BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZB 156/09 vom 25. Oktober 2010 in dem Insolvenzverfahren - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Ganter und die Richter Prof. Dr. Kayser, Prof. Dr. Gehrlein, Dr. Fischer und Grupp am 25. Oktober 2010 beschlossen: Die Kosten des Verfahrens werden gegeneinander aufgehoben. Der Gegenstandswert f374r das Rechtsbeschwerdeverfahren wird auf 5.000 200 festgesetzt. Gr374nde: Haben die Parteien in einem Rechtsbeschwerdeverfahren in Insolvenz-sachen 374bereinstimmend das Verfahren f374r erledigt erkl344rt, kommt eine Ent-scheidung schwieriger Rechtsfragen nicht mehr in Betracht (BGH, Beschl. v. 15. September 2009 - IX ZB 36/08, ZInsO 2009, 2113 Rn. 4; M374nch-Komm/Ganter, 2. Aufl. 247 4 Rn. 28). Der Senat sieht sich deshalb nicht veran-lasst, die von der Rechtsbeschwerde aufgeworfenen rechtsgrunds344tzlichen Fragen zu den Voraussetzungen einer Zustimmungsersetzung nach 247 245 Abs. 1 InsO zu kl344ren. Dies w344re Voraussetzung f374r die Beurteilung der Frage, 1 - 3 - ob die Rechtsbeschwerde nach 247247 253, 250 Nr. 1 InsO h344tte Erfolg haben k366n-nen. Mangels anderer Verteilungskriterien sind die Kosten des Verfahrens ge-geneinander aufzuheben. Ganter Kayser Gehrlein Fischer Grupp Vorinstanzen: AG Holzminden, Entscheidung vom 08.05.2008 - 10 IN 43/07 - LG Hildesheim, Entscheidung vom 26.05.2009 - 7 T 54/08 -
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