BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZB 156/06 vom 25. Januar 2007 in dem Insolvenzverfahren 374ber das Verm366gen des - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Gero Fischer und die Richter Dr. Ganter, Dr. Kayser, Vill und Dr. Detlev Fischer am 25. Januar 2007 beschlossen: Der Schuldner wird der Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 4. Zivilkammer des Landgerichts Traunstein vom 23. August 2006 f374r verlustig erkl344rt. Gr374nde: I. Am 19. M344rz 2002 wurde 374ber das Verm366gen des Schuldners das Insol-venzverfahren er366ffnet und der weitere Beteiligte zum Insolvenzverwalter be-stellt. Am 8. Januar 2006 legte der Schuldner "sofortige Beschwerde" ein, ver-langte vom Insolvenzverwalter Schadensersatz und beantragte, die Wohlverhal-tensperiode auf 5 Jahre zu verk374rzen. Das Amtsgericht wies ihn darauf hin, dass Schadensersatzanspr374che vor dem Prozessgericht geltend zu machen seien und die Restschuldbefreiung erst nach Abhaltung des Schlusstermins angek374ndigt werde. Gegen diese Auskunft legte der Schuldner sofortige Be-schwerde ein, die das Beschwerdegericht als unzul344ssig verworfen hat. 1 - 3 - Der Schuldner hat gegen diesen Verwerfungsbeschluss Rechtsbe-schwerde eingelegt. Nach Belehrung 374ber deren Unzul344ssigkeit hat er sie mit Schreiben vom 19. Dezember 2006, beim Bundesgerichtshof eingegangen am 21. Dezember 2006, zur374ckgenommen. Bereits zuvor, mit am gleichen Tage eingegangenen Telefax vom 20. Dezember 2006 hat er die R374cknahme der Rechtsbeschwerde f374r den Fall widerrufen, dass an der Unzul344ssigkeit der Rechtsbeschwerde nicht festgehalten werde. 2 II. Es war durch Verlustigkeitsbeschluss zu entscheiden. 3 1. Streiten die Parteien um die R374cknahme einer Berufung, hat das Beru-fungsgericht, wenn es die Wirksamkeit der R374cknahme bejaht, gem344337 247 516 Abs. 3 Satz 2 ZPO durch Verlustigkeitsbeschluss zu entscheiden (BGH, Beschl. v. 11. Mai 1995 - V ZB 8/95, NJW 1995, 2229). Gleiches gilt, auch wenn die Rechtsbeschwerde anders als die Revision (vgl. 247 565 ZPO) dazu keine Rege-lung enth344lt, im Insolvenzverfahren f374r die Rechtsbeschwerde; denn die Inte-ressenlage ist die gleiche, ebenso wie die R374cknahme von Berufung und Revi-sion stellt die der Rechtsbeschwerde den Rechtsmittelf374hrer im Hinblick auf die anfallenden Gerichtskosten deutlich g374nstiger. Weil 374ber eine zur374ckgenomme-ne Rechtsbeschwerde nicht entschieden werden muss, hat der Beschwerdef374h-rer keine Gerichtskosten zu tragen (vgl. Anlage 1 zum GKG Nr. 2364). Falls nicht durch Verlustigkeitsbeschluss entschieden w374rde, m374sste die Rechtsbe-schwerde als unzul344ssig verworfen werden, was den Beschwerdef374hrer mit Kosten belastete. Daf374r gibt es keinen einsichtigen Grund. 4 - 4 - 2. Der Schuldner hat seine Rechtsbeschwerde mit am 21. Dezember 2006 eingegangenen Schriftsatz zur374ckgenommen. Zwar hat er bereits zuvor, am 20. Dezember 2006, die R374cknahme widerrufen (vgl. 247 130 Abs. 1 Satz 2 BGB). Aber der Widerruf ist nicht wirksam geworden, weil er unter einer Bedin-gung erkl344rt worden ist. 5 Die Zur374cknahme eines Rechtsmittels ist bedingungsfeindlich (BGH, Beschl. v. 26. Oktober 1989 - IVb ZB 135/88, NJW-RR 1990, 67, 68; Stein/ Jonas/Leipold, ZPO 22. Aufl. vor 247 128 Rn. 267). Die in Bezug auf andere Pro-zesshandlungen geltende Ausnahme, dass das Abh344ngigmachen von einem innerprozessualen Vorgang unsch344dlich ist, kann auf diesen Fall nicht erstreckt werden. Prozesshandlungen der Parteien, die die Einleitung oder Beendigung des Verfahrens betreffen, vertragen keinen Schwebezustand (BGH, Beschl. v. 26. Oktober 1989 - IVb ZB 135/88, aaO; Leipold, aaO). Das gilt auch f374r den Widerruf der R374cknahme, weil er die Beendigung des Verfahrens betrifft. 6 Der Widerruf ist unter einer Bedingung erkl344rt worden und damit unbe-achtlich. Auf die Frage, ob diese Bedingung 374berhaupt einen innerprozessualen Vorgang betrifft, kommt es mithin nicht an. Dar374ber hinaus ist die Bedingung f374r den Widerruf auch nicht eingetreten; denn der Senat h344lt die Rechtsbeschwer-de nach wie vor f374r offensichtlich unzul344ssig, weil sie nicht durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt eingelegt worden ist (247 78 7 - 5 - Abs. 1 Satz 4 ZPO; vgl. BGH, Beschl. v. 21. M344rz 2002 - IX ZB 18/02, WM 2002, 1512; st344ndige Rechtsprechung). Dr. Gero Fischer Dr. Ganter Dr. Kayser Vill Dr. Detlev Fischer Vorinstanzen: AG Traunstein, Entscheidung vom 12.01.2006 - 4 IN 31/02 - LG Traunstein, Entscheidung vom 23.08.2006 - 4 T 2543/06 -
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