BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZB 156/08 vom 8. Juni 2010 in dem Insolvenzverfahren Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja InsO 247 4a Abs. 1 Bei der Beurteilung, ob das Schuldnerverm366gen zur Kostendeckung ausreicht, k366n-nen auch Steuererstattungsanspr374che von Bedeutung sein. BGH, Beschluss vom 8. Juni 2010 - IX ZB 156/08 - LG Koblenz AG Mayen - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Ganter, die Richter Prof. Dr. Kayser, Prof. Dr. Gehrlein, Dr. Fischer und Grupp am 8. Juni 2010 beschlossen: Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 2. Zivilkammer des Landgerichts Koblenz vom 4. Juni 2008 wird auf Kosten des Schuldners zur374ckgewiesen. Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird auf 2.000 200 festgesetzt. Gr374nde: I. Der Schuldner beantragte am 31. M344rz 2008 die Er366ffnung des Insol-venzverfahrens, die Erteilung der Restschuldbefreiung sowie die Stundung der Verfahrenskosten. Im Erg344nzungsblatt 5 C zum Verm366gensverzeichnis machte der Schuldner unter Punkt 1.3. Steuererstattungsanspr374che keine Angaben. Auf die Aufforderung des Amtsgerichts, den Steuerbescheid zur letzten Steuererkl344-rung vorzulegen, reichte der Schuldner einen Lohnsteuerausdruck seines Ar-beitgebers zur Akte und teilte auf erneute Anfrage mit, in den letzten drei Jah-ren keine Einkommensteuererkl344rung vorgenommen zu haben. 1 - 3 - Mit Beschluss vom 5. Mai 2008 hat das Amtsgericht den Stundungsan-trag mit der Begr374ndung abgewiesen, die Stundung sei ausgeschlossen, weil der Schuldner nicht nachgewiesen habe, dass sein Verm366gen zur Deckung der Verfahrenskosten voraussichtlich nicht ausreiche. Ein Lohnsteuerjahresaus-gleich sei nicht von vornherein aussichtslos; dem Schuldner sei zuzumuten, ein entsprechendes Erstattungsverfahren durchzuf374hren. Die gegen diesen Be-schluss gerichtete Beschwerde des Schuldners ist ohne Erfolg geblieben. Mit seiner Rechtsbeschwerde begehrt der Schuldner weiter die Stundung der Ver-fahrenskosten. 2 II. Die Rechtsbeschwerde ist nach 247 4d Abs. 1, 247247 6, 7 InsO, 247 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO statthaft und auch im 334brigen zul344ssig (247 574 Abs. 2 ZPO). In der Sache hat sie keinen Erfolg. 3 1. Das Beschwerdegericht hat ausgef374hrt, der Schuldner habe zu einem m366glichen Steuererstattungsanspruch keine Angaben gemacht. Er habe in der Beschwerdebegr374ndung einger344umt, dass ihm f374r die vergangenen Jahre Er-stattungsanspr374che gegen das zust344ndige Finanzamt zust374nden. Er habe aber deren H366he nicht dargetan. Die pauschale Behauptung, mit dem Erstattungs-anspruch f374r das Jahr 2007 lie337e sich die Kostentragung nicht gew344hrleisten, reiche nicht aus. Der Schuldner habe damit seiner Obliegenheit zur umfassen-den Darstellung seiner pers366nlichen und wirtschaftlichen Verh344ltnisse nicht ge-n374gt. Da weder an der Werthaltigkeit des Erstattungsanspruches gegen das Finanzamt noch an dessen zeitnaher, zumutbarer Realisierbarkeit Zweifel be- 4 - 4 - st374nden und der Schuldner allein im Jahre 2007 Lohnsteuer in H366he von 374ber 7.000 200 gezahlt habe, m374sse er sich so behandeln lassen, als geh366re ein zu-mindest in der H366he der Verfahrenskosten z374gig realisierbarer Steuererstat-tungsanspruch zur Insolvenzmasse. 2. Diese Ausf374hrungen halten einer rechtlichen 334berpr374fung stand. 5 a) Ein Antrag auf Stundung der Verfahrenskosten nach 247 4a InsO kann nur dann Erfolg haben, wenn der Schuldner dem Insolvenzgericht s344mtliche Angaben macht, die dieses zur Beurteilung ben366tigt, ob das Schuldnerverm366-gen zur Kostendeckung nicht ausreichen wird (BGHZ 156, 92, 93 f; BGH, Beschl. v. 22. April 2004 - IX ZB 64/03, ZVI 2004, 281; v. 4. November 2004 - IX ZB 70/03, ZInsO 2004, 1307, 1308; v. 3. Februar 2005 - IX ZB 37/04, ZVI 2005, 119 f). Die Fragestellung, 374ber die das Gericht zu entscheiden hat, ent-spricht derjenigen des 247 26 Abs. 1 Satz 1 InsO (BGH, Beschl. v. 4. November 2004 - IX ZB 70/03, aaO). Aus 247 20 Abs. 1 Satz 1 InsO folgt, dass der Schuld-ner dem Insolvenzgericht im Er366ffnungsverfahren umfassende Ausk374nfte 374ber seine Verm366gensverh344ltnisse zu erteilen, insbesondere ein Verzeichnis seiner Gl344ubiger und Schuldner vorzulegen und eine geordnete 334bersicht seiner Ver-m366gensgegenst344nde einzureichen hat. Die Anforderungen an die Begr374ndung eines Stundungsantrags sind an diesem Ma337stab auszurichten (BGHZ 156, 92, 93 f). Der Schuldner muss daher nachvollziehbar darlegen, dass sein Verm366-gen voraussichtlich nicht ausreichen wird, um die anfallenden Kosten zu decken (HK-InsO/Kirchhof, 5. Aufl. 247 4a Rn. 17). 6 Im vorliegenden Fall hat der Schuldner einger344umt, dass ihm bei Abgabe von Einkommensteuererkl344rungen Steuererstattungsanspr374che zust374nden, oh-ne sich zu deren H366he n344her einzulassen. Damit hat er nicht dargetan, dass 7 - 5 - sein Verm366gen voraussichtlich nicht ausreichen wird, die Kosten des Verfah-rens zu decken. b) Entgegen der Ansicht der Rechtsbeschwerde sind bei der Pr374fung der Frage, ob das Schuldnerverm366gen zur Kostendeckung ausreicht, auch die dem Schuldner zustehenden Steuererstattungsanspr374che von Bedeutung. 8 aa) Zwar ist nach den vom Senat zu 247 4a Abs. 1 Satz 1 InsO aufgestell-ten Grunds344tzen der Schuldner grunds344tzlich nicht verpflichtet, R374cklagen f374r die zu erwartenden Kosten eines Insolvenzverfahrens 374ber sein Verm366gen zu bilden (BGH, Beschl. v. 21. September 2006 - IX ZB 24/06, ZVI 2006, 511, 512 Rn. 11; v. 25. Oktober 2007 - IX ZB 14/07, ZVI 2007, 609, 610 Rn. 7). Hierauf vermag sich der Schuldner aber nicht zu berufen. Hat der Schuldner seine Ein-k374nfte verbraucht, ohne R374cklagen zu bilden, so ist sein gegenw344rtiges Verm366-gen nicht mehr ausreichend, um die Verfahrenskosten zu decken. Der Verbrauch kann nur unter dem Gesichtspunkt der Verschwendung Bedeutung gewinnen (247 290 Abs. 1 Nr. 4 InsO, vgl. BGH, Beschl. v. 5. M344rz 2009 - IX ZB 141/08, ZVI 2009, 307, 308 Rn. 10). Vorliegend geht es aber nicht um die Frage der vorsorglichen Bildung von R374cklagen, sondern um das gegenw344rtige Ver-m366gen des Schuldners, zu dem die Erstattungsanspr374che schon jetzt geh366ren. Auch nach dem Vorbringen der Rechtsbeschwerde waren die Erstattungsan-spr374che bereits vor dem Antrag des Schuldners auf Er366ffnung des Insolvenz-verfahrens entstanden. 9 bb) Der Umstand, dass die Erstattungsanspr374che mangels Festsetzung noch nicht f344llig werden konnten (vgl. 247 122 Abs. 2 Nr. 1, 247 124 Abs. 1 Satz 1, 247 218 Abs. 1 AO, s. ferner BFH ZIP 2007, 1514; ZVI 2007, 369 f), steht einer 10 - 6 - Ber374cksichtigung dieser Anspr374che im Rahmen der Pr374fung des Schuldner-verm366gens nicht entgegen. Hinsichtlich der Beurteilung des Verm366gens des Schuldners ist aner-kannt, dass dieser gehalten sein kann, kurzfristige M366glichkeiten zur Verbesse-rung der Verm366genslage auszunutzen. So kann er etwa darauf verwiesen wer-den, durch den Wechsel der Steuerklasse sein liquides Verm366gen zu erh366hen (AG Kaiserlautern ZVI 2002, 378, 380; Jaeger/Eckardt, InsO 247 4a Rn. 23, 26; HK-InsO/Kirchhof, aaO Rn. 17; Pr374tting/Wenzel in K374bler/Pr374tting/Bork, InsO 247 4a Rn. 33a; zu 247 4c Nr. 5 InsO vgl. BGH, Beschl. v. 5. M344rz 2009 - IX ZB 2/07, ZVI 2009, 264). Ferner k366nnen in die gerichtliche Pr374fung auch Anspr374-che des Schuldners gegen Dritte einbezogen werden, wenn diese kurzfristig zu realisieren sind (BGH, Beschl. v. 25. Oktober 2007, aaO Rn. 8; HK-InsO/ Kirchhof, aaO Rn. 17; Graf-Schlicker/Kexel, InsO 2. Aufl. 247 4a Rn. 26; Uhlenbruck/Mock, InsO 13. Aufl. 247 4a Rn. 8). Im Regelfall ist hierbei auf die F344l-ligkeit des Anspruchs abzustellen (vgl. BGH, Beschl. v. 25. Oktober 2007 aaO Rn. 8). Dies gilt aber dann nicht, wenn der Schuldner, wie vorliegend gegeben, davon absieht, die lediglich von seinem Handeln abh344ngige F344lligkeit herbeizu-f374hren (247 162 BGB). Daher kann dem Schuldner im Rahmen der Verm366gens- 11 - 7 - pr374fung entgegen gehalten werden, bislang die ihm zustehenden Steuererstat-tungsanspr374che nicht geltend gemacht zu haben. Ganter Kayser Gehrlein Fischer Grupp Vorinstanzen: AG Mayen, Entscheidung vom 05.05.2008 - 7 IK 46/08 - LG Koblenz, Entscheidung vom 04.06.2008 - 2 T 368/08 -
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