BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS XII ZB 156/06 vom 2. Mai 2007 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja ZPO 247247 78 Abs. 6, 91 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Satz 3, 247 103 Klagt ein Vermieter r374ckst344ndigen Mietzins nicht gegen die aus Rechtsanw344lten bestehende Gesellschaft b374rgerlichen Rechts ein, die seine Vertragspartnerin ist, sondern gegen die drei Mitglieder dieser Soziet344t pers366nlich als Gesamt-schuldner, so ist es diesen unbenommen, sich im Verfahren jeweils selbst zu vertreten. Aus dem Prozessrechtsverh344ltnis folgt jedoch die Pflicht jeder Partei, die Kos-ten ihrer Prozessf374hrung, die sie im Falle ihres Obsiegens vom Gegner erstattet verlangen will, so niedrig zu halten, wie sich dies mit der Wahrung ihrer berech-tigten Belange vereinbaren l344sst. Der Kostenerstattungsanspruch der Beklagten kann daher insgesamt auf den Betrag beschr344nkt sein, der sich ergeben h344tte, wenn sie einen gemeinsamen Prozessbevollm344chtigten beauftragt h344tten. Dies kommt insbesondere in Be-tracht, wenn hinsichtlich ihrer Rechtsverteidigung Interessenkonflikte zwischen ihnen weder bestanden noch zu erwarten waren. BGH, Beschluss vom 2. Mai 2007 - XII ZB 156/06 - OLG Karlsruhe LG Karlsruhe - 2 - Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 2. Mai 2007 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Hahne, die Richter Sprick, Fuchs, Dr. Ahlt und die Richterin Dr. V351zina beschlossen: Die Rechtsbeschwerde des Beklagten zu 1 gegen den Beschluss des 11. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 16. Au-gust 2006 wird auf seine Kosten zur374ckgewiesen. Wert: bis 900 200 Gr374nde: I. Im Hauptsacheverfahren hat die Kl344gerin von dem Beklagten zu 1 als Gesamtschuldner mit den Beklagten zu 2 und 3 r374ckst344ndige Miete in H366he von 18.446,51 200 begehrt. Die Beklagten sind als Gesellschaft des b374rgerlichen Rechts zusammengeschlossene Rechtsanw344lte. Sie haben sich jeweils selbst vertreten und mit nahezu wortgleichen Schrifts344tzen auf die Klage erwidert. 1 Am 12. April 2005 haben die Parteien einen Vergleich geschlossen. Da-nach haben die Kosten des Rechtsstreits zu 54 % die Kl344gerin und zu 46 % die Beklagten zu tragen. 2 Auf die Kostenfestsetzungsantr344ge der Beklagten, die insoweit von drei Einzelmandaten ausgingen, hat die Rechtspflegerin beim Landgericht mit Kos- 3 - 3 - tenfestsetzungsbeschluss vom 30. Januar 2006 Anwaltsgeb374hren f374r die Be-klagten in H366he von jeweils 2.604 200, zusammen also 7.812 200 festgesetzt. 4 Auf die sofortige Beschwerde der Kl344gerin hat das Beschwerdegericht diesen Beschluss aufgehoben und die Sache zur erneuten Entscheidung an das Landgericht - Rechtspflegerin - zur374ckverwiesen. Der Beklagte zu 1 be-gehrt mit der zugelassenen Rechtsbeschwerde, die Entscheidung des Be-schwerdegerichts aufzuheben und die sofortige Beschwerde der Kl344gerin zu-r374ckzuweisen. II. Die Rechtsbeschwerde ist nach 247 574 Abs. 1 Nr. 2 ZPO statthaft und auch im 334brigen zul344ssig. Sie ist jedoch nicht begr374ndet. 5 1. Das Oberlandesgericht hat einen Anspruch des Beklagten und seiner Sozien auf Abrechnung von drei Einzelmandaten verneint. Zwar k366nne bei einer gegen mehrere Rechtsanw344lte einer Soziet344t gerichteten Klage jeder dieser Anw344lte sich selbst vertreten und im Falle des Obsiegens grunds344tzlich auch volle Kostenerstattung verlangen. Dieser nach 247 91 Abs. 2 ZPO zu beurteilende Erstattungsanspruch finde jedoch seine Grenze in dem Grundsatz von Treu und Glauben und dem Verbot des Rechtsmissbrauchs. Mit R374cksicht darauf k366nn-ten auch Rechtsanw344lte, die als Streitgenossen verklagt werden, unter Kosten-gesichtspunkten verpflichtet sein, einen gemeinsamen Prozessbevollm344chtigten mit ihrer Vertretung zu beauftragen oder sich zumindest im Rahmen der Kos-tenerstattung so behandeln zu lassen, als sei dies geschehen. Dies sei hier der Fall, weil die Soziet344t Vertragspartner des Mietvertrages sei und bereits deshalb ein Gleichlauf der auf Abweisung der Klage auf r374ckst344ndigen Mietzins gerich- 6 - 4 - teten Interessen der Sozien von Anfang an nahe gelegen habe. Auch ange-sichts der Einheitlichkeit des zugrunde liegenden Sachverhalts habe weder die Gefahr widerstreitender Interessen bestanden noch sei sie zu bef374rchten gewe-sen. Auch sonst habe f374r die Beklagten kein sachlicher Grund vorgelegen, sich jeweils selbst zu vertreten. Dem stehe auch nicht entgegen, dass es der Kl344ge-rin freigestanden habe, die Soziet344t als Gesellschaft b374rgerlichen Rechts in An-spruch zu nehmen, statt deren Gesellschafter als Gesamtschuldner zu verkla-gen. 2. Die 374berzeugend begr374ndete Entscheidung des Oberlandesgerichts entspricht einer in Rechtsprechung und Literatur weit verbreiteten Ansicht (vgl. Musielak/Wolst ZPO 5. Aufl. 247 91 Rdn. 69; Z366ller/Herget ZPO 26. Aufl. 247 91 Rdn. 13 "Soziet344t"; Thomas/Putzo/H374337tege ZPO 247 91 Rdn. 43; OLG D374ssel-dorf, Beschluss vom 6. November 2006 - I-24 W 79/06 - (JURIS); OLG Naum-burg, Beschluss vom 11. August 2005 - 12 W 74/05 - (JURIS); OLG Schleswig JurB374ro 1988, 1030 f.; OLG Bamberg JurB374ro 1985, 1876 f.; KG Berlin MDR 1985, 851; OLG Koblenz VersR 1985, 746; OLG Hamburg MDR 1980, 501; OLG M374nchen, Beschluss vom 5. Oktober 1998 - 11 W 2385/98 - AGS 2000, 103; OLG Hamm OLGR 2003, 39 f.; OLG Karlsruhe Justiz 1988, 312 und Be-schluss vom 31. August 1994 - 11 W 86/94 - (JURIS); LG Berlin RPfleger 1979, 465; LG M374nster MDR 1989, 165 f.; Hessisches LArbG LAGReport 2002, 78 f.; OVG Berlin, Beschluss vom 4. September 1984 - 7 K 1.84 - (JURIS); ein-schr344nkend: OLG N374rnberg JurB374ro 1981, 763 f.). 7 Sie h344lt der rechtlichen 334berpr374fung und den Angriffen der Rechtsbe-schwerde stand. 8 a) Entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde f374hrt das Recht ei-nes Rechtsanwalts, sich selbst vor Gericht zu vertreten, nicht automatisch zu 9 - 5 - einem Kostenerstattungsanspruch. W344hrend 247 78 Abs. 6 ZPO die anwaltlichen Befugnisse zur Selbstvertretung regelt (zu Einzelheiten Stein/Jonas/Bork ZPO 22. Aufl. 247 78 Rdn. 22), bestimmt sich der Umfang der im Kostenfestsetzungs-verfahren zu erstattenden Kosten nach 247247 91, 103 ZPO. Dabei sieht 247 91 Abs. 2 Satz 3 ZPO vor, dass dem Rechtsanwalt in eigener Sache die Geb374hren und Auslagen zu erstatten sind, die er als Geb374hren und Auslagen eines be-vollm344chtigten Rechtsanwalts erstattet verlangen k366nnte. Dies bedeutet jedoch nicht, dass aus dem Recht der anwaltlichen Selbstvertretung zwingend ein entsprechender Kostenerstattungsanspruch folgt (vgl. auch M374nchKomm-ZPO/Belz 2. Aufl. 247 91 Rdn. 64 zu Rechtsanw344lten als GmbH-Gesch344ftsf374hrern und Vereinsvorst344nden). 10 Insbesondere ist 247 91 Abs. 2 Satz 3 ZPO entgegen dem Vorbringen der Rechtsbeschwerde nicht lex specialis zu 247 91 Abs. 1 ZPO. Im Gegenteil hat der Gesetzgeber eine Kostenerstattung von vornherein nur insoweit vorgesehen, als es sich um notwendige Kosten handelt. Anders ist auch die Regelung f374r prozessfremde Kosten nicht zu verstehen (dazu Z366ller/Herget aaO 247 91 Rdn. 7). F374r diese Kosten gilt in gleichem Ma337e, dass sie nicht zu erstatten sind, soweit ihre Verursachung nicht notwendig war. 11 b) Jede Prozesspartei ist verpflichtet, die Kosten ihrer Prozessf374hrung, die sie im Falle ihres Sieges vom Gegner erstattet verlangen will, so niedrig zu halten, wie sich dies mit der Wahrung ihrer berechtigten Belange vereinbaren l344337t (vgl. BGH, Beschluss vom 15. M344rz 2007 - V ZB 77/06 - zur Ver366ffentli-chung vorgesehen; Z366ller/Herget aaO 247 91 Rdn. 12). Diese Verpflichtung folgt aus dem Prozessrechtsverh344ltnis (vgl. BGH, Beschluss vom 3. Juni 2003 - VIII ZB 19/03 - FamRZ 2003, 1461; vgl. auch BVerfG NJW 1990, 3072, 3073). 12 - 6 - Sie beherrscht als Ausfluss von Treu und Glauben das gesamte Kosten-recht. So w344re es etwa rechtsmi337br344uchlich, eine Forderung ohne sachlichen Grund in mehrere Teilbetr344ge aufzuspalten und in gesonderten Prozessen gel-tend zu machen. Das muss auch (und erst recht) gelten, wenn ein Rechtsan-walt mit einer eigenen Forderung so verf344hrt und sich dabei jeweils selbst ver-tritt. Auch an diesem Beispiel wird deutlich, dass 247 91 Abs. 2 Satz 3 ZPO keine Spezialvorschrift darstellt, mit der der Grundsatz des 247 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO zugunsten sich selbst vertretender Anw344lte durchbrochen werden k366nnte. 13 Dieses Beispiel zeigt zugleich, dass derartige Erw344gungen - entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde - den Rahmen des Kostenfestsetzungs-verfahrens nicht sprengen. Denn wenn der Rechtspfleger die Zweckm344337igkeit der Geltendmachung einer Forderung in mehreren Prozessen pr374fen muss, ihm also abverlangt wird, bei der Kostenfestsetzung nicht nur die in dem ihm jeweils vorliegenden Verfahren entstandenen Kosten in den Blick zu nehmen, dann wird man ihm eine solche Pr374fung erst recht zumuten k366nnen, wenn es - wie hier - um die Kosten eines einheitlichen Verfahrens geht. 14 c) Die Argumentation der Rechtsbeschwerde, die Kl344gerin habe die Er-stattungssituation selbst dadurch herbeigef374hrt, dass sie die Beklagten und nicht die Anwaltssoziet344t verklagt habe, 374berzeugt nicht. 15 Auch seit der Gesellschaft b374rgerlichen Rechts Rechts- und Parteif344hig-keit zuerkannt wird (BGHZ 146, 341), besteht keine Pflicht, diese und nicht die einzelnen Gesellschafter zu verklagen. 16 Ohne Erfolg macht die Rechtsbeschwerde insoweit geltend, die Kl344gerin habe anstelle der Gesellschaft b374rgerlichen Rechts deren Gesellschafter nur deshalb verklagt, um diese als sachkundige Zeugen auszuschalten, so dass es 17 - 7 - befremdlich sei, nunmehr wegen der sich daraus ergebenden Kostenfolge nicht der Kl344gerin, sondern den Beklagten Rechtsmissbrauch vorzuwerfen. 18 Erstens ist es der Kl344gerin n344mlich nicht zu verwehren, die drei Beklag-ten pers366nlich (allein oder neben der GbR) in Anspruch zu nehmen, denn aus einem allein gegen die GbR erstrittenen Titel h344tte sie nicht in das Privatverm366-gen der Gesellschafter vollstrecken k366nnen (vgl. Thomas/Putzo ZPO 27. Aufl. 247 736 Rdn. 4 m.N.). Zweitens kann ihr nicht vorgehalten werden, auf diese Wei-se eine sonst m366gliche Vernehmung der Gesellschafter als Zeugen vereitelt zu haben, denn auch bei einer allein gegen die GbR gerichteten Klage h344tten de-ren Gesellschafter (als Gesamtvertreter, 247 714 BGB) nicht als Zeugen, sondern allenfalls als Partei vernommen werden k366nnen (vgl. Wertenbruch NJW 2002, 324, 326; Stein/Jonas/Berger aaO vor 247 373 Rdn. 5; Baumbach/Lauterbach/ Albers/Hartmann ZPO 65. Aufl. 334bersicht 247 373 Rdn. 15). d) Auch der Hinweis der Rechtsbeschwerde, der einheitliche Sachverhalt sei zum Zeitpunkt der Klageerwiderung nicht erkennbar gewesen, vermag nicht zu 374berzeugen. Soweit sie sich insoweit auf m366gliche Ausgleichsanspr374che der Gesellschafter untereinander gem344337 247 426 BGB beruft, sind diese nicht Ge-genstand des zu f374hrenden Rechtsstreits, sondern allenfalls dessen Folge. 19 Sonstige Umst344nde, die es vorliegend rechtfertigen k366nnten, einen Inte-ressengegensatz anzunehmen (vgl. dazu OLG Naumburg, Beschluss vom 27. Januar 2005 - 12 W 120/04 - Rpfleger 2005, 482 f.; OLG M374nchen, Be-schluss vom 5. August 1980 - 11 W 1650/80 - JurB374ro 1981, 138 f. und OLG D374sseldorf, Beschluss vom 5. Juni 1997 - 10 W 78/97 - MDR 1997, 981) sind weder dargetan noch sonst ersichtlich. Im Gegenteil belegen die wortgleiche Rechtsverteidigung aller drei Beklagten in den Vorinstanzen sowie der Um-stand, dass sie sich vor dem Bundesgerichtshof - wenn auch in drei gesonder- 20 - 8 - ten Rechtsbeschwerdeverfahren - von einem gemeinsamen Prozessbevoll-m344chtigten vertreten lassen, dass Interessenkonflikte nicht vorliegen. 21 e) Schlie337lich bleibt auch der Einwand der Rechtsbeschwerde ohne Er-folg, die Pflicht zur Bestellung eines gemeinsamen Prozessbevollm344chtigten h344tte f374r alle drei Beklagten die Frage aufgeworfen, wer von ihnen sich dann selbst vertreten d374rfe und welche beiden anderen ihn kostenpflichtig zu manda-tieren gezwungen w344ren. Hier h344tte sich vielmehr angeboten, wie 374blich die Soziet344t zu mandatieren und nicht eines ihrer Mitglieder. Dann w344re keiner der drei Beklagten bevorteilt oder benachteiligt gewesen, weil sich die Frage, wer jeweils die Schrifts344tze fertigt oder vor Gericht auftritt, ebenso wie die Geb374h-renrechnung nach den auch sonst in dieser Soziet344t geltenden Gepflogenheiten gerichtet h344tte. 3. Das Beschwerdegericht ist auch zu Recht davon ausgegangen, dass es nicht selbst in der Sache entscheiden konnte und somit eine Zur374ckverwei-sung erfolgen musste. Neben dem Mehrvertretungszuschlag gem344337 247 6 Abs. 1 BRAGO (vgl. Hans. OLG Hamburg MDR 1999, 256, OLG Schleswig MDR 2003, 1202 und OLG D374sseldorf MDR 2000, 851 f.) sind n344mlich auch noch die von den Beklagten nachtr344glich geltend gemachten Kostenpositionen in die vom Rechtspfleger des Landgerichts nachzuholende Pr374fung einzubeziehen. 22 III. Der Senat konnte vorliegend seinerseits abschlie337end 374ber die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens gem344337 247 97 Abs. 1 ZPO entscheiden. Zwar ist der endg374ltige Ausgang des Kostenfestsetzungsverfahrens wegen der Zu- 23 - 9 - r374ckverweisung an das Landgericht noch offen. Das Rechtsbeschwerdeverfah-ren selbst ist jedoch abgeschlossen und daher kostenrechtlich erledigt. Hahne Sprick Fuchs Ahlt Bundesrichterin Frau Dr. V351zina ist urlaubsbedingt verhindert zu unterschreiben. Hahne Vorinstanzen: LG Karlsruhe, Entscheidung vom 30.01.2006 - 4 O 244/04 - OLG Karlsruhe, Entscheidung vom 16.08.2006 - 11 W 31/06 -
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