom 24. April 2002 wurde das Insolvenzverfahren er366ffnet und Rechtsanwalt Dr. F. zum Insolvenzverwalter bestellt. Mit 1 - 3 - rechtskr344ftigem Beschluss vom 3. Juli 2003 wurde die Restschuldbefreiung nach 247 291 InsO angek374ndigt. Der Treuh344nder hat mit Schriftsatz vom 30. Januar 2004 das Insolvenz-gericht gebeten, den Schuldner gem344337 247 295 Abs. 1 Nr. 3 InsO zur Auskunfts-erteilung vorzuladen. Das Finanzamt S. hat unter dem 10. M344rz 2004 Antrag auf Versagung der Restschuldbefreiung gestellt. Beide Beteiligte haben darauf Bezug genommen, dass der Schuldner in einem Verfahren nach der Be-rufszugangsverordnung 374ber den G374terkraftverkehr gegen374ber dem zust344ndi-gen Ordnungsamt im Oktober 2003 angegeben habe, er verf374ge 374ber Eigenka-pital in H366he von 23.000 200. Hierauf hat das Insolvenzgericht mit Schreiben vom 29. M344rz 2004 226 zugestellt am 6. April 2004 226 den Schuldner binnen drei Wo-chen zur Auskunftserteilung an das Gericht nach 247 296 Abs. 2 InsO aufgefor-dert. Gegen374ber dem Insolvenzgericht hat der Schuldner keine Erkl344rung ab-gegeben. Der Treuh344nder hat dem Insolvenzgericht mit Schreiben vom 26. April 2004 mitgeteilt, der Schuldner habe am 1. April 2004 im Beisein seines Steuer-beraters Ausk374nfte erteilt, um deren Erg344nzungen er den Schuldner gebeten habe. Mit Schreiben vom 10. Mai 2004 hat der Treuh344nder dem Insolvenzge-richt von weiteren erg344nzenden Mitteilungen des Schuldners berichtet. Bereits mit Beschluss vom 7. Mai 2004 hat das Insolvenzgericht die Restschuldbefrei-ung gem344337 247 296 Abs. 2 Satz 3 InsO versagt, weil der Schuldner innerhalb der gesetzten Frist keine Auskunft 374ber die Erf374llung seiner Obliegenheiten gegen-374ber dem Gericht erteilt habe. Die hiergegen gerichtete Beschwerde des Schuldners hat das Landgericht zur374ckgewiesen. Mit der Rechtsbeschwerde begehrt der Schuldner die Aufhebung der angef374hrten Beschl374sse. 2 II. - 4 - Die nach 247 296 Abs. 3, 247 6 Abs. 1, 247 7 InsO, 247 574 Abs. 2 Nr. 2 Fall 2 ZPO zul344ssige Rechtsbeschwerde hat in der Sache Erfolg und f374hrt zur Zu-r374ckverweisung des Verfahrens an das Amtsgericht. 3 1. Das Beschwerdegericht hat ausgef374hrt, das Insolvenzgericht habe mit zutreffender Begr374ndung dem Schuldner die Rechtschuldbefreiung versagt. Ir-gendwelche Tatsachen, die eine abweichende Entscheidung rechtfertigen k366nn-ten, habe der Schuldner in seinem Anfechtungsschreiben, das als sofortige Be-schwerde zu werten sei, nicht angegeben. Die angeforderte Erkl344rung 374ber die Erf374llung seiner Obliegenheiten habe der Schuldner nach wie vor nicht abgege-ben. 4 2. Diese Begr374ndung h344lt einer rechtlichen Nachpr374fung nicht stand. 5 Das Insolvenzgericht und das Beschwerdegericht haben die Versagung der Restschuldbefreiung auf 247 296 Abs. 2 Satz 3 InsO gest374tzt. Danach ist die Versagung von Amts wegen vorgesehen, wenn der Schuldner seinen Mitwir-kungsobliegenheiten bei der Auskunftserteilung nach 247 296 Abs. 2 Satz 2 InsO schuldhaft nicht nachkommt. Dies gilt insbesondere, wenn der Schuldner im schriftlichen Verfahren oder im Anh366rungstermin ernstlich und endg374ltig die Auskunft v erweigert (Uhlenbruck/Vallender, InsO 12. Aufl. 247 296 Rn. 39). Un-klarheiten dar374ber, ob den Schuldner bei der Verletzung der Mitwirkungsoblie-genheiten ein Verschulden trifft, gehen anders als nach 247 296 Abs. 1 InsO nicht zu Lasten des Schuldners (Uhlenbruck/Vallender, aaO 247 296 Rn. 41 f; HK-InsO/Landfermann, 4. Aufl. 247 296 Rn. 11; HambK-InsO/Streck, 247 296 Rn. 17; a.A. M374nchKomm-InsO/Stephan, 247 296 Rn. 30). 6 - 5 - Diesen Anforderungen gen374gen die bisherigen Feststellungen des Insol-venzgerichts, denen sich das Beschwerdegericht ohne eigenst344ndige Ermittlun-gen angeschlossen hat, nicht. Das Beschwerdegericht h344tte ebenso wie das Insolvenzgericht anl344sslich seiner Abhilfeentscheidung von Amts wegen pr374fen m374ssen, ob der Schuldner m366glicherweise im Hinblick auf seine bisherigen Kontakte zum Treuh344nder und dessen mehrmalige Aufforderungen davon aus-gegangen ist, er k366nne seine Auskunftsobliegenheiten mit den ihm erteilten Hinweisen gegen374ber dem Treuh344nder vollst344ndig erf374llen. Anhaltspunkte hier-f374r ergeben sich bereits daraus, dass der Schuldner noch vor Zugang des Auf-forderungsbeschlusses vom 29. M344rz 2004 im Beisein seines Steuerberaters den Treuh344nder aufgesucht und ihm Ausk374nfte erteilt hat. Der in diesem Termin ergangenen Aufforderung des Treuh344nders, ihm weitere Unterlagen vorzule-gen, ist der Schuldner schlie337lich auch am 10. Mai 2005 nachgekommen, wie der Treuh344nder mit Schreiben von diesem Tag dem Insolvenzgericht berichtet hat. Unter diesen Umst344nden ist auf der f374r die Beurteilung des Rechtsbe-schwerdegerichts ma337geblichen Tatsachengrundlage kein Raum f374r die An-nahme einer schuldhaften Verletzung der Auskunftsobliegenheit gem344337 247 296 Abs. 2 Satz 3 InsO. 7 3. Ob der vom Finanzamt geltend gemachte, allein den Zeitraum nach Ank374ndigung der Restschuldbefreiung betreffende Versagungsgrund glaubhaft gemacht und auch tats344chlich gegeben ist, hat das Insolvenzgericht im Rahmen eigener Pr374fung festzustellen. Die Zur374ckverweisung erfolgt an das Aus- 8 - 6 - gangsgericht, weil dieses bereits den aufgezeigten Fragen h344tte nachgehen m374ssen (vgl. BGHZ 160, 176, 185 f; BGH, Beschl. v. 8. Juli 2004 226 IX ZB 589/02, ZIP 2004, 1555, 1557). Dr. Gero Fischer Dr. Ganter Dr. Kayser Vill Dr. Detlev Fischer Vorinstanzen: AG Bonn, Entscheidung vom 07.05.2004 - 98 IN 207/01 - LG Bonn, Entscheidung vom 08.06.2004 - 6 T 160/04 -
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